← België

Koninklijk besluit betreffende het te gebruiken materiaal bij de verkiezingen van de Kamer van volksvertegenwoordigers, het Europees Parlement of de G

Obsah (5)Artikel 130Artikel 7Artikel 18Artikel 27Artikel 31

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 OKTOBER 2022. - Koninklijk besluit betreffende het te gebruiken materiaal bij de verkiezingen van de Kamer van volksvertegenwoordigers, het Europees Parl

Abgeordnetenkammer, des Europäischen Parlaments oder

Gemeinschafts- und Regionalparlamente zu verwendende Material PHILIPPE, Konig

Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund

Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Wahlgesetzbuches,

Artikel 130

Absatz 3, 147 Absatz 3 bis 5 und 159 Absatz 6, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Januar 2014 und
  2. April 2018; Aufgrund des Gesetzes vom
  3. Januar 1989 zur Regelung

Modalitäten für die Wahl des Parlaments

Region Brüssel-Hauptstadt und

Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments,

Artikel 7

Absatz 2, 15 § 1, 16 § 4 Absatz 2 und 3 und 17 § 2 Absatz 11, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Mai 2018; Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom
  2. Juli 1993 zur Vollendung

föderalen Staatsstruktur,

Artikel 18§ 1, 19 § 4 und 20 § 2 Absatz 11, abgeändert durch das Gesetz vom 14.

April 2009; Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments,

Artikel 27Absatz 3, 29 und 33, abgeändert durch die Gesetze vom 17.

November 2016 und

  1. April 2018; Aufgrund des Gesetzes vom
  2. Juli 1990 zur Regelung

Modalitäten für die Wahl des Parlaments

Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Artikel 31§ 1, 37 Absatz 3 bis 5 und 41 § 2 Absatz 5, abgeändert durch die Gesetze vom 16.

Juli 1993 und

  1. April 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  2. August 1894 über das Wahlmaterial, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  3. Mai 1963 und
  4. Juli 1976; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
  5. August 1894 über das Wahlmobiliar für Parlaments-, Provinzial- und Gemeindewahlen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom
  6. Mai 1963 und
  7. Mai 1980; Aufgrund

Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Februar 2022; Aufgrund des Einverständnisses

Staatssekretärin für Haushalt vom

  1. Mai 2022; Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.668/2 des Staatsrates vom
  2. Juli 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2

am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In

Erwägung, dass die Bestimmungen über das bei den Wahlen verwendete Material, das

zeit durch den Königlichen Erlass vom

  1. August 1894 über das Wahlmaterial und den Ministeriellen Erlass vom
  2. August 1894 über das Wahlmobiliar für Parlaments-, Provinzial- und Gemeindewahlen bestimmt ist, aktualisiert werden müssen; In

Erwägung, dass eine ordnungsgemäße Organisation

Wahlen unter Einhaltung des Grundsatzes

Gleichheit aller Wähler es erforderlich macht, dass allgemeine und abstrakte Bestimmungen angenommen werden, um sicherzustellen, dass das Wahlmaterial gemeinsamen Standards entspricht, die überall in gleicher Weise anwendbar sind; Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern,

Institutionellen Reformen und

Demokratischen Erneuerung Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Urne Artikel 1 - Urnen, die in Wahlbüros verwendet werden, in denen bei den Wahlen

Abgeordnetenkammer, des Europäischen Parlaments oder

Gemeinschafts- und Regionalparlamente mit Papierstimmzetteln gewählt wird, müssen folgenden Vorschriften genügen: 1. Die Urne muss ein ausreichendes Volumen haben, damit darin entsprechend

Anzahl

im Wahlbüro eingetragenen Wähler Stimmzettel

notwendigen,

Wahl entsprechenden Größe eingeworfen werden können.

  1. Die Urne ist mit einer Verschlussvorrichtung versehen, durch die gewährleistet werden kann, dass ein Stimmzettel nicht ohne Zustimmung des Wahlbürovorstandes entnommen werden kann.
  2. Die Urne muss aus einem Material hergestellt sein, das es ermöglicht, einen Stimmzettel in die Urne zu werfen, ohne die Urne zu beschädigen, und gleichzeitig verhindert, dass ein Stimmzettel aus

Urne entnommen werden kann, ohne dass erkennbar ist, dass die Urne geöffnet oder beschädigt worden ist.4. Die Urne weist nur einen einzigen Schlitz auf,

es ermöglicht, die Stimmzettel in die Urne zu werfen, ohne die Stimmzettel zu beschädigen.5. Die Urne ist nicht transparent. Art. 2 - Um die Urnen bei Abhaltung gleichzeitiger Wahlen und je nach Fall zu unterscheiden: - wird eine weiße Markierung sichtbar an

Urne angebracht, die

Stimmabgabe für die Abgeordnetenkammer vorbehalten ist, - wird eine blaue Markierung sichtbar an

Urne angebracht, die

Stimmabgabe für das Europäische Parlament vorbehalten ist, - wird eine rosafarbene Markierung sichtbar an

Urne angebracht, die

Stimmabgabe für das Wallonische Parlament, das Flämische Parlament oder das Parlament

Region Brüssel-Hauptstadt und die Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments vorbehalten ist, - wird eine grüne Markierung sichtbar an

Urne angebracht, die

Stimmabgabe für das Parlament

Deutschsprachigen Gemeinschaft vorbehalten ist. KAPITEL 2 - Getrennte Umschläge für Aufbewahrung und Transport

in den Urnen vorgefundenen Stimmzettel Art. 3 - Umschläge wie erwähnt in den Artikeln 130 Absatz 3, 147 Absatz 3 bis 5 und 159 Absatz 6 des Wahlgesetzbuches, den Artikeln 7 Absatz 2, 16 § 4 Absatz 2 und 3 und 17 § 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung

Modalitäten für die Wahl des Parlaments

Region Brüssel-Hauptstadt und

Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, den Artikeln 19 § 4 und 20 § 2 Absatz 11 des ordentlichen Gesetzes vom 16.Juli 1993 zur Vollendung

föderalen Staatsstruktur, den Artikeln 29 und 33 des Gesetzes vom

  1. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und den Artikeln 37 Absatz 3 bis 5 und 41 § 2 Absatz 5 des Gesetzes vom
  2. Juli 1990 zur Regelung

Modalitäten für die Wahl des Parlaments

Deutschsprachigen Gemeinschaft müssen folgenden Vorschriften genügen: 1.

Umschlag muss ein ausreichendes Volumen haben, damit die Stimmzettel

notwendigen,

Wahl entsprechenden Größe hineingesteckt werden können.2.

Umschlag muss versiegelt werden können.3.

Umschlag muss aus einem festen Material hergestellt sein, das verhindert, dass ein Stimmzettel aus dem Umschlag entnommen werden kann, ohne dass erkennbar ist, dass

Umschlag beschädigt worden ist.4. Auf dem Umschlag ist in deutlich erkennbarer Schrift die Wahl angegeben, auf die sich die Stimmzettel beziehen, die in ihn gesteckt werden sollen;diese Angabe wird auf einem Hintergrund angebracht,

die gleiche Farbe wie die

Stimmzettel

Wahl hat.

Umschlag kann, wenn nötig, durch eine Transporttasche ersetzt werden, die den im vorhergehenden Absatz angegeben Vorschriften genügt. KAPITEL 3 - Wahlkabinen Art. 4 - § 1 - In jedem Wahllokal sind die Wahlkabinen so eingerichtet und angeordnet, dass jeder Wähler dem Blick entzogen ist und ohne Einmischung oder Unterbrechung seinen Stimmzettel ausfüllen kann. § 2 - Wahlkabinen müssen folgenden Vorschriften genügen: 1. Die Wahlkabine muss hoch genug sein, damit Wähler in benachbarten Wahlkabinen den Stimmzettel ihres Nachbarn nicht sehen können.2. Die Ablage im Inneren muss breit und tief genug sein, damit

Wähler seinen Stimmzettel darauf legen kann, ohne ihn falten zu müssen.3. Die Wahlkabine ist mit einem Standard-Bleistift mit roter Mine ausgestattet,

mit einer Kette an

Wahlkabine befestigt ist; diese Kette ist lang genug, damit

Wähler leicht seine Stimme abgeben kann. 4. An den Trennwänden

Wahlkabine dürfen nur die durch Gesetz vorgesehenen Plakate und Vermerke angebracht sein.5. Die Wahlkabinen, in denen elektronische Wahlsysteme mit Papierbescheinigung aufgestellt sind, müssen Öffnungen aufweisen, durch die die Stromversorgungskabel dieser Systeme geführt werden können;diese Öffnungen dürfen es einem anderen Wähler auf keinen Fall ermöglichen, den in

Wahlkabine befindlichen Wahlbildschirm zu sehen. § 3 - Wahlkabinen umfassen folgende Bestandteile:

  1. eine 2,10 m hohe Rückwand, 2.zwei gleich hohe Seitenwände,
  2. eine Ablage im Inneren, die als Pult dient, 4.eine Stange, die sich am Eingang

Wahlkabine befindet, an den beiden Seitenwänden befestigt ist und an

ein Vorhang aufgehängt werden kann, 5. einen Vorhang,

bis unter die Höhe des Pults reicht.Die Verwendung dieses Vorhangs ist fakultativ, wenn ungeachtet des offen gelassenen Eingangs zur Wahlkabine die Konfiguration

Wahlkabine es den anderen Wählern unmöglich macht, den Stimmzettel des Wählers in dieser Wahlkabine zu sehen. Art. 5 - § 1 - In jedem Gebäude, in dem mehrere Wahlbüros eingerichtet sind, wird pro fünf Wahlbüros mindestens eine spezielle Wahlkabine für Wähler mit einer Behinderung vorgesehen. In Gebäuden, in denen weniger als fünf Wahlbüros eingerichtet sind, wird mindestens eine spezielle Wahlkabine für Wähler mit einer Behinderung vorgesehen. § 2 - Die spezielle Wahlkabine muss folgenden Vorschriften genügen: 1. Vor

Wahlkabine muss ein Wendekreis mit einem Durchmesser von 150 cm vorgesehen sein.2. Im Inneren

Wahlkabine ist ein hindernisfreier Wendekreis mit einem Durchmesser von 150 cm vorgesehen.3. Die Wahlkabine ist mit einem Pult ausgestattet, bei dem die Oberseite

Ablage in einer Höhe von 80 bis 85 cm angebracht sein muss und die Höhe

Unterseite

Ablage 75 cm und die Tiefe

Ablage 60 cm betragen muss.

  1. An den Seitenwänden können horizontale Haltegriffe vorgesehen sein (in 90 cm Höhe).
  2. Die Kette, mit

Standard-Bleistift mit roter Mine an

Wahlkabine befestigt ist, muss lang genug sein, damit eine einfache Handhabung für Personen mit kleiner Körpergröße oder in einem Rollstuhl gegeben ist.6. Die Wahlkabine muss sich anhand eines Vorhangs schließen lassen,

bis unter die Höhe des Pults reicht;die Verwendung dieses Vorhangs ist fakultativ, wenn ungeachtet des offen gelassenen Eingangs zur Wahlkabine die Konfiguration

Wahlkabine es den anderen Wählern unmöglich macht, den Stimmzettel des Wählers in dieser Wahlkabine zu sehen. 7. In

Nähe

speziellen Wahlkabine wird ein Stuhl für Wähler mit einer Behinderung, die keinen Rollstuhl benutzen, zur Verfügung gestellt. § 3 - Die behindertengerechte Wahlkabine muss im Erdgeschoss eingerichtet sein, so dass Wähler, die Unterstützung benötigen und sie nutzen möchten, die Wahlkabine leicht erreichen können. Alle Höhenunterschiede im Erdgeschoss werden mit einer provisorischen oder nicht provisorischen Rampe versehen, durch die ein leichter Durchgang gewährleistet und gleichzeitig die Sicherheit

Passanten garantiert ist. § 4 - Die spezielle Wahlkabine kann in unmittelbarer Nähe des Wahlbüros eingerichtet werden. § 5 - Möchte ein Wähler die spezielle Wahlkabine benutzen, so wendet er sich mit seiner Bitte an den Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes,

ihm die erforderlichen Stimmzettel überreicht und einen Beisitzer oder Zeugen bestimmt,

den Wähler zur speziellen Wahlkabine begleitet. Nachdem

betreffende Wähler seine Stimme dort abgegeben hat, steckt er die gefalteten Stimmzettel in die Urnen;

Beisitzer händigt diesem Wähler dessen Personalausweis und dessen abgestempelte Wahlaufforderung wieder aus. Art. 6 -

Königliche Erlass vom

  1. August 1894 über das Wahlmaterial, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  2. Mai 1963 und
  3. Juli 1976, und

Ministerielle Erlass vom

  1. August 1894 über das Wahlmobiliar für Parlaments-, Provinzial- und Gemeindewahlen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom
  2. Mai 1963 und
  3. Mai 1980, werden aufgehoben. Art. 7 - Unser Minister des Innern,

Institutionellen Reformen und

Demokratischen Erneuerung ist mit

Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Ciergnon, den 30. Oktober 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern,

Institutionellen Reformen und

Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN

🔗 Vers la source officielle

AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.