TERIEUR 21 JANVIER 2022. - Loi portant des dispositions fiscales diverses Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 1 à 21, 23 à 70, 88, 108, 109 et 117 à 127 de la loi du 21 janvier 2022 portant des dispositions fiscales diverses (Moniteur belge du 28 janvier 2022, err. du 7 mars 2022), tels qu'ils ont été modifiés par la loi du 5 juillet 2022Documents pertinents retrouvés type loi prom. 05/07/2022 pub. 01/02/2024 numac 2024000265 source service public federal
terieur Loi portant des dispositions fiscales diverses Coordination officieuse en langue allemande d'extraits fermer portant des dispositions fiscales diverses (Moniteur belge du 15 juillet 2022, err. du 27 juillet 2022). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 21. JANUAR 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
TITEL 2 - Abänderungen
Bezug auf die Einkommensteuern KAPITEL 1 - Ersatzeinkünfte von mithelfenden Ehepartnern Art. 2 - Artikel 33 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, wieder aufgenommen durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Als Entlohnungen von mithelfenden Ehepartnern sind ebenfalls Entschädigungen jeglicher Art steuerpflichtig, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Ausfall der vorerwähnten Entlohnungen bezogen werden." Art. 3 -
5 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
den Nummern 1 bis 7 erwähnte Einkünfte, für die die Steuer
Anwendung von Artikel 155 ermäßigt würde, wenn sie gemäß Artikel 130 besteuert würden." Art. 6 - Artikel 5 ist ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar. KAPITEL 3 - Befreiender Berufssteuervorabzug für Entlohnungen von Gebietsfremden, die als Saisonarbeitnehmer
der Landwirtschaft und im Gartenbau arbeiten Art. 7 - Artikel 248 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
der Landwirtschaft oder im Gartenbau unter der Bedingung, dass der Steuerpflichtige und gegebenenfalls sein Ehepartner im betreffenden Besteuerungszeitraum keine anderen
2.
1, durch die Wörter "und dass der Steuerpflichtige seinem Arbeitgeber eine von der Steuerverwaltung seines Wohnsitzstaates ausgestellte Wohnsitzbescheinigung abgegeben hat" ergänzt. 3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung von Absatz 2 Nr.1 Buchstabe c) versteht man unter Entlohnungen von Saisonarbeitnehmern
der Landwirtschaft oder im Gartenbau: - Entlohnungen für Leistungen als Gelegenheitsarbeitnehmer
der Landwirtschaft oder im Gartenbau wie
November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
der Landwirtschaft oder im Gartenbau, die im Rahmen eines befristeten Vertrags oder für eine genau bestimmte Arbeit von höchstens sechs aufeinander folgenden Kalenderwochen im unmittelbaren Anschluss an eine Beschäftigung als Gelegenheitsarbeitnehmer
der Landwirtschaft oder im Gartenbau bei demselben Arbeitgeber erbracht werden, - Urlaubsgeld
Bezug auf den im dritten Gedankenstrich erwähnten Zeitraum der anschließenden Beschäftigung." 4. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der für Finanzen zuständige Minister oder sein Beauftragter bestimmt, wie auf der
erwähnten Karte angegeben wird, dass die Karte Entlohnungen von Saisonarbeitnehmern
der Landwirtschaft oder im Gartenbau wie
Absatz 2 Nr.1 Buchstabe c) erwähnt betrifft." 5. Paragraph 1, so wie er durch Nr.4 ergänzt worden ist, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Steuerpflichtige reicht die
Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnte Wohnsitzbescheinigung spätestens an dem Tag bei seinem Arbeitgeber ein, an dem dieser Arbeitgeber zum ersten Mal Entlohnungen von Saisonarbeitnehmern
der Landwirtschaft oder im Gartenbau auszahlt. Der Arbeitgeber reicht vor dem
Nr.1 erwähnte Steuerpflichtige, die
1 Buchstabe c) erwähnte Entlohnungen bezogen haben und Einwohner eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums sind, können dafür optieren, § 1 Absatz 1 nicht auf diese Einkünfte anzuwenden." Art. 8 - Artikel 7 Nr. 1, 3, 4 und 6 ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar. Artikel 7 Nr. 2 und 5 ist ab dem Steuerjahr 2023 anwendbar. KAPITEL 4 - Gemeinsame Bestimmungen und Reihenfolge der Anwendung der Gesetzesbestimmungen für die Festlegung des steuerpflichtigen Einkommens Art. 9 -
Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Unterabschnitt 5 wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen und Reihenfolge der Anwendung der Gesetzesbestimmungen für die Festlegung des steuerpflichtigen Einkommens". Art. 10 -
Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 5 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 206/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 206/1 - Im Hinblick auf die Festlegung des steuerpflichtigen Ergebnisses wird das Ergebnis des Besteuerungszeitraums, Gewinnrücklagen ausgenommen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches oder aufgrund spezifischer Gesetzesbestimmungen steuerfrei sind, entsprechend seinem Verwendungszweck aufgeschlüsselt nach:
folge der Homologierung eines Reorganisationsplans oder der Feststellung einer gütlichen Einigung durch das Gericht aufgrund von Buch XX Titel 5 des Wirtschaftsgesetzbuches, und die das Steuerjahr betreffen, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht,
dem der Reorganisationsplan oder die gütliche Einigung vollständig ausgeführt wird,
sofern die
Ausführung von Artikel 48/1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, b) den Anteil des Mehrwertes auf die
erwähnten Fahrzeuge,
§ 2 Nr.1 bis 3 erwähnte Fahrzeuge ausgenommen, der aufgrund von Artikel 24 Absatz 4 nicht berücksichtigt wird, c) Mehrwerte auf Aktien oder Anteile, die aufgrund der Artikel 192 und 521 steuerfrei sind, und während des Besteuerungszeitraums zurückgenommene Wertminderungen auf Aktien oder Anteile, die vorher aufgrund von Artikel 198 § 1 Nr.7 als nicht zugelassene Ausgaben besteuert worden sind,
dem Maße, wie diese Wertminderungen am Ende dieses Besteuerungszeitraums nicht mehr gerechtfertigt sind, d) Entnahmen aus eingezahltem Kapital im Sinne von Artikel 184 mit Ausnahme der Rückzahlungen von eingezahltem Kapital, die
Ausführung einer ordnungsgemäß getroffenen Entscheidung der Gesellschaft gemäß dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen oder, wenn die Gesellschaft diesem Gesetzbuch nicht unterliegt, gemäß den Bestimmungen des Rechts, dem sie unterliegt, geleistet werden, e) Gewinne aus Erstattungen von Steuern während des Besteuerungszeitraums, die vorher nicht als Werbungskosten zugelassen worden sind, und Berichtigungen veranschlagter Steuerschulden, die vorher als nicht zugelassene Ausgaben besteuert worden sind,
dem Maße, wie diese Erstattungen und Berichtigungen nicht von den nicht abzugsfähigen Steuern abgezogen werden können, die
den nicht zugelassenen Ausgaben des Besteuerungszeitraums enthalten sein müssen,
die Gewinne einbezogen ist, die für eine übertragende Gesellschaft anlässlich der gemäß Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr.2 getätigten Einbringung eines oder mehrerer Teilbetriebe beziehungsweise eines oder mehrerer Teile einer Tätigkeit oder eines Gesamtvermögens steuerfrei sind, der unter den Bedingungen von Artikel 192 § 2 steuerfrei ist und der seinen Ursprung
einer
erwähnten Wiederanlage oder einem
erwähnten Kapitalzuschuss hat, die beziehungsweise der Teil dieser Einbringung ist,
Höhe des Gesamtbetrags der überschüssigen Fremdkapitalkosten, die aufgrund der Artikel 194sexies und 194septies zweiter Gedankenstrich steuerfrei sind, k) Gewinne
Höhe der
Ausführung eines Konzernbeitragsvertrags bezogenen Vergütung, die
Anwendung von Artikel 194septies erster Gedankenstrich steuerfrei sind,
des Gesetzes vom 29.Mai 2018 zur Festlegung der Bedingungen für den Übergang zur Gesellschaftssteuerpflicht von Hafenunternehmen erwähnt ist,
den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das diese juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, p) Gewinne, die
Anwendung von Artikel 185 § 2 Buchstabe
/5 erwähnte Gewinne ausgenommen, und erhöht um die Beträge, die von der Anfangssituation der Rücklagen abgezogen worden sind, 2."nicht zugelassenen Ausgaben und anderen Bestandteilen des Ergebnisses": - Beträge, die nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, - Betrag - vor Abzug des steuerfreien Teils - der unentgeltlichen Zuwendungen wie
1 bis 4 Buchstabe a) erwähnt, - vorher steuerfreie Gewinne, die während des Besteuerungszeitraums steuerpflichtig werden,
dem Maße, wie sie nicht
der Ergebnisrücklage enthalten sind, - andere durch Gesetz festgelegte steuerpflichtige Bestandteile, die keiner anderen Kategorie angehören, 3. "Dividenden": Dividenden wie
11 -
denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel 206/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 206/2 - Der Gesamtbetrag des gemäß Artikel 206/1 festgelegten Ergebnisses wird um das tatsächliche Ergebnis der Seeschifffahrtstätigkeiten oder des Seeschiffsmanagements für Rechnung Dritter verringert, für die der Gewinn gemäß den Artikeln 115 bis 120 beziehungsweise 124 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 pauschal festgelegt wird." Art. 12 -
denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 206/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 206/3 - § 1 - Von dem gemäß Artikel 206/2 festgelegten Ergebnis werden die Bestandteile abgezogen, auf die weder einer der
den Artikeln 199 bis 206, 536 und 543 bestimmten Abzüge noch ein Ausgleich des Verlusts des Besteuerungszeitraums angewandt werden darf: - der Teil des Ergebnisses, der aus ungewöhnlichen oder freiwilligen Vorteilen wie
erwähnt hervorgeht, - die erhaltenen finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art wie
24 erwähnt, - die Grundlage für die
erwähnte getrennte Steuer, - der Teil der Gewinne, die für Ausgaben wie
9, 9bis und 12 erwähnt bestimmt sind, - der Teil der Gewinne, die aus der Nichteinhaltung von Artikel 194quater § 2 Absatz 4 und der Anwendung von Artikel 194quater § 4 hervorgehen, - die
4 erwähnten Kapital- und Zinszuschüsse, die Landwirten von den zuständigen regionalen Einrichtungen unter Beachtung der europäischen Vorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen gezahlt werden, - die Grundlage für die
er § 1 erwähnte Steuer, - der Teil des Betrags des
§ 4 Absatz 1 erwähnten Konzernbeitrags, der das negative Ergebnis übersteigt, das vor Aufnahme des Konzernbeitrags
die Besteuerungsgrundlage des Besteuerungszeitraums festgelegt wird. Von dem gemäß Artikel 206/2 festgelegten Ergebnis werden auch die Bestandteile abgezogen, auf die weder einer der
den Artikeln 199 bis 206, 536 und 543 bestimmten Abzüge noch ein Ausgleich des Verlusts des Besteuerungszeitraums angewandt werden darf, mit Ausnahme der gemäß Artikel 205 § 2 abzugsfähigen Einkünfte: - der Teil des Ergebnisses, für den eine
erwähnte Berichtigung der Erklärung oder eine
erwähnte Veranlagung von Amts wegen durchgeführt wird, für die die
erwähnten Steuerzuschläge zu einem Satz von mindestens 10 Prozent tatsächlich angewandt werden. § 2 - Nach Anwendung von § 1 wird der Gesamtbetrag des Ergebnisses anschließend um den Betrag der Verluste erhöht, die aufgrund von Artikel 185 § 3 Absatz 1 oder 2 nicht berücksichtigt werden." Art. 13 -
denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel 206/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 206/4 - Der Gesamtbetrag des gemäß den Artikeln 206/1 bis 206/3 festgelegten Ergebnisses wird gegebenenfalls entsprechend seiner Herkunft aufgeschlüsselt nach: 1.
Belgien erzieltem Ergebnis, nachstehend, sofern es positiv ist, "belgische Gewinne" genannt, 2.im Ausland erzieltem Ergebnis, das aufgrund
ternationaler Abkommen nicht steuerfrei ist, nachstehend, sofern es positiv ist, "nicht durch Abkommen befreite Gewinne" genannt, 3. im Ausland erzieltem Ergebnis, das aufgrund
ternationaler Abkommen steuerfrei ist, nachstehend, sofern es positiv ist, "durch Abkommen befreite Gewinne" genannt. Bevor diese Aufschlüsselung erfolgt, werden Verluste, die während des Besteuerungszeitraums
einem Land erlitten wurden,
nachstehender Reihenfolge nacheinander auf den Gesamtbetrag der Gewinne aus anderen Ländern angerechnet: a) Verluste, die
einem Land erlitten wurden, für das die Gewinne durch Abkommen befreit sind: vorrangig auf die durch Abkommen befreiten Gewinne, im Falle unzureichender Gewinne danach auf die nicht durch Abkommen befreiten Gewinne und schließlich auf die belgischen Gewinne, b) Verluste, die
einem Land erlitten wurden, für das die Gewinne nicht durch Abkommen befreit sind: vorrangig auf die nicht durch Abkommen befreiten Gewinne, im Falle unzureichender Gewinne danach auf die belgischen Gewinne, c)
Belgien erlittene Verluste: vorrangig auf die belgischen Gewinne, im Falle unzureichender Gewinne danach auf die nicht durch Abkommen befreiten Gewinne. Wenn die Gewinne einer ausländischen Betriebsstätte aufgrund
ternationaler Abkommen
Belgien nicht von der Steuer befreit sind, sind diese Gewinne
die Kategorie "nicht durch Abkommen befreite Gewinne" aufzunehmen. Für den Fall, dass die Kategorie "nicht durch Abkommen befreite Gewinne" Gewinne enthält, für die die Steuer
Anwendung
ternationaler Abkommen ermäßigt wird, werden
Anwendung von Absatz 2: - entweder die Verluste zuerst auf die anderen nicht durch Abkommen befreiten Gewinne angerechnet, bevor sie auf die Gewinne angerechnet werden, für die die Steuer
Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ermäßigt wird, - oder die Verluste nur auf die anderen nicht durch Abkommen befreiten Gewinne angerechnet, wenn der Steuerpflichtige dies auf unwiderrufliche Weise
seiner Erklärung beantragt, ohne dass sie auf die Gewinne angerechnet werden, für die die Steuer
Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ermäßigt wird. Verluste, die
einem Land erlitten wurden, für das die Gewinne durch Abkommen befreit sind, können nur
Anwendung von Absatz 2 Buchstabe a) auf die belgischen Gewinne oder auf die nicht durch Abkommen befreiten Gewinne angerechnet werden, wenn der Steuerpflichtige
einer Anlage zu seiner Erklärung auf unwiderrufliche Weise das Land angibt,
dem diese Verluste erlitten wurden, sowie den Betrag dieser Verluste und den Besteuerungszeitraum,
dem diese Verluste erlitten wurden." Art. 14 -
denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel 206/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 206/5 - Vom Restbetrag der Gewinne, der gemäß den Artikeln 206/1 bis 206/4 festgelegt und aufgeschlüsselt wird, werden
dem Maße, wie sie sich noch darin befinden, nacheinander abgezogen: 1. durch Abkommen befreite Gewinne, 2.global: a) der steuerfreie Teil der unentgeltlichen Zuwendungen wie
§ 1 Absatz 1 Nr.1 bis 3 und 4 Buchstabe
den Gewinnen enthalten sind und nicht
Nr.1 oder 2 Buchstabe a) erwähnt sind,
sbesondere die
uater erwähnte Steuerbefreiung für Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts, die
uinquies erwähnten Ausgleichsentschädigungen für Verdienstausfall und die Erstattungen der
6 erwähnten Geldbußen. Die Summe der
Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Beträge wird vorrangig von den belgischen Gewinnen des Besteuerungszeitraums und im Verhältnis zum eventuellen Überschuss von den nicht durch Abkommen befreiten Gewinnen dieses Zeitraums abgezogen." Art. 15 - Artikel 207 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die
den Artikeln 201 bis 206, 536 und 543 erwähnten Abzüge werden wie folgt von den Gewinnen abgezogen, die nach Anwendung von Artikel 206/5 übrig bleiben.Diese Abzüge werden unter Berücksichtigung der Herkunft der Gewinne vorgenommen und vorrangig von den Gewinnen abgezogen,
denen diese Beträge enthalten sind."
Absatz 10, der Absatz 9 wird, werden die Wörter "Absatz 11" durch die Wörter "Absatz 10" ersetzt.f)
Absatz 11, der Absatz 10 wird, werden die Wörter "Absatz 10" durch die Wörter "Absatz 9" ersetzt. Art. 16 -
Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 5 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 207/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 207/1 - Das Ergebnis nach Anwendung von Artikel 207 wird um den Gewinn aus der Seeschifffahrt und dem Seeschiffsmanagement für Rechnung Dritter erhöht, der gemäß den Artikeln 115 bis 120 beziehungsweise 124 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 pauschal festgelegt wird." Art. 17 -
denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel 207/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 207/2 - Der
/3 § 1 Absatz 1 erwähnte Teil des Ergebnisses wird dem nach Anwendung von Artikel 207/1 erhaltenen Ergebnis wieder hinzugefügt. Der
/3 § 1 Absatz 2 erwähnte Teil des Ergebnisses wird ebenfalls - nach Abzug der übrig bleibenden gemäß Artikel 205 § 2 abzugsfähigen Einkünfte - dem nach Anwendung von Artikel 207/1 erhaltenen Ergebnis wieder hinzugefügt." Art. 18 -
Juni 2021, werden die Wörter "183 bis 207/9" durch die Wörter "183 bis 207/2" ersetzt. Art. 19 - Artikel 217 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird aufgehoben. Art. 20 -
August 2015 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
Februar 2021, wird der erste Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- 40 Prozent für bebaute unbewegliche Güter und für Material und Ausrüstung, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach unbeweglich sind, ohne dass dieser Abzug
Bezug auf die
2 Buchstabe c) erwähnten unbeweglichen Güter zwei Drittel des Katastereinkommens übersteigen darf, das entsprechend einem Koeffizienten neu bewertet wird, der 4,23 beträgt. Dieser Neubewertungskoeffizient wird an die Entwicklung des Gesundheitsindexes des Königreichs angepasst anhand eines Koeffizienten, der erhalten wird,
dem der Gesundheitsindex des Monats Dezember des zweiten Jahres vor dem Jahr, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, durch den Gesundheitsindex des Monats Dezember 2013 geteilt wird. Der so erhaltene Koeffizient wird auf das höhere oder niedrigere Hundertstel eines Punkts abgerundet, je nachdem ob die Ziffer des Tausendstel eines Punkts 5 erreicht oder nicht. Der
dexierte Neubewertungskoeffizient wird auf das höhere oder niedrigere Hundertstel abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht,". Art. 25 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: a)
Nr.1 werden zwischen den Wörtern "enthalten sind," und den Wörtern "wobei Zinsen" die Wörter "- mit Ausnahme der Zinsen, für die ein Zinszuschuss beantragt worden ist wie
Mai 2009 und
den Artikeln 7.15.1 bis 7.15.5 des Erlasses der Flämischen Regierung vom
November 2010 "houdende algemene bepalingen over het energiebeleid" (allgemeine Bestimmungen zur Energiepolitik) vorgesehen." Art. 26 -
3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, werden vor den Wörtern "Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung und Überlassung von beweglichen Gütern" die Wörter "nicht
Nr. 5 erwähnte" eingefügt. Art. 27 -
Juni 2021, wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: "Die
Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe
Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets erhält, außer
dem
28 - Artikel 39 § 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Einkünfte umfassen keine Einkünfte aus Pensionen, ergänzenden Pensionen, Kapitalien, Renten und Rückkaufswerten, die im Rahmen einer ausländischen oder nicht ausländischen Pensionsregelung gebildet sind, unabhängig davon, ob der Angeschlossene der Pensionsregelung
dividuell oder nicht
dividuell beigetreten ist und ob die Bildung der Pension, des Kapitals oder der Rente zum endgültigen und ausschließlichen Nutzen des Angeschlossenen erfolgt oder nicht. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Pensionsregelung eine kollektive Pensionsvereinbarung eines Arbeitgebers, für die
einer Pensionseinrichtung oder einem
ternen Pensionsfonds für oder von Arbeitgebern zugunsten von mindestens zwei angeschlossenen Arbeitnehmern beziehungsweise ehemaligen Arbeitnehmern oder ihren Rechtsnachfolgern Gelder gesammelt und verwaltet werden, um eine Pension, ein Kapital oder eine Rente auszuzahlen, und die einer Regelung unterliegt, die gemeinsam für alle angeschlossenen Arbeitnehmer und gegebenenfalls ihre Rechtsnachfolger gilt, unabhängig davon, ob sie
verschiedene Kategorien eingeteilt sind oder nicht." Art. 29 - Artikel 52 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen bestimmt zu buchen sind." Art. 30 - Artikel 53 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.7 werden vor dem Wort "Kleidungskosten" die Wörter "unbeschadet des Artikels 52 Nr. 13" eingefügt. 2.
Nr.8 werden vor den Wörtern "50 Prozent" die Wörter "unbeschadet des Artikels 52 Nr. 13" eingefügt. 3.
Nr.8bis werden vor den Wörtern "31 Prozent" die Wörter "unbeschadet des Artikels 52 Nr. 13" eingefügt. 4.
Nr.9 werden vor den Wörtern "Kosten jeglicher Art" die Wörter "unbeschadet des Artikels 52 Nr. 13" eingefügt. Art. 31 -
Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 Unterteilung A desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 53/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 53/1 -
Abweichung von Artikel 53 stellen
7 bis 9 erwähnte Kosten oder Zuteilungen, die Dritten
Rechnung gestellt werden, unter der Bedingung, dass diese Kosten oder Zuteilungen ausdrücklich und separat auf der Rechnung vermerkt sind, Werbungskosten dar." Art. 32 - Artikel 57 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. Einkünfte erwähnt
3, was Urheberrechte und ähnliche Rechte betrifft, und Nr. 5." Art. 33 - Artikel 64quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. November 2021, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "öffentlich zugängliche" und den Wörtern "Ladestationen für Elektrofahrzeuge" das Wort "feste" eingefügt. 2. Absatz 2 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- nur dann, wenn die vom König bestimmten Daten der Ladestation dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen
der von Ihm festgelegten Form und Frist notifiziert werden." 3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt eine Ladestation als öffentlich zugänglich, wenn sie mindestens während der üblichen Öffnungszeiten oder Schließzeiten des Unternehmens für jeden Dritten frei zugänglich ist." 4.
Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "und Ladekapazität der Ladestation Auskunft geben kann" und den Wörtern ", wobei diese Verbindung" die Wörter "und das Meldungen über die tatsächliche Ladekapazität und Statusmeldungen zurücksenden kann" eingefügt.5. Absatz 6 wird aufgehoben. Art. 34 -
Juni 2021, wird eine Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2bis. Preisgelder für den ersten Teilbetrag von 30.000 EUR brutto pro Besteuerungszeitraum, die von nationalen oder
ternationalen Sportverbänden, von Nationalen Olympischen Komitees, von belgischen oder ausländischen öffentlichen Behörden oder von öffentlichen Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die vom
ternationalen Olympischen Komitee anerkannt sind, anlässlich einer sportlichen Leistung bei Olympischen Spielen, Paralympischen Spielen, Welt- oder Europameisterschaften oder anderen Kontinentalmeisterschaften vergeben werden,". Art. 35 -
Dezember 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird § 3 wie folgt ersetzt: " § 3 - Die
erwähnte Steuerermäßigung ist nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige während desselben Besteuerungszeitraums von demselben Arbeitgeber ein Mobilitätsbudget
Anwendung des Gesetzes vom
Buchstabe g) werden die Wörter "an die Landeskasse für Naturkatastrophen zugunsten des Nationalen Fonds für Allgemeine Naturkatastrophen oder des Nationalen Fonds für Landwirtschaftliche Naturkatastrophen, an die Provinzialfonds für Naturkatastrophen" durch die Wörter "an die regionalen Katastrophenfonds und ihre administrativen Organe zur Beschaffung von Finanzmitteln, an die provinzialen Katastrophenfonds" ersetzt und die Wörter", die die Anwendung des Gesetzes über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden rechtfertigen," aufgehoben.3.
Buchstabe k) werden zwischen den Wörtern "des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere" und den Wörtern "vorgesehene Zulassung" die Wörter "oder
Artikel D.32 des Wallonischen Gesetzbuches über den Tierschutz" eingefügt. Art. 37 - Artikel 14550 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. November 2021, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für die
stallation einer" und den Wörtern "Ladestation für Elektrofahrzeuge" das Wort "festen" eingefügt.2.
Absatz 4 Nr.1 werden zwischen den Wörtern "und Ladekapazität der Ladestation Auskunft geben kann" und den Wörtern ", wobei diese Verbindung" die Wörter "und das Meldungen über die tatsächliche Ladekapazität und Statusmeldungen zurücksenden kann" eingefügt. Art. 38 -
4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Februar 2019, wird ein Buchstabe b/1) mit folgendem Wortlaut eingefügt: "b/1)
2bis erwähnte Preisgelder,". Art. 39 - Artikel 180 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
Dezember 2012, werden die Wörter "ob gemäß Absatz 1 Aktien oder Anteile während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr von der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft
Volleigentum gehalten worden sind" durch die Wörter "ob die
2 erwähnte Bedingung von der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft erfüllt wird" ersetzt. Art. 41 -
9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
9bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
August 2015 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "nach belgischem Recht" aufgehoben. Art. 44 -
2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2004, wird Buchstabe
Absatz 1 werden die Wörter "und die
den Artikeln 31 Absatz 2 Nr.2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art" durch die Wörter ", die
den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art und die
3, was Urheberrechte und ähnliche Rechte betrifft, und Nr. 5 erwähnten Einkünfte" ersetzt. 2.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Vorteile jeglicher Art," und den Wörtern "finanziellen Vorteile und verschleierten Gewinne" die Wörter "
5 erwähnten Einkünfte," eingefügt und werden die Wörter "und finanziellen Vorteile" durch die Wörter ", finanziellen Vorteile und
3, was Urheberrechte und ähnliche Rechte betrifft, und Nr. 5 erwähnten Einkünfte" ersetzt. 3.
Absatz 5 werden die Wörter "oder der
den Artikeln 31 Absatz 2 Nr.2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art" durch die Wörter ", der
den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art oder der
3, was Urheberrechte und ähnliche Rechte betrifft, und Nr. 5 erwähnten Einkünfte" ersetzt. 4.
Absatz 6 werden die Wörter "oder der
den Artikeln 31 Absatz 2 Nr.2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art" durch die Wörter ", der
den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art oder der
3, was Urheberrechte und ähnliche Rechte betrifft, und Nr. 5 erwähnten Einkünfte" ersetzt. Art. 46 - Artikel 219bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "von der "Vlaamse Huisvestingsmaatschappij", der Regionalen Wohnungsbaugesellschaft für die Wallonie" durch die Wörter "von der "Vlaamse Maatschappij voor Sociaal Wonen", der Wallonischen Wohnungsbaugesellschaft" ersetzt.2. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Zu Lasten der Gesellschaften wie erwähnt
Nr.2 Buchstabe b) wird diese Steuer nicht auf die Rücklagen festgelegt, die auf eine andere
2 Buchstabe b) erwähnte Gesellschaft übertragen werden. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird davon ausgegangen, dass diese Rücklagen bei der Gesellschaft, die sie erhalten hat, während des Besteuerungszeitraums gebildet wurden,
dem die übertragende Gesellschaft sie gebildet hat. Die Dividende, die im Falle eines
1 erwähnten Vorgangs aus den Rücklagen entnommen wird, wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels auch als übertragene Rücklage betrachtet." 3. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Zu Lasten der Gesellschaften wie erwähnt
Nr.2 Buchstabe b) wird diese Steuer nicht festgelegt, wenn die Dividende an eine andere
2 Buchstabe b) erwähnte Gesellschaft ausgeschüttet wird. Die Steuer wird auch nicht festgelegt, wenn die Dividende an eine Gesellschaft ausgeschüttet wird, die nicht
2 Buchstabe b) erwähnt ist, und diese Gesellschaft die ausgeschüttete Dividende sofort dem Kapital einer
2 Buchstabe b) erwähnten Gesellschaft zuführt. Führt die begünstigte Gesellschaft später eine Kapitalherabsetzung durch, wird davon ausgegangen, dass diese Herabsetzung zuerst von diesen eingebrachten Kapitalien abgezogen wird. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Herabsetzung dieser eingebrachten Kapitalien
Abweichung von Artikel 18 Absatz 1 Nr. 2 als Dividende betrachtet." Art. 47 - Artikel 223 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "und der
den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art" durch die Wörter ", der
den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art und der
3, was Urheberrechte und ähnliche Rechte betrifft, und Nr. 5 erwähnten Einkünfte" ersetzt. 2.
Absatz 1 Nr.4 und 5 werden die Wörter "gemäß Artikel 36 § 2 Absatz 1 bis 9" jeweils durch die Wörter "gemäß Artikel 36 § 2 Absatz 1 bis 12" ersetzt. 3.
Absatz 3 werden die Wörter "der Betrag der
Absatz 1 erwähnten Ausgaben oder der
den Artikeln 31 Absatz 2 Nr.2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art" durch die Wörter "der Betrag der
Absatz 1 erwähnten Ausgaben, der
den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art oder der
3, was Urheberrechte und ähnliche Rechte betrifft, und Nr. 5 erwähnten Einkünfte" ersetzt. 4.
Absatz 4 werden die Wörter "der Betrag der
den Artikeln 31 Absatz 2 Nr.2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art oder der
erwähnten Ausgaben" durch die Wörter "der Betrag der
den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art, der
Absatz 1 erwähnten Ausgaben oder der
3, was Urheberrechte und ähnliche Rechte betrifft, und Nr. 5 erwähnten Einkünfte" ersetzt. Art. 48 -
4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter "auf die
1 erwähnten nicht nachgewiesenen Ausgaben und Vorteile jeglicher Art" durch die Wörter "auf die
1 erwähnten nicht nachgewiesenen Ausgaben, Vorteile jeglicher Art und Einkünfte wie
3, was Urheberrechte und ähnliche Rechte betrifft, und Nr. 5 erwähnt" und die Wörter "außer wenn nachgewiesen werden kann, dass der Empfänger dieser Ausgaben, Vorteile jeglicher Art und finanziellen Vorteile eine juristische Person ist;
diesen Fällen wird der Steuersatz auf 50 Prozent festgelegt" durch die Wörter "außer wenn nachgewiesen werden kann, dass der Empfänger dieser Ausgaben, Vorteile jeglicher Art, Einkünfte wie
3, was Urheberrechte und ähnliche Rechte betrifft, und Nr. 5 erwähnt und finanziellen Vorteile eine juristische Person ist;
diesen Fällen wird der Steuersatz auf 50 Prozent festgelegt" ersetzt. Art. 49 -
Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter "und Vorteile jeglicher Art" durch die Wörter ", Vorteile jeglicher Art und Einkünfte wie
3, was Urheberrechte und ähnliche Rechte betrifft, und Nr. 5 erwähnt" ersetzt. Art. 50 -
4 einleitender Satz desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, werden die Wörter "und die
den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art" durch die Wörter ", die
den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art und die
3, was Urheberrechte und ähnliche Rechte betrifft, und Nr. 5 erwähnten Einkünfte" ersetzt. Art. 51 - Artikel 265 Absatz 2 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
des Gesetzes vom 24.Oktober 2011" durch die Wörter "im Rahmen von Artikel 5 §§ 1, 2 und 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011" und die Wörter "erwähnt ist und die" durch die Wörter "einer lokalen Verwaltung gewährt oder zuerkennt, die" ersetzt. b) Im zweiten Gedankenstrich Buchstabe a) werden die Wörter "
des vorerwähnten Gesetzes vom 24.Oktober 2011" durch die Wörter "
den Artikeln 16 und 20 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Oktober 2011" ersetzt.
direkt" und den Wörtern "an eine Einrichtung für soziale Sicherheit" die Wörter "über die vorerwähnte lokale Verwaltung" eingefügt. Art. 52 -
Juni 2021, wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 -
Abweichung von § 1 Nr. 1 wird der Steuersatz des Mobiliensteuervorabzugs für Dividenden mit Ausnahme der
2ter und 3 erwähnten Dividenden verringert, sofern: 1. die Gesellschaft, die diese Dividenden ausschüttet, eine Gesellschaft ist, die aufgrund der
:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnten Kriterien für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht,
dem die Kapitaleinlage erfolgt, als kleine Gesellschaft gilt, 2.diese Dividenden aus neuen Namensaktien oder -anteilen hervorgehen, die anlässlich der Gründung der Gesellschaft oder einer Erhöhung ihres Kapitals ausgegeben wurden, 3. die Einzahlung des Kapitals, das diese Aktien oder Anteile darstellt, vollständig durch neue Geldeinlagen erfolgt, 4.diese Geldeinlagen nicht aus der Ausschüttung von besteuerten Rücklagen stammen, die gemäß Artikel 537 Absatz 1 einem verringerten Mobiliensteuervorabzug wie
demselben Absatz erwähnt unterliegen,
gerader Linie oder zwischen Ehepartnern von Aktien oder Anteilen durch Erbfolge oder Schenkung gilt für die Anwendung der
Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Bedingung des ununterbrochenen Besitzes, dass sie nicht stattgefunden hat. Für die Übertragung
gerader Linie oder zwischen Ehepartnern von Aktien oder Anteilen gilt für die Anwendung der Bedingung des Volleigentums ebenfalls, dass sie nicht stattgefunden hat, wenn diese Übertragung die Folge ist: 1. einer gesetzlichen Erbfolge oder einer damit gleichartigen Erbfolge, 2.einer Erbteilung durch Verwandte
aufsteigender Linie, die den Nießbrauch des längstlebenden Ehepartners nicht beeinträchtigt. Erben oder Beschenkte nehmen für die mit der Maßnahme verbundenen Vorteile und Verpflichtungen die Stelle des Steuerpflichtigen ein. Für Umtausch von Aktien oder Anteilen aufgrund der
erwähnten Vorgänge oder für Veräußerung oder Erwerb von Aktien oder Anteilen aufgrund von steuerneutralen Vorgängen, die
den Artikeln 46 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 211, 214 § 1 und 231 §§ 2 und 3 erwähnt sind, gilt für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 6, dass sie nicht stattgefunden haben. Erhöhungen des Kapitals, die nach einer ab dem 1. Mai 2013 organisierten Herabsetzung dieses Kapitals durchgeführt werden, werden für die Bewilligung des verringerten Satzes nur
dem Maße berücksichtigt, wie die Erhöhung des Kapitals die Herabsetzung übersteigt. Für Beträge, die hervorgehen aus einer ab dem 1. Mai 2013 organisierten Herabsetzung des Kapitals einer mit einer Person verbundenen oder assoziierten Gesellschaft im Sinne der Artikel 1:20 beziehungsweise 1:21 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen oder einer Ausschüttung von Liquidationsrücklagen einer solchen Gesellschaft wie
uater oder 541 erwähnt, die einem verringerten Satz des Mobiliensteuervorabzugs von 5 Prozent unterliegen, und die durch diese Person
eine Erhöhung des Kapitals einer anderen Gesellschaft
vestiert werden, gilt der vorerwähnte verringerte Satz nicht. Unter "Person" versteht man für die Anwendung von Absatz 8 auch ihren Ehepartner, ihre Eltern und ihre Kinder, wenn diese Person oder ihr Ehepartner das gesetzliche Nutzungsrecht an ihren Einkünften haben. Wenn die Gesellschaft, die im Rahmen des vorliegenden Paragraphen Aktien oder Anteile ausgegeben oder ihr Kapital erhöht hat, später Herabsetzungen dieses Kapitals durchführt, werden diese Herabsetzungen vorrangig von den Kapitalien abgezogen, die
Ausführung der betreffenden Gründung oder Erhöhung eingezahlt werden. Beträge, die anlässlich der Ausgabe der Aktien oder Anteile gezeichnet werden, müssen vollständig eingezahlt sein und diese Aktien oder Anteile dürfen mit keinem Vorzugsrecht hinsichtlich der Beteiligung am Kapital oder an den Gewinnen oder hinsichtlich der Verteilung des Gesellschaftsvermögens verbunden sein. Für Gesellschaften, die sich zwischen dem 1. Mai 2019 und dem 15. Dezember 2021 für eine Befreiung von der Einzahlung der gezeichneten Aktien oder Anteilen entschieden haben, wodurch die
Absatz 11 erwähnte Bedingung im Prinzip nie mehr erfüllt werden könnte, und die vor dem 31. Dezember 2022 eine Kapitalerhöhung
Geld durchführen, die zur Folge hat, dass der Betrag des
Geld eingezahlten Kapitals erneut auf den ursprünglich vor der Befreiung von der Einzahlung gezeichneten Betrag erhöht wird, können Dividenden, die sich sowohl auf Aktien oder Anteile beziehen, die anlässlich der Gründung nach dem 1. Juli 2013 ausgegeben wurden, als auch auf Aktien oder Anteile, die anlässlich der Kapitalerhöhung ausgegeben wurden, für den verringerten Satz
Betracht kommen, sofern die anderen Bedingungen erfüllt sind. Gegebenenfalls kann die Kapitalerhöhung ohne die Ausgabe neuer Aktien oder Anteile erfolgen." Art. 53 -
Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 1, der die Artikel 270 und 271 dieses Gesetzbuches umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 1 - Schuldner des Vorabzugs". Art. 54 -
Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2, der die Artikel 272 bis 275 dieses Gesetzbuches umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 2 - Einbehaltung, Einforderbarkeit und Berechnung des Vorabzugs". Art. 55 -
Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 3, der die Artikel 2751 bis 27512 dieses Gesetzbuches umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 3 - Befreiung von der Zahlung des Vorabzugs". Art. 56 - Artikel 27512 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 20. Dezember 2020 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: a)
Absatz 1 werden die Wörter "die mindestens sechs Monate" durch die Wörter "die seit mindestens sechs Monaten" ersetzt.b)
Absatz 1 werden die Wörter "und eine Ausbildung wie
bestimmt mit einer Mindestdauer von zehn Tagen während eines ununterbrochenen Zeitraums von dreißig Kalendertagen absolviert haben" durch die Wörter ", die keine
erwähnten Sportler sind und die eine oder mehrere Ausbildungen wie
bestimmt absolviert haben, die
sgesamt eine Mindestdauer von sechsundsiebzig Stunden während eines ununterbrochenen Zeitraums von dreißig Kalendertagen haben" ersetzt. c)
Absatz 2 werden die Wörter "von zehn Tagen" durch die Wörter "von sechsundsiebzig Stunden" ersetzt und wird der Satz "Diese Mindestdauer wird im Verhältnis zu der auf den betreffenden Arbeitnehmer anwendbaren Arbeitsregelung verringert." durch den Satz "Diese Mindestdauer wird im Verhältnis zu der Arbeitsregelung verringert, die auf den betreffenden Arbeitnehmer anwendbar ist, und zwar am Tag, an dem die letzte dieser Ausbildungen abgeschlossen wurde." ersetzt. d)
Absatz 3 werden die Wörter "von zehn Tagen" jeweils durch die Wörter "von sechsundsiebzig Stunden" ersetzt.e)
Absatz 4 werden die Wörter "von zehn Tagen" durch die Wörter "von sechsundsiebzig Stunden" und die Wörter "von fünf Tagen" durch die Wörter "von achtunddreißig Stunden" ersetzt. f) Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Eine Entlohnung eines Arbeitnehmers wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt, wenn vorherige Entlohnungen dieses Arbeitnehmers bereits zehnmal von demselben Arbeitgeber
Anwendung der Paragraphen 4 und 5
die Grundlage für die Befreiung einbezogen worden sind." g)
h)
wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Kosten der
erwähnten Ausbildung sowie die Lohnkosten, die anfallen, wenn die Ausbildung während der Arbeitszeit absolviert wird, müssen vollständig vom Arbeitgeber getragen werden, damit sie berücksichtigt werden." i)
Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "ein Ausbildungstag" durch die Wörter "ein vollständiger Ausbildungs-Arbeitstag" ersetzt.j)
Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "von zehn Tagen" durch die Wörter "von sechsundsiebzig Stunden" und die Wörter "von fünf Tagen" durch die Wörter "von achtunddreißig Stunden" ersetzt.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "als Gewinne" und den Wörtern "des Besteuerungszeitraums" die Wörter "oder Profite" eingefügt und die Wörter "sie bewilligt wurden" durch die Wörter "sie bewilligt beziehungsweise erhalten wurden" ersetzt.2.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "als Gewinn" und dem Wort "galt" die Wörter "oder Profit" eingefügt. Art. 58 -
/1 § 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2016, werden die Wörter "der gemäß den Artikeln 215, 216 und 218 berechneten Steuer" durch die Wörter "der gemäß den Artikeln 215 bis 218 berechneten Steuer", die Wörter "der
Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Einkünfte" durch die Wörter "der
Absatz 1 Nr. 1, 1/1, 2, 3 und 6 erwähnten Einkünfte" und die Wörter "zur Gesamtheit der
den Artikeln 215 und 216 erwähnten Einkünfte" durch die Wörter "zu dem nach Anwendung von Artikel 207/2 erhaltenen Ergebnis" ersetzt. Art. 59 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 537 Absatz 4 desselben Gesetzbuches] Art. 60 - Artikel 25 wird wirksam mit
Kraft und sind ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar. Artikel 36 Nr. 1 ist auf die ab dem
vestmentfonds anwendbares Besteuerungssystem Art. 61 - Artikel 2 § 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2019, wird durch einen Buchstaben i) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "i) europäischen langfristigen
vestmentfonds: alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Satzungsform haben,
der Form einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit nach belgischem Recht gegründet worden sind und vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten von der FSMA zugelassen worden sind gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige
vestmentfonds." Art. 62 -
Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. August 2016, werden die Wörter "oder eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft ist, die" durch die Wörter ", eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder ein europäischer langfristiger
vestmentfonds ist, die/der" ersetzt. Art. 63 -
August 2016, werden die Wörter "oder eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" durch die Wörter ", eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder ein europäischer langfristiger
vestmentfonds" ersetzt. Art. 64 -
Dezember 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2019, werden zwischen den Wörtern "
vestmentgesellschaften, die
den Artikeln 190, 195, 285, 288 und 298 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt sind," und den Wörtern "beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" die Wörter "europäische langfristige
vestmentfonds," eingefügt. Art. 65 - Artikel 203 § 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
vestmentfonds ausgeschüttet werden." 2.
Absatz 6 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Paragraph 1 Absatz 1 Nr.2, was die von einem europäischen langfristigen
vestmentfonds gewährten oder zuerkannten Einkünfte betrifft, und Nr. 2bis ist nicht auf den Teil der gewährten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar, der aus Einkünften aus unbeweglichen Gütern stammt:". Art. 66 -
3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
vestmentgesellschaften mit fixem Kapital (IGFK), die
den Artikeln 195 und 288 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnt sind," und den Wörtern "und beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" die Wörter "europäische langfristige
vestmentfonds" eingefügt. Art. 67 -
§ 1 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 3. August 2016, werden die Wörter "oder eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft, die" durch die Wörter ", eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder ein europäischer langfristiger
vestmentfonds, die/der" ersetzt. Art. 68 -
6 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom
vestmentgesellschaften, die
den Artikeln 181 und 282 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt sind," und den Wörtern "auf beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" die Wörter "auf europäische langfristige
vestmentfonds," eingefügt. Art. 69 -
§ 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 3. August 2016, werden die Wörter "eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft, die von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist, an vorerwähntem Vorgang beteiligt war" durch die Wörter "eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder ein europäischer langfristiger
vestmentfonds, die/der von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist, oder eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft an vorerwähntem Vorgang beteiligt war" ersetzt. Art. 70 -
Kapitel 1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 264/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 264/2 - § 1 - Der Mobiliensteuervorabzug wird nicht auf die
1 und 2 erwähnten Dividenden geschuldet, deren Schuldner ein europäischer langfristiger
vestmentfonds und deren Empfänger eine Gesellschaft ist, die
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums als Belgien oder
einem Staat, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, ansässig ist, unter der Bedingung, dass dieses Abkommen oder ein anderes Abkommen den Austausch von Auskünften vorsieht, die erforderlich sind, um die Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten anzuwenden. Vorliegender Artikel ist jedoch nur anwendbar, sofern die vom Schuldner ausgeschütteten Einkünfte aus Dividenden stammen, die selbst die
1 bis 4 erwähnten Abzugsbedingungen erfüllen, oder sofern sie aus Mehrwerten auf Aktien oder Anteile stammen, die aufgrund von Artikel 192 § 1 von der Steuer befreit werden können. Vorliegender Artikel ist nur
dem Maße anwendbar, wie der Mobiliensteuervorabzug, der geschuldet würde, wenn die
vorliegendem Artikel vorgesehene Befreiung nicht bestünde, zugunsten des Empfängers weder angerechnet noch erstattet werden könnte. Vorliegender Artikel ist nur anwendbar, wenn der Empfänger eine Gesellschaft ist, die der Gesellschaftssteuer oder einer ähnlichen Steuer wie der Gesellschaftssteuer unterliegt, ohne dass ein vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem zu ihren Gunsten angewandt wird. § 2 - Die Befreiung wird nur gewährt, wenn der Schuldner der Dividenden eine Bescheinigung erhält,
der bestätigt wird: 1. dass der Empfänger der Gesellschaftssteuer oder einer ähnlichen Steuer wie der Gesellschaftssteuer unterliegt, ohne dass ein vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem zu seinen Gunsten angewandt wird, 2.
welchem Maße der Mobiliensteuervorabzug, der geschuldet würde, wenn die
vorliegendem Artikel vorgesehene Befreiung nicht bestünde, aufgrund der Gesetzesbestimmungen, die am 31. Dezember des Jahres vor der Zuerkennung oder Ausschüttung der
Absatz 1 erwähnten Dividende
Kraft sind, für die begünstigte Gesellschaft im Prinzip anrechenbar oder erstattungsfähig ist, 3. wie vollständiger Name, Rechtsform, Adresse und gegebenenfalls Steueridentifikationsnummer der begünstigten Gesellschaft lauten." (...) KAPITEL 15 - Bestätigung Königlicher Erlasse Art. 88 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres
krafttretens:
Bezug auf das Einscannen eingehender Nachrichten, die von einem Bürger oder einer anderen Person
verschlossenem Umschlag an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gesendet werden,
den verschiedenen Steuergesetzbüchern und Steuergesetzen Art. 108 - Artikel 339/1 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 26. Januar 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "auf der
Die Wörter "für die für die Festlegung der Einkommensteuern zuständige Verwaltung" werden durch die Wörter "von der für die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen Verwaltung" ersetzt. Art. 109 - Artikel 53octies § 2 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Januar 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "auf der
Die Wörter "für die für die Festlegung der Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung" werden durch die Wörter "von der für die Festlegung der Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" ersetzt. (...) KAPITEL 2 - Modalitäten und Bedingungen für die Erstattung der
Anwendung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder seiner Ausführungserlasse zu erstattenden Beträge Art. 117 -
Kapitel 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 304/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 304/1 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 erfolgt die Erstattung der Beträge, die
Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse zu erstatten sind, unter Berücksichtigung der zu diesem Zweck der Verwaltung mitgeteilten Bankangaben, die die Ausführung der Erstattung ermöglichen, oder, für natürliche Personen und
Ermangelung solcher Bankangaben, per Postscheckanweisung oder
ternationaler Anweisung. § 2 - Wenn der einer natürlichen Person zu erstattende Betrag weniger als 50 EUR beträgt und sofern die Bankangaben, die die Ausführung der Erstattung ermöglichen, der Verwaltung nicht zu diesem Zweck mitgeteilt worden sind oder sofern die Verwaltung nicht darüber
Kenntnis gesetzt worden ist, dass der Steuerpflichtige über kein Bankkonto verfügt, erfolgt die Erstattung
Abweichung von § 1 bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Jahr,
dem der Anspruch auf Erstattung entstanden ist, durch Verwendung gemäß Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004. Wenn bei Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr,
dem der Anspruch auf Erstattung entstanden ist, die Bankangaben, die die Ausführung der Erstattung ermöglichen, der Verwaltung nicht zu diesem Zweck mitgeteilt worden sind oder die Verwaltung nicht darüber
Kenntnis gesetzt worden ist, dass der Steuerpflichtige über kein Bankkonto verfügt, und der zu erstattende Betrag ganz oder teilweise nicht gemäß Absatz 1 erstattet werden konnte, wird der zu erstattende Betrag beziehungsweise der entsprechende Restbetrag
Abweichung von Artikel 304 nicht erstattet." Art. 118 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit
Bezug auf Bedienstete, die zum Zugriff auf das UBO-Register ermächtigt sind Art. 119 -
§ 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr.1 und 2 und 53ter erwähnten Erklärungen eingereicht und die
den Artikeln 53quinquies bis 53octies § 1 erwähnten Daten übermittelt werden anhand eines Verfahrens, bei dem
formatik- und Telematiktechniken angewandt werden." 2.
Art. 124 - Artikel 123 wird wirksam mit
Bezug auf die Steuerkarten 281.50 Art. 125 - Artikel 57 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anwendbar, wenn die dort erwähnten Kosten im Zusammenhang mit Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen stehen, die von einem Steuerpflichtigen bewirkt werden, der im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 1 § 2 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches oder
Norwegen, Island oder Liechtenstein ansässig ist, und für die gemäß dem Mehrwertsteuergesetzbuch, der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder jeder anderen auf den Steuerpflichtigen anwendbaren Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung eine Rechnung oder ein gleichwertiges Dokument ausgestellt worden ist.
Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 kann der König einen Schwellenwert festlegen, unter dem die dort erwähnten Werbungskosten pro Jahr und pro Lieferer von Gütern oder Dienstleistenden nicht durch die Ausstellung einer
dividualkarte und einer zusammenfassenden Aufstellung nachgewiesen werden müssen. Der Schwellenwert darf nicht über 1.000 EUR liegen. Jede Datenverarbeitung, die direkt oder
direkt mit der Einhaltung der Absätze 1 bis 4 zusammenhängt, ist eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen
teresse liegt, im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. Der Zweck dieser Datenverarbeitung ist mit den Zwecken vereinbar, die die
vorliegendem Gesetzbuch beschriebenen steuerlichen Befugnisse verfolgen. Dieses Gesetzbuch bildet die Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der vorerwähnten Verordnung für die Verarbeitung von Daten bei der Ausübung der darin beschriebenen steuerlichen Befugnisse. Die Ausübung dieser steuerlichen Befugnisse stellt im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung einen wichtigen Grund des öffentlichen
teresses dar." Art. 126 -
Juni 2008, ersetzt durch das Gesetz vom
Art. 127 - Artikel 125 ist auf die ab dem 1. Januar 2021 zuerkannten Provisionen, Maklergebühren, kommerziellen oder anderen Ermäßigungen, zufälligen oder nicht zufälligen Entgelte oder Honorare, Zuwendungen, Vergütungen oder Vorteile jeglicher Art anwendbar. (...)
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.