loi du 5 juillet 1994Documents pertinents retrouvés type loi prom. 05/07/1994 pub. 10/08/2009 numac 2009000495 source service public federal interieur Loi relative au sang et aux dérivés du sang d'ori
Artikel 20/1 des Gesetzes vom 5.
Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs: Bestimmungen im Bereich Selbstversorgung mit Plasmaderivaten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom
- Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs, des Artikels 4/1 Nr. 3, eingefügt durch das Gesetz vom
- April 2014, und des Artikels 20/1 § 2 Absatz 2 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom
- April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom
- Dezember 2016; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27.
Artikel 20/1 des Gesetzes vom 5.
Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs: Bestimmungen im Bereich Selbstversorgung mit Plasmaderivaten; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom
- August 2021; Aufgrund der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass ein neuer öffentlicher Auftrag, wie in Artikel 20/1 des Gesetzes vom
- Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs erwähnt, bereits veröffentlicht wurde; Dass die zu liefernde Plasmamenge die Grundlage für die zu erwartende Produktion bildet für diejenigen, die für diesen öffentlichen Auftrag ein Angebot abgeben; Dass das Einverständnis der verschiedenen Bluttransfusionseinrichtungen bereits eingeholt wurde, sodass die Entscheidung schnellstmöglich getroffen werden sollte; Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Anlage zum Königlichen Erlass vom 27.
Artikel 20/1 des Gesetzes vom 5.
Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs: Bestimmungen im Bereich Selbstversorgung mit Plasmaderivaten wird durch folgende Zeilen ergänzt: "2022: 218.792 Liter, 2023: 229.731 Liter, 2024: 241.218 Liter, 2025: 253.279 Liter." Art. 2 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 31. August 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE