Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 4. FEBRUAR 2020 - Gesetz zur Einführung von Buch 3 "Güter" des Zivilgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 -Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
(...) KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 3 -
einziger Absatz des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird eine Nr. 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2ter. über Streitfälle
Bezug auf die
den Artikeln 3.101 und 3.102 des Zivilgesetzbuches erwähnten übermäßigen Nachbarschaftsstörungen," Art. 4 -
21 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, werden die Wörter "Artikel 577-8 § 1 oder § 7 " durch die Wörter "Artikel 3.89 § 1 oder § 8" ersetzt. Art. 5 -
Juli 1972 und abgeändert durch das Gesetz vom
März 1978 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, werden die Wörter "Artikel 682" durch die Wörter "Artikel 3.136 Absatz 2" ersetzt. (...) Abschnitt 3 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches Art. 9 - Artikel 1138 des früheren Zivilgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1138 - Die Verpflichtung, etwas zu geben, wird gemäß Artikel 3.14 § 2 des Zivilgesetzbuches ausgeführt. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien hat die Eigentumsübertragung zur Folge, dass das Risiko der Sache auf den Eigentümer übertragen wird, auch wenn die Übergabe der Sache noch nicht stattgefunden hat, es sei denn, der Schuldner ist im Verzug, die Sache zu liefern;
diesem Fall bleibt das Risiko der Sache für den Letztgenannten. Art. 10 -
Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom
haber und seine Familie notwendig ist," ersetzt. Art. 11 -
Juli 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, werden zwischen den Wörtern "Die Forderungsabtretung " und den Wörtern "kann anderen Dritten" die Wörter "erfolgt gemäß Artikel 3.14 § 2 des Zivilgesetzbuches und" eingefügt. Art. 12 -
desselben Gesetzbuches wird Titel 17 "Dingliche Sicherheiten auf beweglichen Gütern" wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 11.Juli 2013, werden die Wörter "die Artikel 570 und folgende" durch die Wörter "die Artikel 3.11 und 3.56 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. 2.
Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 11.Juli 2013, werden die Wörter "das Hauptgut ist im Sinne von Artikel 567" durch die Wörter "das Hauptgut ist im Sinne von Artikel 3.57 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. 3.
Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 11.Juli 2013, werden die Wörter "Artikel 2279 " durch die Wörter "Artikel 3.28 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. 4.
, eingefügt durch das Gesetz vom 11.Juli 2013, werden die Wörter "Artikel 2279 " durch die Wörter "Artikel 3.28 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. Art. 13 -
desselben Gesetzbuches wird Titel 18 "Vorzugsrechte und Hypotheken" wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "
" durch die Wörter "
2.
Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom 14.Juli 1976, werden die Wörter "Artikel 595 " durch die Wörter "Artikel 3.145" ersetzt. 3.
Absatz 2 einleitender Satz, eingefügt durch das Gesetz vom 30.Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, werden die Wörter "Artikel 577-12" durch die Wörter "Artikel 3.97" ersetzt. 4.
Juni 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel 577-4" durch die Wörter "Artikel 3.85" ersetzt. 5.
Absatz 3, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11.Juli 2018, werden die Wörter "Artikel 577-4" durch die Wörter "Artikel 3.85" ersetzt. 6.
Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 9.Februar 1995, werden die Wörter "Artikel 577bis § 11" durch die Wörter "Artikel 3.84" ersetzt. Abschnitt 4 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Art. 14 -
Februar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2018, werden die Wörter "gemäß Buch III Titel XVIII (Kapitel I) Artikel 7 und 8" durch die Wörter "gemäß Artikel 3.36" ersetzt. Abschnitt 5 - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 15 -
Juli 1990 und
krafttreten stattgefunden haben. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien findet vorliegendes Gesetz keine Anwendung auf: 1. zukünftige Wirkungen von Rechtshandlungen und Rechtstatsachen, die vor seinem
krafttreten stattgefunden haben, 2.Rechtshandlungen und Rechtstatsachen, die nach seinem
krafttreten stattgefunden haben und sich auf dingliche Rechte beziehen, die sich aus einer Rechtshandlung oder einer Rechtstatsache ergeben, die vor seinem
krafttreten stattgefunden hat. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes können die vor dem
krafttreten des vorliegenden Gesetzes erworbenen Rechte nicht beeinträchtigen. § 2 - Wenn eine Verjährungsfrist vor dem
krafttreten der durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen neuen Verjährungsfristen zu laufen begonnen hat, beginnt die Verjährung erst ab diesem
krafttreten zu laufen. Die Gesamtdauer der Verjährungsfrist darf jedoch die vor dem
krafttreten des vorliegenden Gesetzes geltende Dauer nicht überschreiten. Art. 38 - § 1 - Jeder Vertrag zur Begründung eines Erbbaurechts oder jeder andere Vertrag, der eine Abweichung vom vertikalen Zuwachs mit sich bringt, vor
krafttreten des vorliegenden Gesetzes geschlossen wurde und die
2 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllt, gilt von Rechts wegen als ein ewiges Erbbaurecht, wenn er ohne Bestimmung einer Dauer oder für unbegrenzte Dauer geschlossen wurde. § 2 - Jeder Vertrag zur Begründung eines Erbbaurechts oder jeder andere Vertrag, der eine Abweichung vom vertikalen Zuwachs mit sich bringt, vor
krafttreten des vorliegenden Gesetzes geschlossen wurde und die
2 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllt und dessen Dauer mehr als fünfzig Jahre beträgt, jedoch die
.180 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Höchstdauer nicht überschreitet, ist für die vertraglich vorgesehene Dauer gültig. KAPITEL 6 -
krafttreten Art. 39 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des achtzehnten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Art. 40 - Die durch Artikel 2 eingefügten Artikel 3.30 § 1 Nr. 3, 3.30 § 1 Nr. 5, 3.30 § 1 Nr. 7 und 3.30 § 2 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches treten an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2022
Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.