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Wet tot uitvoering van het sociaal akkoord in het kader van de interprofessionele onderhandelingen voor de periode 2021-2022. - Duitse vertaling van u

Obsah (10)Artikel 74Artikel 25bArtikel 26bArtikel 29§ 1Artikel 33bArtikel 3Artikel 14§ 2§ 3

Wet tot uitvoering van het sociaal akkoord

het kader van de

terprofessionele onderhandelingen voor de periode 2021-2022. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 5, 13, 14 en 23 tot 25 van de wet van 12 december 2021 tot uitvoering van het sociaal akkoord

het kader van de

ter-professionele onderhandelingen voor de periode 2021-2022 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2021). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling

Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 12. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Ausführung des Sozialabkommens im Rahmen der berufsübergreifenden Verhandlungen für den Zeitraum 2021-2022 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine

Artikel 74der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Arbeit KAPITEL 1 - Erhöhung der Anzahl freiwilliger Überstunden für alle Sektoren für 2021 und 2022 Art. 2 - § 1 - Die

Artikel 25bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 16.

März 1971 über die Arbeit erwähnten 100 Stunden werden

allen Sektoren für den Zeitraum vom

  1. Januar 2021 bis zum
  2. Dezember 2021 einschließlich und für den Zeitraum vom
  3. Januar 2022 bis zum
  4. Dezember 2022 einschließlich auf 220 Stunden erhöht. Diese zusätzlichen Überstunden werden Wirtschaftsbelebungsstunden genannt und müssen während des Zeitraums geleistet werden, auf den sie sich beziehen. Die zusätzlichen Überstunden, die

Anwendung von Artikel 52 des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 bei Arbeitgebern, die zu den Schlüsselsektoren gehören, bereits geleistet wurden, werden von den zusätzlichen Überstunden abgezogen, die

Anwendung von Absatz 1 während des Zeitraums vom

  1. Januar 2021 bis zum
  2. Dezember 2021 einschließlich geleistet werden können. § 2 - Die zusätzlichen Überstunden, Wirtschaftsbelebungsstunden genannt, die

Anwendung von Artikel 25bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom

  1. März 1971 über die Arbeit während des Zeitraums vom
  2. Januar 2021 bis zum
  3. Dezember 2021 einschließlich und während des Zeitraums vom
  4. Januar 2022 bis zum
  5. Dezember 2022 einschließlich geleistet werden, werden bei der Berechnung des

Artikel 26b

is § 1 desselben Gesetzes erwähnten Durchschnitts und für die Einhaltung der

Artikel 26bis § 1bis desselben Gesetzes erwähnten Grenze nicht berücksichtigt.

§ 3 - Die

Artikel 29§ 1 des Gesetzes vom 16.

März 1971 über die Arbeit vorgesehene Lohnzulage ist nicht auf zusätzliche Überstunden, Wirtschaftsbelebungsstunden genannt, anwendbar, die aufgrund von § 1 des vorliegenden Artikels während des Zeitraums vom

  1. Januar 2021 bis zum
  2. Dezember 2021 einschließlich und während des Zeitraums vom
  3. Januar 2022 bis zum
  4. Dezember 2022 einschließlich geleistet werden. § 4 - Das Einverständnis des Arbeitnehmers

Bezug auf die Wirtschaftsbelebungsstunden muss für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Monaten schriftlich festgehalten werden. Das Einverständnis muss ausdrücklich und vor dem betreffenden Zeitraum erteilt werden. Sofern der Arbeitnehmer sein Einverständnis, wie

Artikel 25bis § 2 des Gesetzes vom 16.

März 1971 über die Arbeit erwähnt, für die

§ 1

Absatz 2 erwähnten Überstunden gegeben hat, kann dieses Einverständnis auch ab dem

  1. Juli 2021 für die restliche Dauer von sechs Monaten weiterhin gelten. Art. 3 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit
  2. Juli
  3. KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom
  4. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung Art. 4 -

Artikel 33bis § 1 des Gesetzes vom 24.

Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018, werden die Absätze 4 und 5 durch einen einzigen Absatz, der Absatz 4 wird, mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Die Anwendung von Absatz 1 darf jedoch nicht dazu führen, dass ein Arbeitnehmer eine Vollzeitentlohnung beziehen würde, die unter der

Artikel 3des kollektiven Arbeitsabkommens Nr.

43 des Nationalen Arbeitsrates vom

  1. Mai 1988 erwähnten Entlohnung liegt." Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am
  2. April 2022

Kraft. (...) TITEL 3 - Soziale Angelegenheiten EINZIGES KAPITEL - Abänderung von Kapitel 7 - Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen

Sachen Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge - Titel IV des Programmgesetzes (I) vom

  1. Dezember 2002 Art.13 - Artikel 331 des Programmgesetzes (I) vom
  2. Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  3. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Bei einem Referenzquartalslohn, der unter einer bestimmten Lohngrenze S2 liegt, wird F so ergänzt, dass diese Ergänzung linear mit der Differenz zwischen der Lohngrenze und dem Referenzquartalslohn gemäß einem Steigungskoeffizienten ? steigt."
  4. Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König, was unter Koeffizient ?, wobei dieser Koeffizient je nach Beschäftigungskategorie unterschiedlich sein kann, und unter Lohngrenze S2, wobei diese Lohngrenze je nach Beschäftigungskategorie unterschiedlich sein kann, zu verstehen ist."
  5. Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Mechanismen, gemäß denen die Lohngrenze S2 automatisch an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst wird." Art. 14 - Vorliegendes Kapitel tritt am
  6. April 2022

Kraft. (...) TITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit Art. 23 -

Artikel 14/2 § 1 Absatz 1 und Artikel 14/3 § 1 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 28.

April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom

  1. April 2019 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Pensionsbereich, werden die Wörter "
  2. Januar 2025" jeweils durch die Wörter "
  3. Januar 2030" ersetzt. Art. 24 - Artikel 14/4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1Absatz 4 werden die Wörter "1.Januar 2023" durch die Wörter "1.

Januar 2027" und die Wörter "

  1. Januar 2025" durch die Wörter "
  2. Januar 2030" ersetzt. 2.

§ 2Absatz 1 werden die Wörter "und am 1.Januar 2022" durch die Wörter ", am 1.

Januar 2022, am

  1. Januar 2024 und am
  2. Januar 2026" ersetzt. 3.

§ 2Absatz 2 werden die Wörter "und am 1.Juli 2020" durch die Wörter ", am 1.

Juli 2020, am

  1. Juli 2022 und am
  2. Juli 2024" ersetzt. 4.

§ 2Absatz 3 werden die Wörter "1.Juli 2022" durch die Wörter "1.

Juli 2026" ersetzt. 5.

§ 3werden die Wörter "1.Januar 2023" durch die Wörter "1.

Januar 2027" und die Wörter "

  1. Januar 2025" durch die Wörter "
  2. Januar 2030" ersetzt. Art. 25 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 3Absatz 1 werden die Wörter "1.Januar 2025" durch die Wörter "1.

Januar 2030" ersetzt. 2.

§ 3Absatz 8 werden die Wörter "1.Januar 2032" durch die Wörter "1.

Januar 2037" ersetzt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Die Ministerin der Pensionen und der Sozialen Eingliederung K. LALIEUX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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