NST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 6. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Januar 2016 über Versicherungsvertrieb PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über
Aufsicht über den Finanzsektor und
Finanzdienstleistungen Art. 4 - Artikel 26 des Gesetzes vom 2. August 2002 über
Aufsicht über den Finanzsektor und
Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2017, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absätze 2, 3, 4 und 5 werden aufgehoben.2. In Absatz 6 werden
Wörter "und Personen, auf
Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts durch Absatz 2 ganz oder teilweise für anwendbar erklärt werden," aufgehoben. Art. 5 - Artikel 30ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
§ 3 Absatz 1, § 4 Absatz 2 bis 4 und § 9, 27bis §§ 1 bis 6 und 27ter §§ 2, 3, 5, 6 und 7 Absatz 2 und 3, wie in den Artikeln 33, 34, 44 bis 52, 53 Absatz 2 und 3 sowie 54 bis 58 der Delegierten Verordnung 2017/565 bestimmt,". b) In Nr.2 werden
Wörter "wie in den Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2017/565 bestimmt," durch
Wörter "wie in Artikel 44 der Delegierten Verordnung 2017/565 bestimmt," ersetzt. c) In Nr.3 werden
Wörter "durch
Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 und 4 und Artikel 25 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2014/65/EU umgesetzt werden, wie durch
in § 4 Nr. 2 erwähnten Bestimmungen ausgeführt," durch
Wörter "durch
Absatz 2 und 3, Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 bis 5 und 11 und Artikel 25 Absatz 2 bis 5 und 6 Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/65/EU umgesetzt werden, wie in den Artikeln 33, 34, 44 bis 52, 53 Absatz 2 und 3 sowie 54 bis 58 der Delegierten Verordnung 2017/565 bestimmt," ersetzt. d) Nummer 3/1, eingefügt durch das Gesetz vom 4.April 2014, wird wie folgt ersetzt: "3/1. im Falle eines Versicherungsvertreibers nach belgischem Recht, eines Versicherungsvertreibers, der dem Recht eines Drittstaates unterliegt, oder eines Versicherungsvertreibers, der dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und seine Tätigkeit in Belgien über eine Zweigniederlassung ausübt,
§ 2, 279 § 2, 280, 281 § 1 Punkt
gesetzlichen Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaates, durch
Absatz 4, 17 Absatz 2, 18 Buchstabe
auf den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten anwendbar sind, sowie
April 2014, 3/3. für alle Versicherungsvertreiber,
ihre Tätigkeit in Belgien ausüben,
Absatz 2 sowie 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom
Wörter "und des Artikels 277 des Gesetzes vom 4. April 2014" durch
Wörter "und der Artikel 286 § 7 und 290 § 2 des Gesetzes vom 4.April 2014" ersetzt. b) In Nr.2 werden
Wörter "ergänzt der König" durch
Wörter "kann der König" und
Wörter "der Delegierten Richtlinie 2017/593" durch
Wörter "der Delegierten Richtlinie 2017/593 ergänzen" ersetzt. Art. 6 - In Artikel 86bis § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden
Wörter "eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers" durch
Wörter "eines Versicherungsvermittlers, eines Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit, der nicht aufgrund von Artikel 258 des Gesetzes vom 4. April 2014 über
Versicherungen befreit ist, oder eines Rückversicherungsvermittlers" ersetzt. Art. 7 - Artikel 86ter § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.6 werden
Wörter "Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler" durch
Wörter "Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler" ersetzt. 2. In Absatz 3 werden
Wörter "einen Versicherungsvermittler" durch
Wörter "einen Versicherungsvermittler, einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder einen Rückversicherungsvermittler" ersetzt. Art. 8 - Artikel 121 § 1 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2017, wird wie folgt abgeändert: 1.
Wörter "des Artikels 15bis oder des Artikels 16 § 1 des Gesetzes vom 27.März 1995 über
Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen und den Versicherungsvertrieb" werden gestrichen. 2.
Wörter "der Artikel 294 § 1 Nr.1, 295 § 1 Nr. 1, 299 § 1 und 300 § 1 des Gesetzes vom 4. April 2014 über
Versicherungen" werden durch
Wörter "der Artikel 314 § 1 Nr. 1, 315 § 1 Nr. 1 und 319 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 4. April 2014 über
Versicherungen" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel, K. PEETERS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.