Bezug auf die Übertragung der Zuständigkeit hinsichtlich der Einnahme und Beitreibung verschiedener Gebühren und Vergütungen von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation auf die Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung, zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des Königlichen Erlasses vom 28.November 2008 zur Ausführung von Artikel 8bis des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches
Bezug auf Gerichtsvollzieherurkunden und -protokolle und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die Überschrift von Abschnitt 7 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 7 - Festlegung und Beitreibung der Steuer der Gebietsfremden auf Mehrwerte auf unbewegliche Güter". Art. 10 - Artikel 177 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Mai 1997 und 9. Dezember 2019, wird wie folgt abgeändert: a)
Absatz 1 werden die Wörter "bei dem
oder 40 dieses Gesetzbuches bestimmten Amt" durch die Wörter "auf das Finanzkonto des zuständigen Dienstes" ersetzt.b)
Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 5" durch die Wörter "Artikel 169ter" ersetzt.c)
Absatz 4 werden die Wörter "Der Einnehmer" durch die Wörter "Das Registrierungsamt" und die Wörter "der Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt.d)
werden die Wörter "dem Amt, das mit der Registrierung der Urkunde oder der Erklärung beauftragt ist, durch die die Abtretung festgestellt wird, nicht gezahlt worden ist oder wenn der Betrag dieser Steuer, die dem Einnehmer des Registrierungsamtes gezahlt worden ist," durch die Wörter "nicht gemäß § 1 gezahlt worden ist oder wenn der gemäß § 1 gezahlte Betrag dieser Steuer" ersetzt.e)
Art. 11 -
desselben Erlasses wird die Überschrift von Abschnitt 13bis wie folgt ersetzt: "Abschnitt 13bis - Einnahme des Berufssteuervorabzugs auf Mehrwerte, die von Gebietsfremden auf unbewegliche Güter verwirklicht werden, durch die Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung". (...) KAPITEL 6 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom
Abweichung von Absatz 1
s Soll gebucht. Sie wird vom Einnehmer zu Lasten des Schuldners beigetrieben. Die Bestimmungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches
Bezug auf Verjährung und Verfolgung sind auf die vorerwähnten Vergütungen anwendbar. § 2 - Die Zahlung kann wie folgt getätigt werden:
im Falle einer Einzahlung oder Überweisung, am Datum der Wertstellung der Gutschrift auf dem Finanzkonto des zuständigen Amtes, 2.im Falle einer Zahlung über ein vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel, am Datum der Verrichtung, 3. im Falle einer Zahlung nach Verfolgungen, die von einem Gerichtsvollzieher im Auftrag des Einnehmers eingeleitet worden sind, am Datum der Aushändigung der Zahlungsmittel an den Gerichtsvollzieher. § 4 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann unter besonderen Umständen andere Zahlungsweisen erlauben und das Datum festlegen, an dem die Zahlung wirksam wird." (...) KAPITEL 9 -
krafttreten und Ausführungsbestimmung Art. 25 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Dezember 2021
Kraft, mit Ausnahme: 1. der Artikel 8 Buchstabe g) und 11, die am 1.April 2022
Kraft treten, 2. von Artikel 8 Buchstabe h), der am 1.Juli 2022
Kraft tritt, 3. der Artikel 7 Buchstabe c) und 8 Buchstabe c), die am 1.August 2022
Kraft treten, 4. von Artikel 8 Buchstabe i), der am 1.November 2022
Kraft tritt, 5. der Artikel 7 Buchstabe
Kraft treten. Art. 26 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.