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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 novembre 2016 fixant les modalités de délivrance des extraits de casier judiciaire aux particuliers. - Tra

SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 13 SEPTEMBRE

  1. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 novembre 2016 fixant les modalités de délivrance des extraits de casier judiciaire aux particuliers. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 2022 modifiant l'arrêté royal du 21 novembre 2016 fixant les modalités de délivrance des extraits de casier judiciaire aux particuliers (Moniteur belge du 5 décembre 2022). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
  2. SEPTEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.November 2016 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an Privatpersonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der koordinierten Verfassung; Aufgrund der Artikel 595 Absatz 3 und 596 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches; Aufgrund des Artikels 3 Nr. 25 und Nr. 33 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG; Aufgrund der Stellungnahme Nr. 137/2021 der Datenschutzbehörde vom
  4. August 2021; Aufgrund der Stellungnahme Nr. 2021/0972 des Finanzinspektors vom
  5. Juli 2021; Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.995/1 des Staatsrates vom
  6. März 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
  7. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
  8. November 2016 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an Privatpersonen werden zwischen den Wörtern "den in Anwendung von Artikel 595 oder 596 Absatz 1 oder 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellten Auszug," und den Wörtern "- "LAS-Code"" folgende Wörter eingefügt: "- "gesicherter elektronischer Plattform": den elektronischen Datenträger, auf dem der Auszug aus dem Strafregister dem Antragsteller nach seiner Identifizierung durch angemessene Sicherheitstechniken in elektronischer Form ausgestellt wird." Art. 2 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Der vom Nutzer über CJCS-CG beantragte Auszug aus dem Strafregister wird dem Nutzer vom Dienst des Zentralen Strafregisters in CJCS-CG zur Verfügung gestellt und anschließend dem Antragsteller, sofern dieser sich in seinem Antrag für die elektronische Ausstellung entschieden hat, vom Nutzer auf einer gesicherten elektronischen Plattform ausgestellt. Wenn die Gemeinden die Auszüge aus dem Strafregister elektronisch ausstellen, tun sie dies auf der zu diesem Zweck vorgesehenen gesicherten elektronischen Plattform. Der Auszug aus dem Strafregister steht dem Antragsteller während sechs Monaten nach der Ausstellung durch den Nutzer auf der gesicherten elektronischen Plattform zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist wird der Auszug aus der gesicherten elektronischen Plattform entfernt. Gibt der Antragsteller in seinem Antrag an, dass er den Auszug in Papierform erhalten möchte, druckt der Nutzer den Auszug unverzüglich auf Papier aus und händigt ihn in unveränderter Form dem Antragsteller aus oder sendet ihn in verschlossenem Umschlag an dessen Wohnsitz. Die Auszüge aus dem Strafregister werden durch das Zentrale Strafregister anhand eines elektronischen Siegels, wie in Artikel 3 Nr. 25 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt, und anhand eines elektronischen Zeitstempels, wie in Artikel 3 Nr. 33 dieser Verordnung erwähnt, unterzeichnet. Der Minister der Justiz ist dafür zuständig, zusätzliche Modalitäten für die Ausstellung der Auszüge aus dem Strafregister festzulegen." Gegeben zu Brüssel, den
  10. September 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE

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