VALIDITE 25 MARS 2018. - Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et
demnités. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 2018 modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et
demnités (Moniteur belge du 11 avril 2018). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
validenversicherung vom
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom
Nr.3 Rubrik I Buchstabe B wird die Leistung "425073 Vorbereitung und Verabreichung von Arzneimitteln für chronisch kranke psychiatrische Patienten W 0,180" hinzugefügt. 2.
wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die unter der Rubrik I Buchstabe B von § 1 Nr.1, 2, 3, 3bis und 4 erwähnten fachlichen Krankenpflegeleistungen und die unter der Rubrik III von § 1 Nr. 1, 2, 3 und 3bis erwähnten spezifischen fachlichen Krankenpflegeleistungen können
dringenden Fällen auf der Grundlage einer mündlich formulierten ärztlichen Verschreibung, die vom Arzt per Telefon, Funk oder Webcam übermittelt wird, erbracht werden. Der Arzt bestätigt die Verschreibung schnellstmöglich schriftlich, spätestens jedoch fünf Werktage nach der oben erwähnten mündlich formulierten Verschreibung." 3.
früherer Absatz 3, der Absatz 4 wird, letzter Satz werden die Wörter "425736 und 425751" durch die Wörter "425736, 425751 und 425073" ersetzt.4.
Nr.7 werden die Wörter "der Beratungsstelle des Krankenhauses" durch die Wörter "einer Praxis einer Krankenpflegefachkraft oder von Krankenpflegefachkräften
nerhalb eines Krankenhauses oder einer Praxis einer Krankenpflegefachkraft oder von Krankenpflegefachkräften
einer Poliklinik außerhalb eines Krankenhausstandortes bei einem oder mehreren Fachärzten" ersetzt. 5. Paragraph 3 wird wie folgt ergänzt: "9.wenn die Leistung 425073
einer Praxis einer Krankenpflegefachkraft oder von Krankenpflegefachkräften
nerhalb eines Krankenhauses,
einer Praxis einer Krankenpflegefachkraft oder von Krankenpflegefachkräften
einer Poliklinik außerhalb eines Krankenhausstandortes bei einem oder mehreren Fachärzten oder
einem Erholungsheim erbracht werden." 6.
Nr.3 Buchstabe
der medizinischen Akte die Elemente aufbewahren, die belegen, dass der Patient dieser Begriffsbestimmung entspricht. Die Leistungen 425736, 425751 und 425073 werden nur ein Mal pro Tag erstattet und dürfen im Laufe eines selben Einsatzes mit keiner anderen Leistung des vorliegenden Artikels kumuliert werden, außer mit einer Grundleistung." 8.
Absatz 10 werden die Wörter "und 429170" durch die Wörter ", 429170, 421072, 421094, 421116 und 429192" ersetzt.9.
letzter Absatz werden die Wörter "425736 und 425751" durch die Wörter "425736, 425751 und 425073" ersetzt. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.