Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom
erwähnten Beirats für Lebensmittelpolitik und den Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern den Handel mit bestimmten Lebensmitteln vom Besitz von Diplomen oder Bescheinigungen, die Er bestimmt, abhängig machen. Der König kann im
teresse der Volksgesundheit die Meldung von Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Lebensmitteln vorschreiben. Er bestimmt die Modalitäten dieser Meldung nach Stellungnahme des
erwähnten Beirats für Lebensmittelpolitik und den Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern." Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989, 22. Juni 2016 und 30. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter "auf dem Etikett" durch die Wörter "
der Etikettierung" ersetzt.2.
demselben Paragraphen 1 werden zwischen den Wörtern "des vorliegenden Gesetzes" und den Wörtern "vorgeschrieben sind" die Wörter "oder durch europäische Verordnungen und Beschlüsse
diesem Bereich" eingefügt. 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 -
Abweichung von § 1 werden die Vermerke, die für Tabakerzeugnisse
Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder durch europäische Verordnungen und Beschlüsse
diesem Bereich vorgeschrieben sind,
jedem Fall
Niederländisch, Französisch und Deutsch abgefasst, unabhängig vom Sprachgebiet,
dem die Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden." Art. 7 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 22quater - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird eine Lebensmittelüberwachungskommission eingerichtet, die für die Beurteilung von Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Lebensmitteln zuständig ist. Der König legt die Modalitäten
Bezug auf die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Vergütung der Mitglieder der vorerwähnten Kommission fest." Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom
den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen." Art. 9 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - Ziel des vorliegenden Gesetzes ist die Bekämpfung von Tierkrankheiten, einschließlich der Bekämpfung antimikrobieller Resistenz, und somit die Förderung der Volksgesundheit und des wirtschaftlichen Wohlstands der Tierhalter." Art. 10 -
Art. 11 -
demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel III wie folgt ersetzt: "Kapitel III - Besondere Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung bestimmter Tierkrankheiten". Art. 12 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die
der Liste
Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten gelisteten Seuchen. § 2 - Der König kann andere Tierkrankheiten bestimmen, auf die vorliegendes Kapitel anwendbar ist. § 3 - Bei drohender Ansteckungsgefahr durch eine Tierseuche kann der Dienst Maßnahmen ergreifen, die höchstens dreißig Tage wirksam bleiben und über die er den Minister unverzüglich verständigt." Art. 13 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2017, wird wie folgt abgeändert: 1.
den Paragraphen 1 und 2 werden die Wörter "den Verantwortlichen" jeweils durch die Wörter "den Unternehmer oder Heimtierhalter" ersetzt.2. Paragraph 3 wird durch die Wörter ", und bestimmt gegebenenfalls den Betrag der Entschädigungen, die ihnen gewährt werden können" ergänzt. Art. 14 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a)
Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter "pflanzliche oder tierische Erzeugnisse" durch die Wörter "pflanzliche Erzeugnisse oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs" ersetzt. b)
Absatz 2 werden die Wörter "Nr.3 und 4" durch die Wörter "Nr. 1, 3 und 4" ersetzt. Art. 15 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, wird wie folgt abgeändert: a)
Nr.1 werden die Wörter "den Verantwortlichen" durch die Wörter "den Unternehmer oder Heimtierhalter" ersetzt und
Nr. 2 werden die Wörter "des Verantwortlichen" durch die Wörter "des Unternehmers oder Heimtierhalters" ersetzt. b)
Nr.2 wird das Wort "Produkte" durch die Wörter "Reinigungs- und Desinfektionsprodukte" ersetzt. c) Nummer 5 wird aufgehoben. Art. 16 -
Dezember 2005, werden die Wörter "
.1.1.3 des Gesundheitskodex für Landtiere" durch die Wörter "
Art. 17 -
demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel IV wie folgt ersetzt: "KAPITEL IV - Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung bestimmter Tierkrankheiten und antimikrobieller Resistenz". Art. 18 - Die Artikel 10 und 11 desselben Gesetzes werden aufgehoben. Art. 19 -
desselben Gesetzes werden die Wörter "tierische und pflanzliche Erzeugnisse" durch die Wörter "Erzeugnisse tierischen Ursprungs und pflanzliche Erzeugnisse" ersetzt. Art. 20 -
§ 1 desselben Gesetzes werden die Wörter ", mit Ausnahme der Kadaver bestimmter Tierarten, deren Eingrabung nicht
Anwendung von Artikel 11 verboten ist" aufgehoben. Art. 21 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
Nr.1 werden die Wörter "tierische Erzeugnisse" durch die Wörter "Erzeugnisse tierischen Ursprungs" ersetzt und wird zwischen dem Wort "Nebenprodukte," und dem Wort "Pflanzen" das Wort "Zuchtmaterial," eingefügt. c)
Nr.2 werden die Wörter "tierischen Erzeugnissen" durch die Wörter "Erzeugnissen tierischen Ursprungs" ersetzt und wird zwischen dem Wort "Nebenprodukten," und dem Wort "Pflanzen" das Wort "Zuchtmaterial," eingefügt. d) Nr.5 wird wie folgt ersetzt: "5. die Gebühren festlegen, die die Unternehmer bezahlen müssen, um eine Gesundheitsbescheinigung für die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder von Zuchtmaterial zu erhalten." Art. 22 -
Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Einrichtungen und Betriebe, die
den Bereichen der künstlichen Besamung oder des Embryotransfers spezialisiert sind" durch die Wörter "geschlossene Betriebe und Betriebe,
denen Zuchtmaterial gewonnen, gesammelt, verarbeitet, vermarktet oder gelagert wird" ersetzt. Art. 23 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2005 und 20. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 wird das Wort "Regeln" durch das Wort "Bedingungen" ersetzt und wird das Wort "Tierbestände" durch das Wort "Betriebe" ersetzt.2.
Absatz 2 werden die Wörter "vom Eigentümer beziehungsweise Verantwortlichen für das Tier" durch die Wörter "vom Unternehmer" ersetzt. 3. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Er bestimmt zu Lasten des Herstellers oder Vertreibers des Mittels zur Identifizierung den Betrag der einmaligen Abgabe, die bei der Beantragung der Zulassung eines Mittels zur Identifizierung zu zahlen ist, und den Tarif der jährlichen Gebühr je zugelassenes Mittel zur Identifizierung, die für dessen Verwaltung und dessen Bereitstellung für die Unternehmer erforderlich ist." Art. 24 -
Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter "tierischen Erzeugnissen" durch die Wörter "Erzeugnissen tierischen Ursprungs" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "Bekämpfung von Tierkrankheiten" und den Wörtern "erfüllen müssen" die Wörter "oder auf die Verhütung und Bekämpfung antimikrobieller Resistenz" eingefügt. Art. 25 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 18ter - § 1 - Der König kann alle Maßnahmen für die Verhütung und/oder Bekämpfung antimikrobieller Resistenz bestimmen. § 2 - Der König kann Betriebe oder einen Teil eines Betriebs auf der Grundlage der Verwendung antimikrobieller Mittel
Kategorien einteilen. Er kann die Parameter und die Grenzwerte für diese Einteilung bestimmen. Der König kann alle Maßnahmen für die Verhütung und/oder Bekämpfung antimikrobieller Resistenz auf der Grundlage dieser Einteilung bestimmen." Art. 26 -
März 2007, werden die Wörter "tierischen Erzeugnisse" durch die Wörter "Erzeugnisse tierischen Ursprungs" ersetzt. Art. 27 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 20 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstöße gegen vorliegendes Gesetz, seine Ausführungserlasse und die Verordnungen und Beschlüsse der Europäischen Union
diesem Bereich ermittelt und festgestellt von: - den vom Minister bestimmten statutarischen und Vertragsbediensteten des FÖD, - den anderen vom König bestimmten statutarischen und Vertragsbediensteten, - den Mitgliedern des statutarischen und Vertragspersonals der Agentur, die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt sind." § 2 - Die Personalmitglieder des FÖD leisten vor Ausübung ihres Amtes den Eid vor dem Minister oder seinem Beauftragten. § 3 - Die
erwähnten Bediensteten der Behörde stellen Verstöße gegen vorliegendes Gesetz, seine Ausführungserlasse und die Verordnungen und Beschlüsse der Europäischen Union
diesem Bereich
Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Kopie davon wird dem Urheber des Verstoßes
nerhalb acht Tagen nach der Feststellung notifiziert. § 4 - Bei der Ausübung ihrer Aufgaben dürfen die
erwähnten Bediensteten der Behörde jederzeit jeglichen Ort betreten und durchsuchen, der mit einer beliebigen Phase der Kette tierischer Nebenprodukte und deren Folgeprodukte
Zusammenhang steht, wie
1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) erwähnt. Sie dürfen Wohnräume nur mit einer Erlaubnis des Richters am Polizeigericht durchsuchen. Sie können den Zuwiderhandelnden vernehmen und jede andere zweckdienliche Vernehmung vornehmen. Sie können zur Erfüllung ihrer Aufträge den Beistand der Polizeikräfte anfordern. § 5 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die
Anwendung des Gesetzes vom
Dezember 1990, werden die Wörter "den Verantwortlichen" durch die Wörter "den Unternehmer oder Heimtierhalter" ersetzt. Art. 30 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999 und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 22 - Die
erwähnten Bediensteten der Behörde können durch administrative Maßnahme die Zulassung/Genehmigung entziehen oder aussetzen oder die Tätigkeiten eines Unternehmers verbieten. Vorhergehender Absatz ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen durchgeführt werden. Art. 31 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999, wird wie folgt ersetzt: "Art. 23 - § 1 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen wird: 1. mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu fünf Jahren und einer Geldbuße von 1.000 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft:
Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse einzuhalten, und dadurch die Verseuchung anderer Tiere verursacht, 2.mit einer Geldbuße von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft:
Ausführung von Artikel 15 ergangenen Erlasse verstößt,
spektionen, Beschlagnahmen, Kontrollen, Blut- und Harnentnahmen, diagnostischen und anderen Probeentnahmen beziehungsweise den Anfragen um Auskunft oder um Mitteilung von Unterlagen widersetzt, die von den
erwähnten Bediensteten der Behörde ausgehen, oder wer wissentlich falsche Auskünfte oder Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt. § 2 - Bei Rückfälligkeit binnen drei Jahren nach einer vorherigen Verurteilung wegen einer der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Straftaten werden die festgelegten Strafen verdoppelt." Art. 32 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 24 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder gegen die
Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse oder gegen die Verordnungen und Beschlüsse der Europäischen Union
diesem Bereich, die nicht unter die Bestimmungen von Artikel 23 fallen, werden mit einer Geldbuße von 10 bis zu 25 EUR bestraft. Bei Rückfälligkeit binnen zwei Jahren nach einer vorherigen Verurteilung wegen eines im ersten Absatz vorgesehenen Verstoßes sind die
3 festgelegten Strafen anwendbar." Art. 33 -
desselben Gesetzes wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Das Gericht kann zu Lasten des Verurteilten das zeitweilige oder endgültige Verbot des Rechtes, die
vorliegendem Gesetz erwähnten Tätigkeiten auszuüben, oder des Rechtes, einen Betrieb zu betreiben, aussprechen. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." Art. 34 -
Februar 2001, werden
die Wörter "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. Abschnitt 6 - Abänderung des Gesetzes vom
wird der Satz "Die
erwähnte Entscheidung wird dem Betreffenden zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbuße binnen der vom König festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreiben notifiziert." durch folgenden Satz ersetzt: "Die
des vorliegenden Artikels erwähnte Entscheidung wird dem Betreffenden zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbuße binnen der vom König festgelegten Frist zu begleichen, übermittelt." 2. Paragraph 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches,
sbesondere die des vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung." 3.
Absatz 2 werden die Wörter "auf ein dazu vorgesehenes Kassenkonto des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, eingezahlt" durch die Wörter "dem Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zugeführt" ersetzt. Abschnitt 7 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse Art. 36 -
März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse wird Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2017, wie folgt ergänzt: "einschließlich der Unterstützung für Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die die
Abschnitt 8 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom
Abweichung von Nr. 6 werden die den Verantwortlichen von Betrieben,
denen Schweine gehalten werden, auferlegten Pflichtbeiträge an den Fonds, die
1 des Gesetzes vom
folge von Maßnahmen gegen Schadorganismen Art. 39 - Die Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom
folge von Maßnahmen gegen Schadorganismen werden mit Wirkung ab dem 6. September 2021, Datum ihres
krafttretens, bestätigt. Abschnitt 11 -
krafttreten Art. 40 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft, mit Ausnahme von Abschnitt 8, der mit
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.