Abgeordnetenkammer, des Europäischen Parlaments oder
Gemeinschafts- und Regionalparlamente zu verwendende Material PHILIPPE, Konig
Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund
Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Wahlgesetzbuches,
Absatz 3, 147 Absatz 3 bis 5 und 159 Absatz 6, abgeändert durch die Gesetze vom
Modalitäten für die Wahl des Parlaments
Region Brüssel-Hauptstadt und
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments,
Absatz 2, 15 § 1, 16 § 4 Absatz 2 und 3 und 17 § 2 Absatz 11, abgeändert durch das Gesetz vom
föderalen Staatsstruktur,
April 2009; Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments,
November 2016 und
Modalitäten für die Wahl des Parlaments
Deutschsprachigen Gemeinschaft,
Juli 1993 und
Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Februar 2022; Aufgrund des Einverständnisses
Staatssekretärin für Haushalt vom
am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In
Erwägung, dass die Bestimmungen über das bei den Wahlen verwendete Material, das
zeit durch den Königlichen Erlass vom
Erwägung, dass eine ordnungsgemäße Organisation
Wahlen unter Einhaltung des Grundsatzes
Gleichheit aller Wähler es erforderlich macht, dass allgemeine und abstrakte Bestimmungen angenommen werden, um sicherzustellen, dass das Wahlmaterial gemeinsamen Standards entspricht, die überall in gleicher Weise anwendbar sind; Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern,
Institutionellen Reformen und
Demokratischen Erneuerung Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Urne Artikel 1 - Urnen, die in Wahlbüros verwendet werden, in denen bei den Wahlen
Abgeordnetenkammer, des Europäischen Parlaments oder
Gemeinschafts- und Regionalparlamente mit Papierstimmzetteln gewählt wird, müssen folgenden Vorschriften genügen: 1. Die Urne muss ein ausreichendes Volumen haben, damit darin entsprechend
Anzahl
im Wahlbüro eingetragenen Wähler Stimmzettel
notwendigen,
Wahl entsprechenden Größe eingeworfen werden können.
Urne entnommen werden kann, ohne dass erkennbar ist, dass die Urne geöffnet oder beschädigt worden ist.4. Die Urne weist nur einen einzigen Schlitz auf,
es ermöglicht, die Stimmzettel in die Urne zu werfen, ohne die Stimmzettel zu beschädigen.5. Die Urne ist nicht transparent. Art. 2 - Um die Urnen bei Abhaltung gleichzeitiger Wahlen und je nach Fall zu unterscheiden: - wird eine weiße Markierung sichtbar an
Urne angebracht, die
Stimmabgabe für die Abgeordnetenkammer vorbehalten ist, - wird eine blaue Markierung sichtbar an
Urne angebracht, die
Stimmabgabe für das Europäische Parlament vorbehalten ist, - wird eine rosafarbene Markierung sichtbar an
Urne angebracht, die
Stimmabgabe für das Wallonische Parlament, das Flämische Parlament oder das Parlament
Region Brüssel-Hauptstadt und die Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments vorbehalten ist, - wird eine grüne Markierung sichtbar an
Urne angebracht, die
Stimmabgabe für das Parlament
Deutschsprachigen Gemeinschaft vorbehalten ist. KAPITEL 2 - Getrennte Umschläge für Aufbewahrung und Transport
in den Urnen vorgefundenen Stimmzettel Art. 3 - Umschläge wie erwähnt in den Artikeln 130 Absatz 3, 147 Absatz 3 bis 5 und 159 Absatz 6 des Wahlgesetzbuches, den Artikeln 7 Absatz 2, 16 § 4 Absatz 2 und 3 und 17 § 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung
Modalitäten für die Wahl des Parlaments
Region Brüssel-Hauptstadt und
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, den Artikeln 19 § 4 und 20 § 2 Absatz 11 des ordentlichen Gesetzes vom 16.Juli 1993 zur Vollendung
föderalen Staatsstruktur, den Artikeln 29 und 33 des Gesetzes vom
Modalitäten für die Wahl des Parlaments
Deutschsprachigen Gemeinschaft müssen folgenden Vorschriften genügen: 1.
Umschlag muss ein ausreichendes Volumen haben, damit die Stimmzettel
notwendigen,
Wahl entsprechenden Größe hineingesteckt werden können.2.
Umschlag muss versiegelt werden können.3.
Umschlag muss aus einem festen Material hergestellt sein, das verhindert, dass ein Stimmzettel aus dem Umschlag entnommen werden kann, ohne dass erkennbar ist, dass
Umschlag beschädigt worden ist.4. Auf dem Umschlag ist in deutlich erkennbarer Schrift die Wahl angegeben, auf die sich die Stimmzettel beziehen, die in ihn gesteckt werden sollen;diese Angabe wird auf einem Hintergrund angebracht,
die gleiche Farbe wie die
Stimmzettel
Wahl hat.
Umschlag kann, wenn nötig, durch eine Transporttasche ersetzt werden, die den im vorhergehenden Absatz angegeben Vorschriften genügt. KAPITEL 3 - Wahlkabinen Art. 4 - § 1 - In jedem Wahllokal sind die Wahlkabinen so eingerichtet und angeordnet, dass jeder Wähler dem Blick entzogen ist und ohne Einmischung oder Unterbrechung seinen Stimmzettel ausfüllen kann. § 2 - Wahlkabinen müssen folgenden Vorschriften genügen: 1. Die Wahlkabine muss hoch genug sein, damit Wähler in benachbarten Wahlkabinen den Stimmzettel ihres Nachbarn nicht sehen können.2. Die Ablage im Inneren muss breit und tief genug sein, damit
Wähler seinen Stimmzettel darauf legen kann, ohne ihn falten zu müssen.3. Die Wahlkabine ist mit einem Standard-Bleistift mit roter Mine ausgestattet,
mit einer Kette an
Wahlkabine befestigt ist; diese Kette ist lang genug, damit
Wähler leicht seine Stimme abgeben kann. 4. An den Trennwänden
Wahlkabine dürfen nur die durch Gesetz vorgesehenen Plakate und Vermerke angebracht sein.5. Die Wahlkabinen, in denen elektronische Wahlsysteme mit Papierbescheinigung aufgestellt sind, müssen Öffnungen aufweisen, durch die die Stromversorgungskabel dieser Systeme geführt werden können;diese Öffnungen dürfen es einem anderen Wähler auf keinen Fall ermöglichen, den in
Wahlkabine befindlichen Wahlbildschirm zu sehen. § 3 - Wahlkabinen umfassen folgende Bestandteile:
Wahlkabine befindet, an den beiden Seitenwänden befestigt ist und an
ein Vorhang aufgehängt werden kann, 5. einen Vorhang,
bis unter die Höhe des Pults reicht.Die Verwendung dieses Vorhangs ist fakultativ, wenn ungeachtet des offen gelassenen Eingangs zur Wahlkabine die Konfiguration
Wahlkabine es den anderen Wählern unmöglich macht, den Stimmzettel des Wählers in dieser Wahlkabine zu sehen. Art. 5 - § 1 - In jedem Gebäude, in dem mehrere Wahlbüros eingerichtet sind, wird pro fünf Wahlbüros mindestens eine spezielle Wahlkabine für Wähler mit einer Behinderung vorgesehen. In Gebäuden, in denen weniger als fünf Wahlbüros eingerichtet sind, wird mindestens eine spezielle Wahlkabine für Wähler mit einer Behinderung vorgesehen. § 2 - Die spezielle Wahlkabine muss folgenden Vorschriften genügen: 1. Vor
Wahlkabine muss ein Wendekreis mit einem Durchmesser von 150 cm vorgesehen sein.2. Im Inneren
Wahlkabine ist ein hindernisfreier Wendekreis mit einem Durchmesser von 150 cm vorgesehen.3. Die Wahlkabine ist mit einem Pult ausgestattet, bei dem die Oberseite
Ablage in einer Höhe von 80 bis 85 cm angebracht sein muss und die Höhe
Unterseite
Ablage 75 cm und die Tiefe
Ablage 60 cm betragen muss.
Standard-Bleistift mit roter Mine an
Wahlkabine befestigt ist, muss lang genug sein, damit eine einfache Handhabung für Personen mit kleiner Körpergröße oder in einem Rollstuhl gegeben ist.6. Die Wahlkabine muss sich anhand eines Vorhangs schließen lassen,
bis unter die Höhe des Pults reicht;die Verwendung dieses Vorhangs ist fakultativ, wenn ungeachtet des offen gelassenen Eingangs zur Wahlkabine die Konfiguration
Wahlkabine es den anderen Wählern unmöglich macht, den Stimmzettel des Wählers in dieser Wahlkabine zu sehen. 7. In
Nähe
speziellen Wahlkabine wird ein Stuhl für Wähler mit einer Behinderung, die keinen Rollstuhl benutzen, zur Verfügung gestellt. § 3 - Die behindertengerechte Wahlkabine muss im Erdgeschoss eingerichtet sein, so dass Wähler, die Unterstützung benötigen und sie nutzen möchten, die Wahlkabine leicht erreichen können. Alle Höhenunterschiede im Erdgeschoss werden mit einer provisorischen oder nicht provisorischen Rampe versehen, durch die ein leichter Durchgang gewährleistet und gleichzeitig die Sicherheit
Passanten garantiert ist. § 4 - Die spezielle Wahlkabine kann in unmittelbarer Nähe des Wahlbüros eingerichtet werden. § 5 - Möchte ein Wähler die spezielle Wahlkabine benutzen, so wendet er sich mit seiner Bitte an den Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes,
ihm die erforderlichen Stimmzettel überreicht und einen Beisitzer oder Zeugen bestimmt,
den Wähler zur speziellen Wahlkabine begleitet. Nachdem
betreffende Wähler seine Stimme dort abgegeben hat, steckt er die gefalteten Stimmzettel in die Urnen;
Beisitzer händigt diesem Wähler dessen Personalausweis und dessen abgestempelte Wahlaufforderung wieder aus. Art. 6 -
Königliche Erlass vom
Ministerielle Erlass vom
Institutionellen Reformen und
Demokratischen Erneuerung ist mit
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Ciergnon, den 30. Oktober 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern,
Institutionellen Reformen und
Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.