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Arrêté royal fixant les autres exigences minimales auxquelles doivent répondre les factures et les informations relatives à la facturation de gaz et d

SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE 9 DECEMBRE 2021. - Arrêté royal fixant les autres exigences minimales auxquelles doivent répondre les factures et les informations

Artikel 3§ 2 Absatz 1 Nr.1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 erwähnten Informationen, 2.

eine Rubrik B "Wie viel, wann und wie muss ich zahlen oder was wird mir erstattet?"

Artikel 3§ 1 Absatz 1 Nr.1 und 2, Artikel 3 § 2 Absatz 1 Nr.

6, Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 und Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Informationen, 3. eine Rubrik C "Ich habe eine Frage"

Artikel 3§ 2 Absatz 1 Nr.11 und 13 und Artikel 4 Absatz 1 Nr.

7 erwähnten Informationen, 4. eine Rubrik D "Vertrag vergleichen und wechseln"

Artikel 3§ 2 Absatz 1 Nr.10 und 12 und Artikel 4 Absatz 1 Nr.

8 erwähnten Informationen, 5. eine Rubrik E "Energieverbrauch verwalten"

Artikel 3§ 2 Absatz 1 Nr.14 und Artikel 3 § 3 Absatz 1 Nr.

1 und 2 erwähnten Informationen. § 2 - Jede Rechnung ist auf höchstens zwei Blattseiten begrenzt, auf denen sich unbeschadet anderslautender Gesetzesbestimmungen nur folgende Rubriken wie in § 1 erwähnt befinden:

  1. die Rubriken A und B auf der Vorderseite, 2.die Rubriken C, D und E auf der Rückseite. In Abweichung von der Bestimmung von Absatz 1 kann die Rechnung in folgenden Fällen mehr als zwei Blattseiten umfassen: wenn die Rechnung auf Verlangen des Kunden mehrere Anschlüsse betrifft, bei Ersetzung des Zählers, wenn die Rechnung mehrere Abrechnungszeiträume betrifft oder bei geteilter Energienutzung des Haushaltskunden. § 3 - Sieht der Liefervertrag eine zukünftige Änderung des Produkts oder Preises oder einen Nachlass vor, so geben der Versorger und die Zwischenperson dies unter Rubrik A an. § 4 - Bei Abrechnungen und Endabrechnungen kann die Abrechnung mehrerer Energieträger kombiniert werden. KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen Art. 15 - Der Königliche Erlass vom
  2. April 2003 in Bezug auf Strom- und Gasrechnungen wird aufgehoben. Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am
  3. Januar 2022 in Kraft. Art. 17 - Die für Wirtschaft, Energie beziehungsweise Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  4. Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der Energie T. VAN DER STRAETEN Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz E. DE BLEEKER

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