uater § 1 erwähnten Steuerbeamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bei ihrer Mitarbeit in einem in Artikel 338quater § 2 erwähnten gemischten multidisziplinären Ermittlungsteam sammeln, zur Festlegung des Bestehens und des Betrags der Steuerschuld und zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verwendet werden." Art. 13 - Artikel 463 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juni 2020, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die in Artikel 338quater § 1 erwähnten Beamten,
uater § 2 erwähnten gemischten multidisziplinären Ermittlungsteams unterstützen." Abschnitt 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 14 - In Kapitel 10 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird ein Artikel 63ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 63ter - § 1 - Die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, wird fünfundzwanzig Steuerbeamten mit mindestens dem Dienstgrad eines Attachés verliehen. Die Anzahl von fünfundzwanzig Steuerbeamten kann vom König nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren erhöht werden. Der König kann die Bedingungen in Bezug auf Erfahrung und Ausbildung dieser Steuerbeamten bestimmen. § 2 - Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, die den in § 1 erwähnten Steuerbeamten erteilt werden, können nur im Hinblick auf die Ermittlung und die Feststellung der in vorliegendem Gesetzbuch oder in seinen Ausführungserlassen oder in Artikel 505 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße ausgeübt werden, die vorrangig, aber nicht ausschließlich auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität ausgerichtet sind, und insofern diese Beamten gemischte multidisziplinäre Ermittlungsteams unterstützen, die auf der Grundlage von Artikel 105 § 11 des Gesetzes vom
er § 1 erwähnten Steuerbeamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bei ihrer Mitarbeit in einem in Artikel 63ter § 2 erwähnten gemischten multidisziplinären Ermittlungsteam sammeln, zur Festlegung des Bestehens und des Betrags der Steuerschuld und zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verwendet werden." Art. 16 - Artikel 74bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1986 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juni 2020, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die in Artikel 63ter § 1 erwähnten Steuerbeamten,
er § 2 erwähnten gemischten multidisziplinären Ermittlungsteams unterstützen." (...)
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