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Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de niet voor beslag vatbare goederen. - Duitse vertaling

Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de niet voor beslag vatbare goederen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 april 2023 t

Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 7. APRIL 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches

Bezug auf unpfändbare Güter PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine

Artikel 74der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 1389 des Gerichtsgesetzbuches wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "

  1. Wortlaut von Artikel 1408." Art. 3 - Artikel 1408 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Januar 1993 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  3. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: a)

§ 1

Nr.1 werden die Wörter "eine Waschmaschine und ein Bügeleisen" durch die Wörter "eine Waschmaschine, ein Bügeleisen und ein Bügelbrett" ersetzt. b) Paragraph 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. die Bücher und anderen Gegenstände, die für die Weiterführung des Studiums oder für die Berufsausbildung des Gepfändeten, seines Ehepartners oder der Person, mit der er gesetzlich zusammenwohnt, und der unter demselben Dach wohnenden Kinder zu Lasten des Gepfändeten notwendig sind; sofern es sich um die für den

ternetzugang erforderlichen Geräte und Materialien handelt, gilt die Unpfändbarkeit nicht für die Bezahlung dieser Güter,". c) Paragraph 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. die Güter, die für den Beruf des Gepfändeten, seines Ehepartners oder der Person, mit der er gesetzlich zusammenwohnt, unerlässlich sind, einschließlich der für den

ternetzugang erforderlichen Geräte und Materialien, bis zu einem zum Zeitpunkt der Pfändung geschätzten Gesamtwert von 2.500 EUR und nach Wahl des Gepfändeten, außer wenn die Pfändung der Bezahlung dieser Güter dient,". d) Paragraph 1 Nr.6 wird wie folgt ersetzt: "6. ein Computer mit

ternetanschluss und ein Drucker, sofern kein Computer und/oder Drucker

Nr. 2 oder 3 erwähnt ist, außer wenn die Pfändung der Bezahlung dieser Güter dient,". e) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.das Mobiltelefon des Gepfändeten, seines Ehepartners oder der Person, mit der er gesetzlich zusammenwohnt, und der unter demselben Dach wohnenden Kinder zu Lasten des Gepfändeten bis zu einem zum Zeitpunkt der Pfändung geschätzten Wert von 500 EUR pro Telefon, außer wenn die Pfändung der Bezahlung dieser Güter dient; wenn der vorerwähnte Betrag überschritten wird, ist

jedem Fall mindestens ein Mobiltelefon von der Pfändung ausgenommen." f)

§ 3

Absatz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "fünfzehn" ersetzt.g)

§ 3

Absatz 2 wird das Wort "fünfzehn" durch das Wort "fünfundzwanzig" ersetzt.h)

§ 3

Absatz 4 werden die Wörter "die Betreibung" durch die Wörter "das weitere Verfahren

Bezug auf die bestrittenen Güter" ersetzt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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