AGENCE FEDERALE DES MEDICAMENTS ET DES PRODUITS DE SANTE 2 DECEMBRE
- - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 juin 2004 déterminant des mesures d'exécution de la loi du 7 mai 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 07/05/2004 pub. 18/05/2004 numac 2004022376 source service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement Loi relative aux expérimentations sur la personne humaine fermer relative aux expérimentations sur la personne humaine en ce qui concerne les essais cliniques de médicaments à usage humain. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 2 décembre 2021 modifiant l'arrêté royal du 30 juin 2004 déterminant des mesures d'exécution de la loi du 7 mai 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 07/05/2004 pub. 18/05/2004 numac 2004022376 source service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement Loi relative aux expérimentations sur la personne humaine fermer relative aux expérimentations sur la personne humaine en ce qui concerne les essais cliniques de médicaments à usage humain (Moniteur belge du 16 décembre 2021). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE
- DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.Juni 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des Gesetzes vom
- Mai 2004 über Experimente am Menschen, was klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln betrifft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Aufgrund des Gesetzes vom
- Mai 2004 über Experimente am Menschen, des Artikels 34/1 § 6 und § 7, ersetzt durch das Gesetz vom
- März 2018; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Juni 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des Gesetzes vom
- Mai 2004 über Experimente am Menschen, was klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln betrifft, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 2018; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom
- Oktober 2020; Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
- Januar 2021; Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.757/1/V des Staatsrates vom
- Juli 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 32/1 des Königlichen Erlasses vom
- Juni 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des Gesetzes vom
- Mai 2004 über Experimente am Menschen, was klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln betrifft, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert:
- [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ab dem Jahr 2020 beläuft sich der in Absatz 1 erwähnte Betrag auf 10.796.489 EUR. Die FAAG wird ermächtigt, 2021 zwei zusätzliche Aktenverwalter der Stufe A1 und einen zusätzlichen Verwaltungssachverständigen der Stufe B in Vollzeit anzuwerben, um Anträge zu bearbeiten, die im Rahmen der in Artikel 34/1 § 1 des Gesetzes vom
- Mai 2004 über Experimente am Menschen erwähnten Pilotprojekte gestellt werden. Die Kosten für diese Anwerbung werden durch die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Beträge gedeckt." Art. 2 - Artikel 32/3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert:
- In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "werden jährlich" und den Wörtern" auf der Grundlage des Indexes" die Wörter "von Rechts wegen" eingefügt.
- In Absatz 3 werden die Wörter "werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und" aufgehoben. Art. 3 - Artikel 32/4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert:
- In Nr.1 werden die Wörter "gemäß Artikel 32/1" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 32/1 und 32/2" ersetzt.
- Der Artikel wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
- was das Jahr 2021 betrifft, der tatsächlichen Personalkosten für die in Artikel 32/1 Absatz 3 erwähnten Beamten, sofern diese tatsächlich angeworben wurden. Die maximalen Kosten in Zusammenhang mit der Anwerbung dieser Beamten werden auf 370.266 EUR festgelegt."
- Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die Summe der in Absatz 1 erwähnten Beträge den in Artikel 32/1 erwähnten Betrag überschreitet, wird der Betrag dieser Überschreitung der FAAG über die in Artikel 13 § 1 Nr.1 des Gesetzes vom
- Juli 2006 über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte erwähnten Haushaltsmittelbeträge zugewiesen." Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
- Januar
- Art. 5 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE
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