SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 29 AOUT 2021. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 janvier 2014 portant certaines mesures relatives au contrôle du transport transfrontalier d'argent liquide. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 août 2021 modifiant l'arrêté royal du 26 janvier 2014 portant certaines mesures relatives au contrôle du transport transfrontalier d'argent liquide (Moniteur belge du 3 septembre 2021). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 29. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den Königlichen Erlass vom 26. Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005, die ab dem 3. Juni 2021 anwendbar sind, abzuändern. Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 In der Überschrift von Kapitel 1 muss die korrekte aktuelle Bezeichnung der Europäischen Union angegeben werden. Artikel 2 Die Überschrift des zweiten Untertitels von Kapitel 1 wird abgeändert, damit sie auch die Offenlegungspflicht umfasst. Artikel 3 Dieser Artikel enthält den Verweis auf die Verordnung (EU) 2018/1672, die ab dem 3. Juni 2021 anwendbar sein wird, und die Bestimmung der Generalverwaltung Zoll und Akzisen als die für die Entgegennahme der Anmeldungen und Offenlegungen zuständige Behörde. Artikel 4 Die Verordnung (EU) 2018/1672 sieht neben einer Anmeldepflicht für begleitete Barmittel auch eine Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel vor. Deshalb muss Artikel 2 auf die Artikel 3 und 4 der vorerwähnten Verordnung verweisen. In diesem Artikel des Erlasses wird auch beschrieben, wie Anmelde- und Offenlegungserklärungen bei der zuständigen Behörde eingereicht werden müssen. Artikel 5 Im niederländischen Text von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2014 fehlt der Buchstabe "a)" in der Bestimmung des Begriffs "Barmittel".Er wird hinzugefügt. Artikel 6 In Artikel 8 § 1 wird ein Verweis auf die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 hinzugefügt. Außerdem wird die Formulierung "rechtswidrige Handlungen" durch "kriminelle Tätigkeiten" ersetzt. Dieser Begriff ist im Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld bestimmt, wodurch der Anwendungsbereich genau beschrieben ist. Artikel 7 In Artikel 8 § 2 wird künftig nur die Einbehaltung von Barmitteln bei einer Verletzung der in Artikel 4 des Königlichen Erlasses erwähnten Anmeldepflicht beschrieben, sodass nur der Verkehr mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Anwendungsbereich fällt. Die Dauer der Einbehaltung beläuft sich auf höchstens vierzehn Tage. Artikel 8 In Artikel 8 wird ein dritter Paragraph eingefügt. Letzterer bestimmt die Dauer der Einbehaltung der Barmittel auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1672. Dieser Paragraph betrifft nur den Verkehr mit Drittländern. Die Dauer der Einbehaltung beläuft sich auf höchstens dreißig Tage und kann unter bestimmten Bedingungen auf neunzig Tage verlängert werden. Artikel 9 In Artikel 9, der die Übermittlung der erhaltenen Angaben an das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen betrifft, werden die früheren Artikel durch die Artikel der Verordnung (EU) 2018/1672 ersetzt. Artikel 10 In Artikel 10 §§ 1 und 3 müssen die Artikel der Verordnung (EU) 2018/1672 übernommen werden. Artikel 11 In Artikel 10 § 4 muss die Bezeichnung der Behörden an die aktuelle Struktur des FÖD Finanzen angepasst werden. Artikel 12 In Artikel 10 § 5 muss ein Verweis auf die Artikel der Verordnung (EU) 2018/1672 aufgenommen werden. Es wird auch verdeutlicht, dass das Protokoll gemäß den Artikeln 267 bis einschließlich 272 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen erstellt werden muss. Artikel 13 Für den grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden neue Formulare anwendbar sein. Diese neuen Formulare sind vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt und ersetzen künftig das alte Formular. Artikel 14 Unter Berücksichtigung des Inkrafttretens der Verordnung 2018/1672 am 3. Juni 2021 muss vorliegender Königlicher Erlass am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE 29. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005; Aufgrund des Erlassgesetzes vom 6. Oktober 1944 zur Organisation der Kontrolle aller möglichen Übertragungen von Gütern und Wertpapieren zwischen Belgien und dem Ausland, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Februar 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln; Aufgrund der 40 Empfehlungen und 9 Sonderempfehlungen der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche", insbesondere der Empfehlung 32 in Bezug auf Geldkuriere und des diesbezüglichen Auslegungsvermerks; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Mai 2021; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Staatssekretärs für Haushalt vom 14. Juni 2021; Aufgrund der Konzertierung des Ministerkomitees vom 12. Juli 2021; Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der am 25. Juni 2021 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist; Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In der Überschrift von Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt. Art. 2 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird die Überschrift des zweiten Untertitels wie folgt ersetzt: "Anmelde- und Offenlegungspflicht". Art. 3 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1 - Für die Anwendung der Artikel 2 und 10 des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
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