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Arrêté royal portant modification de plusieurs arrêtés royaux relative au transfert de la compétence en matière de perception et de recouvrement de di

Obsah (5)§ 1Artikel 39§ 2§ 3§ 4

SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 23 NOVEMBRE 2021. - Arrêté royal portant modification de plusieurs arrêtés royaux relative au transfert de la compétence en matière de perception et de recouvrement de

Bezug auf die Übertragung der Zuständigkeit hinsichtlich der Einnahme und Beitreibung verschiedener Gebühren und Vergütungen von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation auf die Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung, zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des Königlichen Erlasses vom 28.November 2008 zur Ausführung von Artikel 8bis des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches

Bezug auf Gerichtsvollzieherurkunden und -protokolle und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom

  1. Juli 2019 zur Festlegung der Öffnungszeiten der Ämter der Verwaltung Rechtssicherheit (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom
  2. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 9 -

Kapitel 3

des Königlichen Erlasses vom 27.

August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die Überschrift von Abschnitt 7 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 7 - Festlegung und Beitreibung der Steuer der Gebietsfremden auf Mehrwerte auf unbewegliche Güter". Art. 10 - Artikel 177 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Mai 1997 und 9. Dezember 2019, wird wie folgt abgeändert: a)

§ 1

Absatz 1 werden die Wörter "bei dem

Artikel 39

oder 40 dieses Gesetzbuches bestimmten Amt" durch die Wörter "auf das Finanzkonto des zuständigen Dienstes" ersetzt.b)

§ 1

Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 5" durch die Wörter "Artikel 169ter" ersetzt.c)

§ 2

Absatz 4 werden die Wörter "Der Einnehmer" durch die Wörter "Das Registrierungsamt" und die Wörter "der Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt.d)

§ 3

werden die Wörter "dem Amt, das mit der Registrierung der Urkunde oder der Erklärung beauftragt ist, durch die die Abtretung festgestellt wird, nicht gezahlt worden ist oder wenn der Betrag dieser Steuer, die dem Einnehmer des Registrierungsamtes gezahlt worden ist," durch die Wörter "nicht gemäß § 1 gezahlt worden ist oder wenn der gemäß § 1 gezahlte Betrag dieser Steuer" ersetzt.e)

§ 4werden die Wörter "vom Einnehmer des Registrierungsamtes" aufgehoben.

Art. 11 -

Kapitel 3

desselben Erlasses wird die Überschrift von Abschnitt 13bis wie folgt ersetzt: "Abschnitt 13bis - Einnahme des Berufssteuervorabzugs auf Mehrwerte, die von Gebietsfremden auf unbewegliche Güter verwirklicht werden, durch die Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung". (...) KAPITEL 6 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom

  1. September 2016 zur Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften und Bescheinigungen Art. 16 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom
  2. September 2016 zur Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften und Bescheinigungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  3. Juli 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - § 1 - Hypothekarische Formalitäten werden vorgenommen und Auskünfte werden erteilt, wenn der Betrag gezahlt worden ist, der für die Deckung der geschuldeten Gebühren und Vergütungen notwendig ist, wie vom zuständigen Amt festgestellt. Wenn die Eintragung einer gesetzlichen Hypothek von Amts wegen erneuert wird, wird die Vergütung

Abweichung von Absatz 1

s Soll gebucht. Sie wird vom Einnehmer zu Lasten des Schuldners beigetrieben. Die Bestimmungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches

Bezug auf Verjährung und Verfolgung sind auf die vorerwähnten Vergütungen anwendbar. § 2 - Die Zahlung kann wie folgt getätigt werden:

  1. per Einzahlung oder Überweisung auf das Finanzkonto des zuständigen Amtes, 2.über ein vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel,
  2. an den Gerichtsvollzieher, wenn dieser im Auftrag des Einnehmers Verfolgungen einleitet. § 3 - Die

§ 2erwähnte Zahlung wird wirksam: 1.

im Falle einer Einzahlung oder Überweisung, am Datum der Wertstellung der Gutschrift auf dem Finanzkonto des zuständigen Amtes, 2.im Falle einer Zahlung über ein vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel, am Datum der Verrichtung, 3. im Falle einer Zahlung nach Verfolgungen, die von einem Gerichtsvollzieher im Auftrag des Einnehmers eingeleitet worden sind, am Datum der Aushändigung der Zahlungsmittel an den Gerichtsvollzieher. § 4 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann unter besonderen Umständen andere Zahlungsweisen erlauben und das Datum festlegen, an dem die Zahlung wirksam wird." (...) KAPITEL 9 -

krafttreten und Ausführungsbestimmung Art. 25 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Dezember 2021

Kraft, mit Ausnahme: 1. der Artikel 8 Buchstabe g) und 11, die am 1.April 2022

Kraft treten, 2. von Artikel 8 Buchstabe h), der am 1.Juli 2022

Kraft tritt, 3. der Artikel 7 Buchstabe c) und 8 Buchstabe c), die am 1.August 2022

Kraft treten, 4. von Artikel 8 Buchstabe i), der am 1.November 2022

Kraft tritt, 5. der Artikel 7 Buchstabe

  1. d)und h), 8 Buchstabe d), j), k),
  2. l)und o), 19, 21, 22 und 23, die am 1.Dezember 2022

Kraft treten. Art. 26 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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