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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant la protection de la

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 MAI

  1. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant la protection de la maternité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 2 mai 2021 modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant la protection de la maternité (Moniteur belge du 18 mai 2021). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
  2. MAI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich des Mutterschutzes PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom
  3. März 1971 über die Arbeit, des Artikels 39 Absatz 3, abgeändert durch das Programmgesetz vom
  4. Dezember 2008 und das Gesetz vom
  5. April 2014; Aufgrund des Gesetzes vom
  6. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom
  7. April 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  8. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom
  9. September 2020; Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 492/4 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom
  10. April 2021; Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
  11. November 2020; Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Dienstes vom
  12. Dezember 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom
  13. Dezember 2020; Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.616/2 des Staatsrates vom
  14. Januar 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
  15. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel VIII.V.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  16. März 2008, wird Absatz 2 aufgehoben. Art. 2 - Artikel VIII.V.2 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  17. März 2008, wird aufgehoben. Art. 3 - Artikel VIII.V.4 RSPol, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  18. März 2008 und
  19. Januar 2019, wird wie folgt abgeändert:
  20. In Absatz 2 Nr.4 werden die Wörter ", mit Ausnahme der in Artikel VIII.V.2 erwähnten Abwesenheiten" aufgehoben.
  21. Absatz 2 wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
  22. in Artikel VIII.V.6 erwähnte vollständige Freistellung von der Arbeit."
  23. Absatz 3 wird aufgehoben.
  24. In Absatz 4 werden die Wörter "von Absatz 1, 2 und 3" durch die Wörter "von Absatz 1 und 2" ersetzt. Art. 4 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.V.4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VIII.V.4ter - Personalmitglieder, die in Anwendung von Artikel 39 Absatz 3 des Gesetzes vom
  25. März 1971 über die Arbeit von der Umwandlung und vom Zeitplan Gebrauch machen möchten, müssen die Behörde, der sie angehören, mindestens vier Wochen vor Ende der obligatorischen postnatalen Ruhezeit schriftlich davon in Kenntnis setzen." Art. 5 - In Artikel VIII.V.7 RSPol werden die Wörter "sind die Artikel VIII.V.1 und VIII.V.2 nicht anwendbar" durch die Wörter "ist Artikel VIII.V.1 nicht anwendbar" ersetzt. Art. 6 - Artikel VIII.V.9 RSPol, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  26. Oktober 2003 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  27. März 2007, wird aufgehoben. Art. 7 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VIII.17 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XII.VIII.17 - Das Recht auf Verlängerung des Zeitraums der Arbeitsunterbrechung nach der neunten Woche um eine weitere Woche gemäß Artikel VIII.V.4 Absatz 3, wie vor dem Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom
  28. Mai 2021 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  29. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich des Mutterschutzes festgelegt, bleibt auf Personalmitglieder anwendbar, die auf der Grundlage von Artikel VIII.V.4 Absatz 2 Nr. 4, wie nach dem Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom
  30. Mai 2021 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  31. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich des Mutterschutzes festgelegt, die Verlängerung der postnatalen Ruhezeit um mehr als vier Wochen beziehungsweise um mehr als sechs Wochen bei Mehrlingsgeburten nicht in Anspruch nehmen können." Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
  32. März 2020, mit Ausnahme von Artikel 4, der mit
  33. April 2009 wirksam wird und auf Entbindungen anwendbar ist, die ab diesem Datum erfolgen. Art. 9 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Brüssel, den
  34. Mai 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE

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