formatieveiligheidscomité en tot wijziging van diverse wetten betreffende de uitvoering van verordening (EU) 2016/679 van 27 april 2016 van het Europees Parlement en de Raad betreffende de bescherming van natuurlijke personen
verband met de verwerking van persoonsgegevens en betreffende het vrije verkeer van die gegevens en tot
trekking van richtlijn 95/46/EG. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 70 tot 85 en 87 tot 92 van de wet van 5 september 2018 tot oprichting van het
formatieveiligheidscomité en tot wijziging van diverse wetten betreffende de uitvoering van verordening (EU) 2016/679 van 27 april 2016 van het Europees Parlement en de Raad betreffende de bescherming van natuurlijke personen
verband met de verwerking van persoonsgegevens en betreffende het vrije verkeer van die gegevens en tot
trekking van richtlijn 95/46/EG (Belgisch Staatsblad van 10 september 2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 5. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Schaffung des
formationssicherheitsausschusses und zur Abänderung verschiedener Gesetze zur Ausführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen
Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge Art. 70 - Artikel 4 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen
Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Verwaltungen und/oder Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen tauschen personenbezogene Daten aufgrund einer vom Präsidenten des Direktionsausschusses erteilten Zulassung aus." 2.
Absatz 2 werden die Wörter "Diese
stanz" durch die Wörter "Der Präsident des Direktionsausschusses" und die Wörter "nachdem sie überprüft hat" durch die Wörter "nachdem er überprüft hat" ersetzt.3.
Absatz 3 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Er" und werden die Wörter "nach Stellungnahme des Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde" durch die Wörter "nach Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten" ersetzt. 4. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Der Präsident des Direktionsausschusses kann vorab die Stellungnahme der zuständigen Kammer des
formationssicherheitsausschusses einholen." Art. 71 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet der
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erwähnten Verarbeitung personenbezogener Daten zu im öffentlichen
teresse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken kann der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen die gemäß Artikel 3 gesammelten Daten
einem Data Warehouse aggregieren, das es ermöglicht, Data-Mining und Data-Matching durchzuführen, einschließlich des
4 der Datenschutz-Grundverordnung erwähnten Profilings, um im Rahmen seiner gesetzlichen Aufträge einerseits gezielte Kontrollen auf der Grundlage von Risikoindikatoren vorzunehmen und andererseits Analysen relationaler Daten aus verschiedenen Verwaltungen und/oder Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen durchzuführen. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Data Warehouse": Datensystem mit einer großen Menge digitaler Daten, die analysiert werden können, 2."Data-Mining": erweiterte Suche nach
formationen
großen Datenbeständen, 3. "Data-Matching": Vergleich mehrerer Sätze erhobener Daten, 4."Risikoindikatoren": Ereignisse, die sich auf die Ausübung der gesetzlichen Aufträge auswirken können und die nach einer objektiven Analyse der verfügbaren
formationen ermittelt werden, 5. "relationale Daten": bezieht sich auf die Art und Weise, wie Beziehungen zwischen mehreren
formationen aus verschiedenen Datenbanken modelliert und mithilfe von Primärschlüsseln und eindeutigen Identifikatoren geordnet werden. Unbeschadet der Aufbewahrung, die für die weitere,
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen
teresse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die sich aus den Verarbeitungen im Data Warehouse ergeben, nicht länger als notwendig für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, aufbewahrt, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach Ablauf der Verjährungsfrist für alle Klagen, die
die Zuständigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen fallen, und gegebenenfalls nach endgültiger Ausschöpfung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel und der vollständigen Zahlung aller damit verbundenen Beträge nicht überschreiten darf." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 -
Abweichung von Artikel 35/1 des Gesetzes vom 15.August 2012 ist für die
tegrierung jeglicher Kategorie von personenbezogenen Daten, die von Dritten bereitgestellt werden,
das Data Warehouse ein Beschluss der zuständigen Kammer des
formationssicherheitsausschusses erforderlich. Diese sorgt
sbesondere dafür, dass Verarbeitungen sich wenn möglich auf pseudonymisierte personenbezogene Daten beziehen und dass Entpseudonymisierungen nur erfolgen, wenn das Risiko eines Verstoßes gegen Gesetze oder Vorschriften besteht, deren Anwendung zu den Aufträgen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gehört.
einem nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass werden die Fälle bestimmt,
denen eine
Absatz 1 erwähnte
tegrierung keinen Beschluss der zuständigen Kammer des
formationssicherheitsausschusses erfordert." Art. 72 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Programmgesetz vom
formationssicherheitsausschusses. Empfänger dieser Daten unterliegen ebenfalls dem Berufsgeheimnis und dürfen die Daten nur im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge oder der Ermächtigungen des zuständigen für die Verarbeitung Verantwortlichen verwenden, vertreten durch den Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder des
formationssicherheitsausschusses." Art. 73 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - Bei dem
und
erwähnten Datenaustausch gibt der Föderale Öffentliche Dienst Politik und Unterstützung nach Konsultierung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen die juristische und technische Stellungnahme ab, die
August 2012 über die Schaffung und Organisation eines föderalen Dienste-
tegrators erwähnt ist." Art. 74 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 -
nerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen wird ein Dienst für
formationssicherheit und Schutz des Privatlebens geschaffen, der der unmittelbaren Amtsgewalt des Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen untersteht. Dieser Dienst steht dem Datenschutzbeauftragten bei den Aufträgen bei, die
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und
den Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung vorgesehen sind." Art. 75 -
Art. 76 - Artikel 10 § 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "dem Sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde" durch die Wörter "dem Datenschutzbeauftragten" ersetzt.2.
Absatz 2 werden die Wörter "Der
Art. 77 - Die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 10 desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: "Abschnitt 10 - Recht auf
formation bei der Erhebung personenbezogener Daten und auf Mitteilung personenbezogener Daten, Auskunftsrecht
Bezug auf personenbezogene Daten, Berichtigungsrecht und Recht auf Einschränkung der Verarbeitung". Art. 78 -
Abschnitt 10 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 1 - Recht auf
formation bei der Erhebung personenbezogener Daten und auf Mitteilung personenbezogener Daten". Art. 79 -
, eingefügt durch Artikel 78, wird Artikel 11 desselben Gesetzes wie folgt ersetzt: "Art. 11 - § 1 -
Abweichung von den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), im Hinblick auf den Schutz der im öffentlichen
teresse liegenden Ziele im Bereich Haushalt, Währung und Steuern und sofern Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe d) im Einzelfall nicht geltend gemacht werden kann, kann das Recht auf
formation verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, für die der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen der für die Verarbeitung Verantwortliche ist. Die
Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von den zuständigen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße oder einer Verwaltungsstrafe. Unbeschadet der Aufbewahrung, die für die weitere,
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen
teresse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten, die sich aus der
Absatz 1 erwähnten Abweichung ergeben, nicht länger als notwendig für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, aufbewahrt, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Ausschöpfung der gerichtlichen, administrativen und außergerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der Beschränkung der Rechte der betreffenden Person gemäß Absatz 1 ergibt, nicht überschreiten darf. § 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums,
dem
Bezug auf die betreffende Person Kontrollen, Untersuchungen oder damit verbundene vorbereitende Verrichtungen erfolgen, die von den vorerwähnten Diensten
Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, und während des Zeitraums,
dem Unterlagen dieser Dienste im Hinblick auf eine diesbezügliche Verfolgung bearbeitet werden. Diese Abweichungen gelten, sofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen schaden würde beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von Personen zu beeinträchtigen droht. Die Dauer der
Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, während der die Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung finden, darf ein Jahr ab Eingang eines Antrags auf Mitteilung der
Anwendung dieser Artikel 13 und 14 zu erteilenden
formationen nicht überschreiten. Die
Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle sind, die die Verweigerung oder Einschränkung von
formation rechtfertigt. § 3 - Bei Eingang eines Antrags
Bezug auf die
Absatz 3 erwähnte Mitteilung der zu erteilenden
formationen bestätigt der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen den Eingang. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen
formiert die betreffende Person schnellstmöglich,
jedem Fall aber
nerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung der
formation und über die Gründe für diese Verweigerung oder Einschränkung. Diese
formation
Bezug auf die Verweigerung oder Einschränkung kann unterbleiben, wenn ihre Mitteilung eine der
Die Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich ist. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betreffende Person
nerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person über die Möglichkeiten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine gerichtliche Beschwerde einzulegen. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen hält die sachlichen oder rechtlichen Gründe der Entscheidung fest. Diese Angaben werden der Datenschutzbehörde zur Verfügung gestellt. Hat der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen von der
Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht, wird außer
den
Absatz 6 und 7 erwähnten Situationen die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person sofort hierüber. Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die Rechte der betreffenden Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase und gegebenenfalls, nachdem der zuständige Dienst einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die bei der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten gesammelt wurden, dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher Erlaubnis dieser Gerichtsbehörde mitgeteilt werden. Wird eine Akte an einen anderen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder an die Einrichtung, die zuständig ist, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu befinden, weitergeleitet, werden die Rechte erst wiederhergestellt, wenn dieser Dienst beziehungsweise die zuständige Einrichtung über das Ergebnis der Untersuchung befunden hat." Art. 80 -
Abschnitt 10 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 2 - Auskunftsrecht
Bezug auf personenbezogene Daten". Art. 81 -
, eingefügt durch Artikel 80, wird ein Artikel 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 11/1 - § 1 -
Abweichung von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz der im öffentlichen
teresse liegenden Ziele im Bereich Haushalt, Währung und Steuern kann das Auskunftsrecht
Bezug auf die personenbezogenen Daten, die die betreffende Person betreffen, verzögert oder ganz oder teilweise eingeschränkt werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, für die der Föderale Öffentliche Finanzen der für die Verarbeitung Verantwortliche ist. Die
Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von den zuständigen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße oder einer Verwaltungsstrafe. Unbeschadet der Aufbewahrung, die für die weitere,
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen
teresse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten, die sich aus der
Absatz 1 erwähnten Abweichung ergeben, nicht länger als notwendig für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, aufbewahrt, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Ausschöpfung der gerichtlichen, administrativen und außergerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der Beschränkung der Rechte der betreffenden Person gemäß Absatz 1 ergibt, nicht überschreiten darf. § 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums,
dem
Bezug auf die betreffende Person Kontrollen, Untersuchungen oder damit verbundene vorbereitende Verrichtungen erfolgen, die von den oben erwähnten Diensten
Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, und während des Zeitraums,
dem Unterlagen dieser Dienste im Hinblick auf eine diesbezügliche Verfolgung bearbeitet werden. Diese Abweichungen gelten, sofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen schaden würde beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von natürlichen Personen zu beeinträchtigen droht. Die Dauer der
Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, während der Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung findet, darf ein Jahr ab Eingang des
Anwendung dieses Artikels 15 eingereichten Antrags nicht überschreiten. Die
Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle sind, die die Verweigerung oder Einschränkung der Auskunft rechtfertigt. § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Auskunft bestätigt der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen den Empfang. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen
formiert die betreffende Person schnellstmöglich,
jedem Fall aber
nerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf Auskunft
Bezug auf die sie betreffenden Daten und über die Gründe für diese Verweigerung oder Einschränkung. Diese
formation
Bezug auf die Verweigerung oder Einschränkung kann unterbleiben, wenn ihre Mitteilung eine der
Die Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich ist. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betreffende Person
nerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person über die Möglichkeiten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine gerichtliche Beschwerde einzulegen. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen hält die sachlichen oder rechtlichen Gründe der Entscheidung fest. Diese Angaben werden der Datenschutzbehörde zur Verfügung gestellt. Hat der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen von der
Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht, wird außer
den
Absatz 6 und 7 erwähnten Situationen die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person sofort hierüber. Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die Rechte der betreffenden Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase und gegebenenfalls, nachdem der zuständige Dienst einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die bei der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten gesammelt wurden, dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher Erlaubnis dieser Gerichtsbehörde mitgeteilt werden. Wird eine Akte an einen anderen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder an die Einrichtung, die zuständig ist, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu befinden, weitergeleitet, werden die Rechte erst wiederhergestellt, wenn dieser Dienst beziehungsweise die zuständige Einrichtung über das Ergebnis der Untersuchung befunden hat." Art. 82 -
Abschnitt 10 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 3 - Berichtigungsrecht". Art. 83 -
, eingefügt durch Artikel 82, wird ein Artikel 11/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 11/2 - § 1 -
Abweichung von Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz der im öffentlichen
teresse liegenden Ziele im Bereich Haushalt, Währung und Steuern kann das Berichtigungsrecht verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, für die der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen der für die Verarbeitung Verantwortliche ist. Die
Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von den zuständigen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße oder einer Verwaltungsstrafe. Unbeschadet der Aufbewahrung, die für die weitere,
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen
teresse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten, die sich aus der
Absatz 1 erwähnten Abweichung ergeben, nicht länger als notwendig für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, aufbewahrt, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Ausschöpfung der gerichtlichen, administrativen und außergerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der Beschränkung der Rechte der betreffenden Person gemäß Absatz 1 ergibt, nicht überschreiten darf. § 2 - Diese Abweichung gilt während des Zeitraums,
dem
Bezug auf die betreffende Person Kontrollen, Untersuchungen oder damit verbundene vorbereitende Verrichtungen erfolgen, die von den oben erwähnten Diensten
Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, und während des Zeitraums,
dem Unterlagen dieser Dienste im Hinblick auf eine diesbezügliche Verfolgung bearbeitet werden. Diese Abweichung gilt, sofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen schaden würde beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von Personen zu beeinträchtigen droht. Die Dauer der
Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, während der Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung findet, darf ein Jahr ab Eingang des
Anwendung dieses Artikels 16 eingereichten Antrags nicht überschreiten. Die
Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle sind, die die Verweigerung oder Einschränkung der Berichtigung rechtfertigt. § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Berichtigung bestätigt der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen den Empfang. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen
formiert die betreffende Person schnellstmöglich,
jedem Fall aber
nerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung ihres Berichtigungsrechts und über die Gründe für diese Verweigerung oder Einschränkung. Diese
formation
Bezug auf die Verweigerung oder Einschränkung kann unterbleiben, wenn ihre Mitteilung eine der
Die Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich ist. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betreffende Person
nerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person über die Möglichkeiten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine gerichtliche Beschwerde einzulegen. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen hält die sachlichen oder rechtlichen Gründe der Entscheidung fest. Diese Angaben werden der Datenschutzbehörde zur Verfügung gestellt. Hat der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen von der
Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht, wird außer
den
Absatz 6 und 7 erwähnten Situationen die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person sofort hierüber. Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die Rechte der betreffenden Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase und gegebenenfalls, nachdem der zuständige Dienst einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die bei der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten gesammelt wurden, dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher Erlaubnis dieser Gerichtsbehörde mitgeteilt werden. Wird eine Akte an einen anderen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder an die Einrichtung, die zuständig ist, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu befinden, weitergeleitet, werden die Rechte erst wiederhergestellt, wenn dieser Dienst beziehungsweise die zuständige Einrichtung über das Ergebnis der Untersuchung befunden hat." Art. 84 -
Abschnitt 10 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 4 - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung". Art. 85 -
, eingefügt durch Artikel 84, wird ein Artikel 11/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 11/3 - § 1 -
Abweichung von Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz der im öffentlichen
teresse liegenden Ziele im Bereich Haushalt, Währung und Steuern kann das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, für die der Föderale Öffentliche Finanzen der für die Verarbeitung Verantwortliche ist. Die
Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von den Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße oder einer Verwaltungsstrafe. Unbeschadet der Aufbewahrung, die für die weitere,
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen
teresse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten, die sich aus der
Absatz 1 erwähnten Abweichung ergeben, nicht länger als notwendig für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, aufbewahrt, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Ausschöpfung der gerichtlichen, administrativen und außergerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der Beschränkung der Rechte der betreffenden Person gemäß Absatz 1 ergibt, nicht überschreiten darf. § 2 - Diese Abweichung gilt während des Zeitraums,
dem
Bezug auf die betreffende Person Kontrollen, Untersuchungen oder damit verbundene vorbereitende Verrichtungen erfolgen, die von den oben erwähnten Diensten
Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, und während des Zeitraums,
dem Unterlagen dieser Dienste im Hinblick auf eine diesbezügliche Verfolgung bearbeitet werden. Diese Abweichung gilt, sofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen schaden würde beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von Personen zu beeinträchtigen droht. Die Dauer der
Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, während der Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung findet, darf ein Jahr ab Eingang des
Anwendung dieses Artikels 18 eingereichten Antrags nicht überschreiten. Die
Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle sind, die die Verweigerung der Auskunft
Bezug auf diese Daten rechtfertigt. § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Einschränkung der Verarbeitung bestätigt der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen den Empfang. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen
formiert die betreffende Person schnellstmöglich,
jedem Fall aber
nerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten und über die Gründe für diese Verweigerung oder Einschränkung. Diese
formation
Bezug auf die Verweigerung oder Einschränkung kann unterbleiben, wenn ihre Mitteilung eine der
Die Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich ist. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betreffende Person
nerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung. Diese
formation kann unterbleiben, wenn ihre Mitteilung eine der
Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person über die Möglichkeiten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine gerichtliche Beschwerde einzulegen. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen hält die sachlichen oder rechtlichen Gründe der Entscheidung fest. Diese Angaben werden der Datenschutzbehörde zur Verfügung gestellt. Hat der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen von der
Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht, wird außer
den
Absatz 6 und 7 erwähnten Situationen die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person sofort hierüber. Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die Rechte der betreffenden Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase und gegebenenfalls, nachdem der zuständige Dienst einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die bei der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten gesammelt wurden, dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher Erlaubnis dieser Gerichtsbehörde mitgeteilt werden. Wird eine Akte an einen anderen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder an die Einrichtung, die zuständig ist, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu befinden, weitergeleitet, werden die Rechte erst wiederhergestellt, wenn dieser Dienst beziehungsweise die zuständige Einrichtung über das Ergebnis der Untersuchung befunden hat." (...) KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 28. Februar 2013 zur Einführung des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 87 -
Artikel IV.16 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
den Artikeln 6 Absatz 1 Buchstabe
des vorliegenden Buches und
sbesondere
Artikel IV.34 festgelegt sind. Sie kann diese Daten für den Zeitraum aufbewahren, der für ihre Untersuchungen und Verfahren erforderlich ist oder durch die allgemeinen Archivierungsregeln des Staates vorgeschrieben ist. Natürliche Personen können Zugang zu ihren eigenen personenbezogenen Daten erhalten." Art. 88 -
November 2013, wird ein Artikel XV.10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.10/1 -
Anwendung von Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe d) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (nachstehend "Datenschutz-Grundverordnung" genannt) ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, nicht verpflichtet, der betroffenen Person
formationen zu erteilen, wenn die personenbezogenen Daten aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses vertraulich behandelt werden müssen." Art. 89 -
Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XV.10/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.10/2 - § 1 -
Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe
formation verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, für die der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie der für die Verarbeitung Verantwortliche ist, im Hinblick auf: 1.Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, 2. Kontroll-,
spektions- oder Regelungsaufgaben, die selbst nur gelegentlich mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Die
Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von den
spektions- und/oder Kontrolldiensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Verfahren zur etwaigen Anwendung eines Vergleichsvorschlags durch die zuständigen Dienste. Unbeschadet der Aufbewahrung, die für die weitere,
der Datenschutz-Grundverordnung erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen
teresse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten, die sich aus den
erwähnten Verarbeitungen ergeben, nicht länger als notwendig für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, aufbewahrt, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Ausschöpfung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der Einschränkung der Rechte der betreffenden Person gemäß Absatz 1 ergeben, nicht überschreiten darf. § 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums,
dem
Bezug auf die betreffende Person Kontrollen, Untersuchungen oder damit verbundene vorbereitende Verrichtungen erfolgen, die von den vorerwähnten Diensten
Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, und während des Zeitraums,
dem Unterlagen dieser Dienste im Hinblick auf eine diesbezügliche Verfolgung bearbeitet werden. Diese Abweichungen gelten, sofern die Anwendung dieser Rechte den Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen schaden würde beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen droht. Die Dauer der
Absatz 1 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, während der die Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung finden, darf ein Jahr ab Eingang des
Anwendung dieser Artikel 13 und 14 der Verordnung eingereichten Antrags nicht überschreiten. Die
Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle sind, die die Verweigerung oder Einschränkung der
formation rechtfertigt. § 3 - Bei Eingang eines Antrags
Bezug auf die
Absatz 3 erwähnte Mitteilung der zu erteilenden
formationen bestätigt der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen den Eingang. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen
formiert die betreffende Person schnellstmöglich,
jedem Fall aber
nerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung der
formation und über die Gründe für diese Verweigerung oder Einschränkung. Diese
formation
Bezug auf die Verweigerung oder Einschränkung kann unterbleiben, wenn ihre Mitteilung eine der
Die Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich ist. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betreffende Person
nerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person über die Möglichkeiten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine gerichtliche Beschwerde einzulegen. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen hält die sachlichen oder rechtlichen Gründe der Entscheidung fest. Diese Angaben werden der Datenschutzbehörde zur Verfügung gestellt. Hat ein
spektions- und/oder Kontrolldienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie von der
Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht, wird außer
den
Absatz 7 erwähnten Situationen die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person sofort hierüber. Wird eine Akte an die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten und/oder den Untersuchungsrichter weitergeleitet, werden die Rechte der betreffenden Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase und gegebenenfalls, nachdem der zuständige Dienst einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die bei der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten gesammelt wurden, dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher Erlaubnis dieser Gerichtsbehörde mitgeteilt werden." Art. 90 -
Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XV.10/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.10/3 - § 1 -
Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe
spektions- oder Regelungsaufgaben, die selbst nur gelegentlich mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Die
Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von den
spektions- und/oder Kontrolldiensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Verfahren zur etwaigen Anwendung eines Vergleichsvorschlags durch die zuständigen Dienste. Unbeschadet der Aufbewahrung, die für die weitere,
der Datenschutz-Grundverordnung erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen
teresse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten, die sich aus den
erwähnten Verarbeitungen ergeben, nicht länger als notwendig für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, aufbewahrt, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Ausschöpfung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der Einschränkung der Rechte der betreffenden Person gemäß Absatz 1 ergeben, nicht überschreiten darf. § 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums,
dem
Bezug auf die betreffende Person Kontrollen, Untersuchungen oder damit verbundene vorbereitende Verrichtungen erfolgen, die von den vorerwähnten Diensten
Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, und während des Zeitraums,
dem Unterlagen dieser Dienste im Hinblick auf eine diesbezügliche Verfolgung bearbeitet werden. Diese Abweichungen gelten, sofern die Anwendung dieser Rechte den Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen schaden würde beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen droht. Die Dauer der
Absatz 1 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, während der Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung findet, darf ein Jahr ab Eingang des
Anwendung dieses Artikels 15 der Verordnung eingereichten Antrags nicht überschreiten. Die
Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle sind, die die Verweigerung oder Einschränkung der Auskunft rechtfertigt. § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Auskunft bestätigt der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen den Empfang. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen
formiert die betreffende Person schnellstmöglich,
jedem Fall aber
nerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf Auskunft
Bezug auf die sie betreffenden Daten und über die Gründe für diese Verweigerung oder Einschränkung. Diese
formation
Bezug auf die Verweigerung oder Einschränkung kann unterbleiben, wenn ihre Mitteilung eine der
Die Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich ist. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betreffende Person
nerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person über die Möglichkeiten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine gerichtliche Beschwerde einzulegen. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen hält die sachlichen oder rechtlichen Gründe der Entscheidung fest. Diese Angaben werden der Datenschutzbehörde zur Verfügung gestellt. Hat ein
spektions- und/oder Kontrolldienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie von der
Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht, wird außer
den
Absatz 7 erwähnten Situationen die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person sofort hierüber. Wird eine Akte an die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten und/oder den Untersuchungsrichter weitergeleitet, werden die Rechte der betreffenden Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase und gegebenenfalls, nachdem der zuständige Dienst einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die bei der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten gesammelt wurden, dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher Erlaubnis dieser Gerichtsbehörde mitgeteilt werden." Art. 91 -
Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XV.10/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.10/4 - § 1 -
Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe
spektions- oder Regelungsaufgaben, die selbst nur gelegentlich mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Die
Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von den
spektions- und/oder Kontrolldiensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Verfahren zur etwaigen Anwendung eines Vergleichsvorschlags durch die zuständigen Dienste. Unbeschadet der Aufbewahrung, die für die weitere,
der Datenschutz-Grundverordnung erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen
teresse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten, die sich aus den
erwähnten Verarbeitungen ergeben, nicht länger als notwendig für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, aufbewahrt, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Ausschöpfung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der Einschränkung der Rechte der betreffenden Person gemäß Absatz 1 ergeben, nicht überschreiten darf. § 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums,
dem
Bezug auf die betreffende Person Kontrollen, Untersuchungen oder damit verbundene vorbereitende Verrichtungen erfolgen, die von den vorerwähnten Diensten
Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, und während des Zeitraums,
dem Unterlagen dieser Dienste im Hinblick auf eine diesbezügliche Verfolgung bearbeitet werden. Diese Abweichungen gelten, sofern die Anwendung dieser Rechte den Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen schaden würde beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen droht. Die Dauer der
Absatz 1 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, während der Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung findet, darf ein Jahr ab Eingang des
Anwendung dieses Artikels 16 eingereichten Antrags nicht überschreiten. Die
Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle sind, die die Verweigerung oder Einschränkung des Berichtigungsrechts rechtfertigt. § 3 - Bei Eingang eines Antrags bestätigt der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen den Empfang. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen
formiert die betreffende Person schnellstmöglich,
jedem Fall aber
nerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung ihres Berichtigungsrechts und über die Gründe für diese Verweigerung oder Einschränkung. Diese
formation
Bezug auf die Verweigerung oder Einschränkung kann unterbleiben, wenn ihre Mitteilung eine der
Die Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich ist. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betreffende Person
nerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person über die Möglichkeiten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine gerichtliche Beschwerde einzulegen. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen hält die sachlichen oder rechtlichen Gründe der Entscheidung fest. Diese Angaben werden der Datenschutzbehörde zur Verfügung gestellt. Hat ein
spektions- und/oder Kontrolldienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie von der
Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht, wird außer
den
Absatz 7 erwähnten Situationen die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person sofort hierüber. Wird eine Akte an die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten und/oder den Untersuchungsrichter weitergeleitet, werden die Rechte der betreffenden Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase und gegebenenfalls, nachdem der zuständige Dienst einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die bei der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten gesammelt wurden, dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher Erlaubnis dieser Gerichtsbehörde mitgeteilt werden." Art. 92 -
Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XV.10/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.10/5 - § 1 -
Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe
spektions- oder Regelungsaufgaben, die selbst nur gelegentlich mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Die
Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von den
spektions- und/oder Kontrolldiensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Verfahren zur etwaigen Anwendung eines Vergleichsvorschlags durch die zuständigen Dienste. Unbeschadet der Aufbewahrung, die für die weitere,
der Datenschutz-Grundverordnung erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen
teresse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten, die sich aus den
erwähnten Verarbeitungen ergeben, nicht länger als notwendig für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, aufbewahrt, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Ausschöpfung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus der Einschränkung der Rechte der betreffenden Person gemäß Absatz 1 ergeben, nicht überschreiten darf. § 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums,
dem
Bezug auf die betreffende Person Kontrollen, Untersuchungen oder damit verbundene vorbereitende Verrichtungen erfolgen, die von den vorerwähnten Diensten
Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, und während des Zeitraums,
dem Unterlagen dieser Dienste im Hinblick auf eine diesbezügliche Verfolgung bearbeitet werden. Diese Abweichungen gelten, sofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen schaden würde beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen droht. Die Dauer der
Absatz 1 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, während der Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung findet, darf ein Jahr ab Eingang des
Anwendung dieses Artikels 18 eingereichten Antrags nicht überschreiten. Die
Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle sind, die die Verweigerung oder Einschränkung der
formation rechtfertigt. § 3 - Bei Eingang eines Antrags
Bezug auf die
Absatz 3 erwähnte Mitteilung der zu erteilenden
formationen bestätigt der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen den Eingang. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen
formiert die betreffende Person schnellstmöglich,
jedem Fall aber
nerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten und über die Gründe für diese Verweigerung oder Einschränkung. Diese
formation
Bezug auf die Verweigerung oder Einschränkung kann unterbleiben, wenn ihre Mitteilung eine der
Die Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich ist. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betreffende Person
nerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person über die Möglichkeiten, bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine gerichtliche Beschwerde einzulegen. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen hält die sachlichen oder rechtlichen Gründe der Entscheidung fest. Diese Angaben werden der Datenschutzbehörde zur Verfügung gestellt. Hat ein
spektions- und/oder Kontrolldienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie von der
Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht, wird außer
den
Absatz 7 erwähnten Situationen die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichtet die betreffende Person sofort hierüber. Wird eine Akte an die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten und/oder den Untersuchungsrichter weitergeleitet, werden die Rechte der betreffenden Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase und gegebenenfalls, nachdem der zuständige Dienst einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die bei der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten gesammelt wurden, dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher Erlaubnis dieser Gerichtsbehörde mitgeteilt werden." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 5. September 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister des
nern J. JAMBON Der Minister der Digitalen Agenda A. DE CROO Der Minister der Justiz K. GEENS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Selbständigen D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.