FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE 9 DECEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot bepaling van de minimumvereisten waaraan de facturen en factureringsinformatie voor gas en e
Artikel 3§ 2 Absatz 1 Nr.1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 erwähnten Informationen, 2.
eine Rubrik B "Wie viel, wann und wie muss ich zahlen oder was wird mir erstattet?"
Artikel 3§ 1 Absatz 1 Nr.1 und 2, Artikel 3 § 2 Absatz 1 Nr.
6, Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 und Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Informationen, 3. eine Rubrik C "Ich habe eine Frage"
Artikel 3§ 2 Absatz 1 Nr.11 und 13 und Artikel 4 Absatz 1 Nr.
7 erwähnten Informationen, 4. eine Rubrik D "Vertrag vergleichen und wechseln"
Artikel 3§ 2 Absatz 1 Nr.10 und 12 und Artikel 4 Absatz 1 Nr.
8 erwähnten Informationen, 5. eine Rubrik E "Energieverbrauch verwalten"
Artikel 3§ 2 Absatz 1 Nr.14 und Artikel 3 § 3 Absatz 1 Nr.
1 und 2 erwähnten Informationen. § 2 - Jede Rechnung ist auf höchstens zwei Blattseiten begrenzt, auf denen sich unbeschadet anderslautender Gesetzesbestimmungen nur folgende Rubriken wie in § 1 erwähnt befinden:
- die Rubriken A und B auf der Vorderseite, 2.die Rubriken C, D und E auf der Rückseite. In Abweichung von der Bestimmung von Absatz 1 kann die Rechnung in folgenden Fällen mehr als zwei Blattseiten umfassen: wenn die Rechnung auf Verlangen des Kunden mehrere Anschlüsse betrifft, bei Ersetzung des Zählers, wenn die Rechnung mehrere Abrechnungszeiträume betrifft oder bei geteilter Energienutzung des Haushaltskunden. § 3 - Sieht der Liefervertrag eine zukünftige Änderung des Produkts oder Preises oder einen Nachlass vor, so geben der Versorger und die Zwischenperson dies unter Rubrik A an. § 4 - Bei Abrechnungen und Endabrechnungen kann die Abrechnung mehrerer Energieträger kombiniert werden. KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen Art. 15 - Der Königliche Erlass vom
- April 2003 in Bezug auf Strom- und Gasrechnungen wird aufgehoben. Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am
- Januar 2022 in Kraft. Art. 17 - Die für Wirtschaft, Energie beziehungsweise Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der Energie T. VAN DER STRAETEN Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz E. DE BLEEKER