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Loi relative aux mesures de police administrative lors d'une situation d'urgence épidémique. - Traduction allemande d'extraits

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 AOUT

  1. - Loi relative aux mesures de police administrative lors d'une situation d'urgence épidémique. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 13 à 15 de la loi du 14 août 2021 relative aux mesures de police administrative lors d'une situation d'urgence épidémique (Moniteur belge du 20 août 2021). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
  2. AUGUST 2021 - Gesetz über verwaltungspolizeiliche Massnahmen in einer epidemischen Notsituation PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen (...) Abschnitt 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches Art. 13 - In Artikel 17 § 2 Absatz 1 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch den Sondervollmachtenerlass Nr. 37 vom
  3. Juni 2020, werden die Wörter "die im Rahmen der vom Minister des Innern getroffenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 vorgesehen wurden," durch die Wörter "die im Rahmen der in Anwendung der Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom
  4. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung oder Einschränkung der Folgen der epidemischen Notsituation für die Volksgesundheit vorgesehen werden," ersetzt. Art. 14 - In der Überschrift von Buch II Kapitel 12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Sondervollmachtenerlass Nr. 37 vom
  5. Juni 2020, werden die Wörter "Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19" durch die Wörter "Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation" ersetzt. Art. 15 - Artikel 238 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch den Sondervollmachtenerlass Nr. 37 vom
  6. Juni 2020, wird wie folgt abgeändert:
  7. Die Wörter "Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19" werden durch die Wörter "Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation" ersetzt.
  8. In Absatz 1 werden die Wörter "die Verpflichtungen, die in Artikel 15 des Sondervollmachtenerlasses Nr.37 zur Ausführung der Artikel 2 und 5 des Gesetzes vom
  9. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), im Hinblick auf die Unterstützung von Arbeitnehmern, vorgesehen sind," durch die Wörter "die in Anwendung der Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom
  10. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung oder Einschränkung der Folgen der epidemischen Notsituation für die Volksgesundheit" ersetzt.
  11. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Verpflichtungen, die im Rahmen der in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom
  12. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation getroffenen Maßnahmen auferlegt werden, müssen in den Unternehmen als Gefahrenverhütungsmaßnahmen eingehalten werden, um den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Ile d'Yeu, den
  13. August 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.