VALIDITE 7 MAI 2017. - Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et
demnités. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 mai 2017 modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et
demnités (Moniteur belge du 19 mai 2017). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
validenversicherung vom
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom
Nr.1 werden die Wörter "der Versicherungsträger" durch die Wörter "die Krankenpflegefachkraft" ersetzt. 2. Paragraph 3 wird wie folgt ergänzt: "6.wenn die Leistungen bei einer "Notfallaufnahme" oder bei einer "spezialisierten Notfallpflege"
einem Krankenhaus erbracht werden, 7. für die Leistungen 425375, 425773, 426171 und 429155, wenn diese Handlung
einem Krankenhaus, einschließlich der Beratungsstelle des Krankenhauses, durchgeführt wird, 8.für die Leistungen 425913, 426075, 426090, 426112 und 428072, die
der Praxis der Krankenpflegefachkraft erbracht werden." 3.
1 und 2" aufgehoben und der § 5 Nr. 4 wird wie folgt ergänzt: "Die unter der Rubrik IV von § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Pauschalhonorare werden, wenn der erste Besuch nicht vom graduierten oder gleichgestellten Krankenpfleger, von der Hebamme oder vom brevetierten Krankenpfleger gemacht wurde, vom graduierten oder gleichgestellten Krankenpfleger, von der Hebamme oder vom brevetierten Krankenpfleger bescheinigt, der/die die Pflege während einer der an demselben Pflegetag erforderlichen Pflegeeinsätze tatsächlich erbracht hat." 4.
der Überschrift von § 5ter werden zwischen den Wörtern "Nr.1" und dem Wort "erwähnten" die Wörter "und 2" eingefügt. 5. Paragraph 7 wird wie folgt ergänzt: "6.Ein elektronisches Formular zur Notifizierung der spezifischen fachlichen Krankenpflegeleistungen 425375, 425773, 426171 und 429155 wird von der Krankenpflegefachkraft ausgefüllt und muss dem Vertrauensarzt über das
2 des vorliegenden Artikels erwähnte elektronische Netz spätestens binnen 10 Kalendertagen, die dem ersten Tag der Behandlung folgen, übermittelt werden. Dieses elektronische Formular enthält das Anfangs- und das Enddatum des Zeitraums,
dem die spezifischen fachlichen Krankenpflegeleistungen berechnet werden. Dieser Zeitraum darf eine Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Bei Nichteinhaltung der Frist von 10 Kalendertagen wird die Beteiligung der Versicherung nur für die Leistungen geschuldet, die ab dem Tag nach der Versendung des elektronischen Formulars durchgeführt werden. Die Versandbestätigung gilt als Beweis für das Versendungsdatum. Wird die Frist von 10 Kalendertagen nicht eingehalten, kann der Vertrauensarzt dennoch beschließen, die erbrachte Pflege frühestens ab dem ersten Tag zu übernehmen. Diese Entscheidung kann nur getroffen werden, nachdem der Leistungserbringer eine annehmbare Begründung für die verspätete Einreichung der Notifizierung schriftlich übermittelt hat. Der Einspruch des Vertrauensarztes gibt Anlass zur Verweigerung einer Beteiligung der Versicherung für alle Leistungen, die ab dem dritten Werktag nach dem Datum der Versendung dieses Einspruchs per Post an den Begünstigten durchgeführt werden, wobei der Poststempel als Beweis gilt, und zwar bis es gegebenenfalls zu einer anderen Entscheidung kommt." 6.
wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: "Die Bestimmungen von § 7 Nr.6 sind anwendbar." 7.
letzter Absatz wird der vorletzte Satz wie folgt ersetzt: "Die Leistungen 424336, 424491, 424631, 427932, 424351, 424513, 424653, 427954, 424373, 424535, 424675 und 427976 können im Laufe eines selben Pflegetages nicht mit den unter der Rubrik III von § 1 Nr.1, 2, 3 und 3bis erwähnten spezifischen fachlichen Leistungen kumuliert werden, wenn es sich dabei um die Pflege einer Wunde an der Punktionsstelle des Katheters, der
fusion oder der Ballonsonde handelt." 8. Zwischen § 10 und § 11 wird ein neuer Paragraph mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 10bis - Nähere Angaben zu den
Nr.3 erwähnten Leistungen: Für die
3 erwähnten Leistungen muss die Krankenpflegefachkraft bei der Fakturierung einen Pseudocode angeben, der es ermöglicht, die Art des Leistungsortes, an dem Leistung erbracht wurde, zu identifizieren. Die Liste dieser Leistungsorte und der entsprechenden Pseudocodes ist
Anlage 87 zur Verordnung vom 28. Juli 2003 aufgenommen." Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.