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Wet tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende artikel 17 van het koninklijk besluit van 28 november 1969 tot uitvoering van de wet van 27 ju

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MAART

  1. - Wet tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende artikel 17 van het koninklijk besluit van 28 november 1969 tot uitvoering van de wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 3 tot 13 van de wet van 17 maart 2022 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende artikel 17 van het koninklijk besluit van 28 november 1969 tot uitvoering van de wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
  2. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Abänderung mehrerer Bestimmungen in Bezug auf Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
  3. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  4. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 3 - Arbeitsunfälle Art. 3 - In Artikel 49bis Absatz 1 des Gesetzes vom
  5. April 1971 über die Arbeitsunfälle, ersetzt durch das Gesetz vom
  6. Juli 2006, werden zwischen den Wörtern "eines Wegeunfalls" und den Wörtern ", die Häufigkeit und die Schwere" die Wörter "und der Unfälle, die den in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom
  7. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
  8. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  9. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Personen widerfahren sind" eingefügt. KAPITEL 4 - Arbeitsrechtliche Ausnahmen Art. 4 - Artikel 37 des Gesetzes vom
  10. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  11. Juli 2013, wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Wenn der Vertrag in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom
  12. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
  13. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  14. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  15. November 1969 erwähnten Bedingungen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird, wird die Kündigungsfrist im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer im Vertrag festgelegt und beträgt mindestens:
  16. vierzehn Tage für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter von weniger als sechs Monaten, 2.einen Monat für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter von mindestens sechs Monaten. Von den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 festgelegten Kündigungsfristen kann durch ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen abgewichen werden. § 4 - Wenn der Vertrag in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom
  17. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
  18. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  19. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  20. November 1969 erwähnten Bedingungen auf bestimmte Zeit abgeschlossen wird, wird die Kündigungsfrist im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer im Vertrag festgelegt und beträgt mindestens:
  21. vierzehn Tage, wenn der Vertrag für eine Laufzeit von weniger als sechs Monaten abgeschlossen wird, 2.einen Monat, wenn der Vertrag für eine Laufzeit von mindestens sechs Monaten abgeschlossen wird. Von den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 festgelegten Kündigungsfristen kann durch ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen abgewichen werden." Art. 5 - Artikel 52 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  22. Juni 2021, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - In Abweichung von den vorhergehenden Paragraphen hat der Arbeiter, der in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom
  23. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
  24. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  25. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller der in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  26. November 1969 erwähnten Bedingungen beschäftigt wird, keinen Anspruch auf die Entlohnung, die bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, geschuldet wird, es sei denn, diese Entlohnung ist in einem vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen." Art. 6 - Artikel 70 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
  27. Juni 2021, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen hat der Angestellte, der in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom
  28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
  29. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  30. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller der in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  31. November 1969 erwähnten Bedingungen beschäftigt wird, keinen Anspruch auf die Entlohnung, die bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, geschuldet wird, es sei denn, diese Entlohnung ist in einem vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen." Art. 7 - In Artikel 71 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  32. Juni 2021, werden die Wörter "Artikel 52 § 1 und § 6" durch die Wörter "Artikel 52 §§ 1, 6 und 7" ersetzt. Art. 8 - Artikel 2 des Gesetzes vom
  33. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  34. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert:
  35. In § 1 Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter ", mit Ausnahme von Personen, die Leistungen im Sinne des Gesetzes vom
  36. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit erbringen, sofern die Bedingungen von Artikel 42 des vorerwähnten Gesetzes erfüllt sind" aufgehoben.
  37. Paragraph 3 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.die Personen, die in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom
  38. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
  39. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  40. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  41. November 1969 erwähnten Bedingungen beschäftigt werden, insofern es sich um Abkommen handelt, in denen das Recht auf Ausbildung geregelt ist oder in denen Lohnzuschläge für Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit vorgesehen sind." Art. 9 - Personen, die in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom
  42. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
  43. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  44. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  45. November 1969 erwähnten Bedingungen beschäftigt werden, sind von den Bestimmungen von Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 1 des Gesetzes vom
  46. März 2017 über machbare und modulierbare Arbeit ausgeschlossen. Art. 10 - In Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom
  47. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente, abgeändert durch die Gesetze vom
  48. Juli 2018 und
  49. Dezember 2020, werden die Wörter "mit Ausnahme von Personen, die Leistungen im Sinne des Gesetzes vom 24.Dezember 2020 über die Vereinsarbeit erbringen, sofern die Bedingungen von Artikel 42 des vorerwähnten Gesetzes erfüllt sind" durch die Wörter "mit Ausnahme von Personen, die in Anwendung von Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 7 des Königlichen Erlasses vom
  50. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
  51. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  52. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und unter Einhaltung aller in Artikel 17 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  53. November 1969 erwähnten Bedingungen beschäftigt werden" ersetzt. KAPITEL 5 - Gleichzeitiger Bezug von Leistungen Art. 11 - Entschädigte Vollarbeitslose dürfen unter Beibehaltung ihrer Zulagen eine in Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom
  54. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
  55. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  56. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte Tätigkeit verrichten, wenn sie dies im Voraus schriftlich beim Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung angeben und sofern es sich um die bloße Weiterführung der Erfüllung eines Vertrags handelt, der im Rahmen des vorerwähnten Artikels 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 abgeschlossen wurde, der bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit tatsächlich ausgeführt wurde. Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf Personen, die unter das System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag fallen. Art. 12 - In Artikel 100 § 1 des am
  57. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  58. Dezember 2020, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Eine in Artikel 17 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 des Königlichen Erlasses vom
  59. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
  60. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  61. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte Tätigkeit, die am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verrichtet wird, wird jedoch nicht als Tätigkeit angesehen, sofern es sich bei dieser Tätigkeit um eine bloße Weiterführung der Erfüllung eines Vertrags handelt, der bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen und tatsächlich ausgeführt wurde." KAPITEL 6 - Schlussbestimmung Art. 13 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit
  62. Januar
  63. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  64. März 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz

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