Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 7. APRIL 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Bezug auf unpfändbare Güter PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
Art. 2 - Artikel 1389 des Gerichtsgesetzbuches wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
Nr.1 werden die Wörter "eine Waschmaschine und ein Bügeleisen" durch die Wörter "eine Waschmaschine, ein Bügeleisen und ein Bügelbrett" ersetzt. b) Paragraph 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. die Bücher und anderen Gegenstände, die für die Weiterführung des Studiums oder für die Berufsausbildung des Gepfändeten, seines Ehepartners oder der Person, mit der er gesetzlich zusammenwohnt, und der unter demselben Dach wohnenden Kinder zu Lasten des Gepfändeten notwendig sind; sofern es sich um die für den
ternetzugang erforderlichen Geräte und Materialien handelt, gilt die Unpfändbarkeit nicht für die Bezahlung dieser Güter,". c) Paragraph 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. die Güter, die für den Beruf des Gepfändeten, seines Ehepartners oder der Person, mit der er gesetzlich zusammenwohnt, unerlässlich sind, einschließlich der für den
ternetzugang erforderlichen Geräte und Materialien, bis zu einem zum Zeitpunkt der Pfändung geschätzten Gesamtwert von 2.500 EUR und nach Wahl des Gepfändeten, außer wenn die Pfändung der Bezahlung dieser Güter dient,". d) Paragraph 1 Nr.6 wird wie folgt ersetzt: "6. ein Computer mit
ternetanschluss und ein Drucker, sofern kein Computer und/oder Drucker
Nr. 2 oder 3 erwähnt ist, außer wenn die Pfändung der Bezahlung dieser Güter dient,". e) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.das Mobiltelefon des Gepfändeten, seines Ehepartners oder der Person, mit der er gesetzlich zusammenwohnt, und der unter demselben Dach wohnenden Kinder zu Lasten des Gepfändeten bis zu einem zum Zeitpunkt der Pfändung geschätzten Wert von 500 EUR pro Telefon, außer wenn die Pfändung der Bezahlung dieser Güter dient; wenn der vorerwähnte Betrag überschritten wird, ist
jedem Fall mindestens ein Mobiltelefon von der Pfändung ausgenommen." f)
Absatz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "fünfzehn" ersetzt.g)
Absatz 2 wird das Wort "fünfzehn" durch das Wort "fünfundzwanzig" ersetzt.h)
Absatz 4 werden die Wörter "die Betreibung" durch die Wörter "das weitere Verfahren
Bezug auf die bestrittenen Güter" ersetzt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.