SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 28 NOVEMBRE 2021. - Arrêté royal déterminant les modalités de vente publique judiciaire électronique de biens meubles en vertu des articles 1516, 1522 et 1526 du Code ju
den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Daten gesammelt werden, die für die Bekanntmachung und Organisation des Verkaufs, die Zuschlagserteilung und die Bezahlung der verkauften Güter und für die vom Gerichtsvollzieher ausgeübte Kontrolle über den reibungslosen Ablauf des Verkaufs erforderlich sind. Der Verwalter der Plattform veröffentlicht die allgemeinen Nutzungsbedingungen auf der Plattform. § 2 - Auf der Plattform sind
Artikel 7
§ 1 oder § 2 erwähnten Identifizierungsdaten der registrierten Kaufwilligen zur Verwirklichung der in § 1 erwähnten Zwecke gespeichert. § 3 - Zu Sicherheits-, Kontroll- und Beweiszwecken werden auf der Plattform folgende Daten in Bezug auf die Verkäufe gespeichert:
- Verkaufstag(e) und Uhrzeit des Verkaufsbeginns, 2.Art und Beschreibung der verkauften Güter,
- die besonderen Verkaufsbedingungen, 4.Uhrzeit des Verkaufsendes,
- Tag, Uhrzeit und Betrag jedes abgegebenen Gebots, 6.in Artikel 7 §§ 1 und 2 erwähnte personenbezogene Daten der Käufer, 7.
Artikel 9
§ 1 erwähnte elektronische Mitteilung, 8.Angaben in Bezug auf die geleisteten Zahlungen. § 4 - Unbeschadet des Paragraphen 5 Nr. 3 werden
Paragraph 2 erwähnten Daten ab der Registrierung oder Teilnahme an einem Verkauf für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten und, sofern der Kaufwillige seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und vorher über den Umfang dieser Zustimmung informiert wurde, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren aufbewahrt. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 3
erwähnten Daten werden für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach Abschluss des Verkaufs aufbewahrt. § 5 - Der Zugang zu den in Artikel 7 §§ 1 und 2 erwähnten personenbezogenen Daten wird folgenden Personen gemäß den folgenden Modalitäten gewährt:
- Der in Artikel 5 erwähnte Verwalter der Plattform hat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufträge Zugang zu allen von der Plattform gesammelten und gespeicherten Daten.
- Der Gerichtsvollzieher oder jeder Mitarbeiter, dem der Gerichtsvollzieher, stets unter seiner Verantwortung, ein Recht eingeräumt hat, hat Zugang zu den personenbezogenen Daten der Kaufwilligen, die am elektronischen gerichtlichen öffentlichen Verkauf, dessen Verwaltung und Organisation er übernimmt, teilnehmen.
- Der registrierte Kaufwillige hat das Recht, seine eigenen personenbezogenen Daten jederzeit einzusehen, um sie berichtigen und ändern zu lassen.Wer noch kein Gebot abgegeben hat und wer seit mindestens sechs Monaten kein Gebot mehr abgegeben hat, kann jederzeit die Löschung seiner personenbezogenen Daten beantragen. § 6 - Der Zugang zu den in § 3 erwähnten Daten in Bezug auf die Verkäufe wird folgenden Personen gewährt: 1.
§ 3Nr.1, 2, 3 und 4 erwähnten Daten sind öffentlich.
2.
§ 3
Nr.5, 6, 7 und 8 erwähnten Daten sind dem in Artikel 5 erwähnten Verwalter der Plattform und dem Gerichtsvollzieher oder jedem Mitarbeiter zugänglich, dem der Gerichtsvollzieher, stets unter seiner Verantwortung, ein Recht eingeräumt hat und der mit der Verwaltung und Organisation des Verkaufs beauftragt ist, an dem die Personen, deren in § 3 Nr. 5, 6, 7 und 8 erwähnten Daten eingesehen werden, teilnehmen. Art. 5 - § 1 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer, nachstehend "Verwalter" genannt, ist für die Verwaltung und die Kontrolle des Betriebs und der Nutzung der Plattform verantwortlich. § 2 - Der Verwalter gilt als der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). § 3 - Die mit der Verwaltung der Plattform beauftragten Personen verpflichten sich schriftlich, die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten zu wahren. Abschnitt 2 - Registrierung Art. 6 - Jede natürliche oder juristische Person hat Zugang zur Plattform und muss sich für die Teilnahme an einem Verkauf auf der Plattform registrieren und sich anhand des Authentifizierungsmoduls des elektronischen Personalausweises oder eines anderen geeigneten Systems mit einem gleichwertigen Sicherheitsniveau authentisieren. Diese Registrierung erfolgt gemäß dem vom Verwalter eingeführten technischen Verfahren. Art. 7 - § 1 - Für die Registrierung einer natürlichen Person sind folgende Daten erforderlich:
- Name und Vornamen, 2.Wohnsitz,
- E-Mail-Adresse, im Hinblick auf die Zusendung der in Artikel 9 § 1 erwähnten elektronischen Mitteilung, 4.gegebenenfalls die Nationalregisternummer,
- gegebenenfalls die Unternehmensnummer und ob die Person mehrwertsteuerpflichtig ist, im Hinblick auf die Ausstellung einer Rechnung, § 2 - Für die Registrierung des Vertreters einer juristischen Person sind folgende Daten erforderlich: 1.Bezeichnung, Unternehmensnummer und ob die Person mehrwertsteuerpflichtig ist, im Hinblick auf die Ausstellung einer Rechnung,
- Adresse des Gesellschaftssitzes, 3.Name und Vornamen des Vertreters der juristischen Person,
- E-Mail-Adresse, im Hinblick auf die Zusendung der in Artikel 9 § 1 erwähnten elektronischen Mitteilung, 5.gegebenenfalls die Nationalregisternummer des Vertreters der juristischen Person. Abschnitt 3 - Ablauf des Verkaufs Art. 8 - § 1 - In den besonderen Verkaufsbedingungen sind die Verkaufsmodalitäten enthalten, und zwar:
- wenn der Verkauf ausschließlich auf elektronischem Weg stattfindet, werden Tag und Uhrzeit des Verkaufsbeginns und gegebenenfalls Tag und Uhrzeit des Verkaufsendes sowie die Möglichkeit einer Verlängerung dieser Enduhrzeit angegeben, 2.wenn der Verkauf gleichzeitig auf elektronischem Weg und im Auktionslokal stattfindet, werden neben Tag und Uhrzeit des Verkaufsbeginns auch die Adresse des Auktionslokals sowie Tag und Uhrzeit angegeben, zu denen der Kaufwillige physisch anwesend sein muss, um über den vor Ort anwesenden Gerichtsvollzieher Gebote abzugeben,
- gegebenenfalls der Anfangsbetrag für den Verkauf der Güter und die Modalitäten für die Abgabe der Gebote, 4.gegebenenfalls die Adresse, unter der und der Zeitraum, in dem die Güter physisch besichtigt werden können. Die besonderen Verkaufsbedingungen werden vom Verwalter auf der Plattform veröffentlicht und müssen vom Kaufwilligen vor der Teilnahme an jedem Verkauf angenommen werden. § 2 - Jeder Kaufwillige, der die besonderen Verkaufsbedingungen angenommen hat, kann während der Dauer des Verkaufs Gebote abgeben. Der Käufer muss eine Gebühr an den Verwalter der Plattform zahlen. Diese Gebühr besteht aus einem progressiven Betrag auf den Verkaufspreis, der nach Stellungnahme der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer vom Minister der Justiz festgelegt wird. Die Höhe der Gebühr wird bei der Bestätigung jedes Gebots angezeigt. § 3 - Nach Registrierung des letzten Gebots, das während der Dauer des Verkaufs abgegeben wurde, schließt der Gerichtsvollzieher den Verkauf und erteilt gemäß Abschnitt 4 den Zuschlag für das Gut. Der Gerichtsvollzieher kann auch jederzeit beschließen, den Verkauf auszusetzen oder zu schließen, wenn er dies zum Schutz der Interessen des Schuldners für notwendig hält oder eine Störung der Plattform den reibungslosen Ablauf des Verkaufs behindert. Abschnitt 4 - Zuschlagserteilung Art. 9 - § 1 - Der Kaufwillige der zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verkauf geschlossen wird, das letzte und höchste Gebot abgegeben hat, wird darüber unverzüglich durch eine elektronische Mitteilung, die folgende Angaben enthält, informiert:
- Gegenstand des Gebots, 2.zu zahlender Betrag, Zahlungsmodalitäten und Fälligkeitsdatum der Zahlung,
- Informationen über die Zuschlagserteilung und Folgen einer Nichtzahlung, wie in Artikel 1526 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuchs vorgesehen. § 2 - Im Streitfall entscheidet der Gerichtsvollzieher über die Zuschlagserteilung. Art. 10 - § 1 - Binnen drei Werktagen nach Zusendung der in Artikel 9 § 1 erwähnten elektronischen Mitteilung erstellt der Gerichtsvollzieher ein Zuschlagsprotokoll, das unbeschadet der anderen gesetzlich vorgeschriebenen Vermerke folgende Angaben enthält:
- in Artikel 7 § 1 oder § 2 erwähnte Identifizierungsdaten des Käufers, 2.Beschreibung der gekauften Güter,
- Tag, Uhrzeit und Betrag des letzten Gebots. § 2 - Der Käufer erhält auf Anfrage einen Auszug aus dem Zuschlagsprotokoll, das sich auf seinen Kauf bezieht. KAPITEL 4 - Zahlung Art. 11 - Der vom Käufer geschuldete Betrag muss dem Gerichtsvollzieher vor dem Fälligkeitsdatum, das dieser in der in Artikel 9 § 1 erwähnten elektronischen Mitteilung bestimmt hat, gezahlt werden. Art. 12 - Die Zahlung erfolgt über ein elektronisches Zahlungsmittel gemäß den vom Verwalter festgelegten Modalitäten,
der in Artikel 9 § 1 erwähnten elektronischen Mitteilung angegeben sind. KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft, an dem Artikel 28 des Gesetzes vom
- November 2021 für eine humanere, schnellere und strengere Justiz in Kraft tritt. KAPITEL 6 - Ausführungsbestimmung Art. 14 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- November 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE