der Präambel des vorliegenden Erlasses erwähnten Königlichen Erlasse mit den technischen Änderungen
Einklang zu bringen, die sich aus der Abnahme und
betriebnahme der neuen online EDV-Anwendung ("Gestautor") des
34 des Königlichen Erlasses vom
Absatz 1 werden die Wörter "die Registrierung eines Biozidprodukts" durch die Wörter "für ein Biozidprodukt eine Registrierung, eine Genehmigung für den Parallelhandel oder eine Zulassung für Experimente oder Versuche zu wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungszwecken oder für produkt- und verfahrensorientierten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten" ersetzt.2.
Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter "Namensänderung des
habers" durch die Wörter "Änderung des Namens oder der Adresse des
habers" ersetzt. 3. Paragraph 3 Absatz 2 Nr.4 wird durch die Wörter "oder des Lieferanten oder Vertreibers des Biozidprodukts" ergänzt. 4.
Absatz 3 Nr.3 wird das Wort "Wirkstoffgehalt" durch die Wörter "Art des Wirkstoffs oder Wirkstoffgehalt" ersetzt. Art. 17 - Artikel 7/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
2.
Nr.3 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Die geforderte Abgabe beziehungsweise der geforderte jährliche Beitrag wird unter Angabe der der Zahlungsaufforderung beigefügten strukturierten Mitteilung entrichtet." Der zweite Satz wird aufgehoben. 3.
Nr.5 werden die Wörter "
der ersten Zahlungsaufforderung erwähnten" durch die Wörter "
Nr. 2 erwähnten" ersetzt.
Anlage 2 erwähnten zusätzlichen Abgaben jeweils getrennt neu berechnet, wenn die Überprüfung des Antrags beginnt.Diese Neuberechnung erfolgt auf der Grundlage der Angaben des Antrags, woraufhin die Überprüfung beginnt. Gegebenenfalls wird eine Erstattung oder zusätzliche Zahlung der betreffenden zusätzlichen Abgaben vorgenommen beziehungsweise eingefordert. Unbeschadet des Absatzes 1 wird diese Neuberechnung nach Abschluss der Überprüfung auf der Grundlage der Angaben des Antrags, mit denen die Überprüfung durchgeführt wurde, erneut vorgenommen. Gegebenenfalls wird eine zusätzliche Zahlung der betreffenden zusätzlichen Abgaben eingefordert. Eine Erstattung der betreffenden zusätzlichen Abgaben kann jedoch weder beantragt noch vorgenommen werden. § 5 - Was die Abgaben gemäß Artikel 6 § 2 Absatz 2 betrifft, erstattet die zuständige Behörde 60 Prozent der eingenommenen Abgabe, wenn jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Abweichung von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die eingenommene Abgabe vollständig erstatten, wenn die eingereichte Akte nicht dem vorgesehenen Antragstyp entspricht und daher eine neue, angepasste Akte eingereicht werden muss. § 8 - Wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Antrag auf Genehmigung, auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs, auf Zulassung eines Biozidprodukts gemäß der Verordnung 528/2012 oder auf Aufnahme eines Wirkstoffs
Anhang I der Verordnung 528/2012 gemäß der Verordnung 88/2014 einreichen, muss nur eine Abgabe pro Antrag entrichtet werden." KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 18 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
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