TERIEUR 23 FEVRIER 2022. - Loi visant à mettre en oeuvre le règlement (UE) 2020/1503 du parlement européen et du conseil du 7 octobre 2020 relatif aux prestataires européens de services de financement participatif pour les entrepreneurs, et modifiant le règlement (UE) 2017/1129 et la directive (UE) 2019/1937 et à transposer la directive (UE) 2021/338 du parlement européen et du conseil du 16 février 2021 modifiant la directive 2014/65/UE en ce qui concerne les obligations d'
formation, la gouvernance des produits et les limites de position, et les directives 2013/36/UE et (UE) 2019/878 en ce qui concerne leur application aux entreprises d'
vestissement, afin de soutenir la reprise à la suite de la crise liée à la COVID-19 (II). - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 25 à 27 de la loi du 23 février 2022 visant à mettre en oeuvre le règlement (UE) 2020/1503 du parlement européen et du conseil du 7 octobre 2020 relatif aux prestataires européens de services de financement participatif pour les entrepreneurs, et modifiant le règlement (UE) 2017/1129 et la directive (UE) 2019/1937 et à transposer la directive (UE) 2021/338 du parlement européen et du conseil du 16 février 2021 modifiant la directive 2014/65/UE en ce qui concerne les obligations d'
formation, la gouvernance des produits et les limites de position, et les directives 2013/36/UE et (UE) 2019/878 en ce qui concerne leur application aux entreprises d'
vestissement, afin de soutenir la reprise à la suite de la crise liée à la COVID-19 (II) (Moniteur belge du 4 avril 2022). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
formationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (II) PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 2 - Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Buchstabe e) werden die Wörter "muss von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte als Alternativfinanzierungsplattform zugelassen sein oder von einem belgischen beaufsichtigten Unternehmen oder einem beaufsichtigten Unternehmen, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt, betrieben werden, das aufgrund seines Status gemäß dem Gesetz vom
Buchstabe f) werden die Wörter "oder sie werden von einem Finanzierungsvehikel gewährt, das im Gesetz vom 18.Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen erwähnt ist und" durch die Wörter "oder sie werden von einer Zweckgesellschaft wie
Absatz 1 Buchstabe q der vorerwähnten Verordnung (EU) 2020/1503 erwähnt gewährt, die" ersetzt. Art. 26 - Artikel 14526 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 1 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: "b) neue Anlageinstrumente, die von einer
Absatz 1 Buchstabe q der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 erwähnten Zweckgesellschaft ausgegeben worden sind und die der Steuerpflichtige über eine Crowdfunding-Plattform gezeichnet hat, vorausgesetzt, die Zweckgesellschaft
vestiert die Zahlungen der Steuerpflichtigen - gegebenenfalls nach Abzug einer Entschädigung für ihre Vermittlerrolle - direkt
neue Namensaktien oder -anteile, die einen Teil des Kapitals einer
Absatz 1 erwähnten Gesellschaft vertreten, die anlässlich der Gründung dieser Gesellschaft oder einer Kapitalerhöhung binnen vier Jahren nach ihrer Gründung ausgegeben werden und vollständig eingezahlt werden. Emittenten von Aktienzertifikaten gelten als Zweckgesellschaften,". b) Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die
Absatz 1 erwähnte Crowdfunding-Plattform ist ein Schwarmfinanzierungsdienstleister wie
Absatz 1 Buchstabe e der vorerwähnten Verordnung (EU) 2020/1503 erwähnt, der von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte oder von der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaates gemäß Artikel 12 dieser Verordnung zugelassen ist." c)
Absatz 1 Nr.11 werden die Wörter "das Finanzierungsvehikel" durch die Wörter "die Zweckgesellschaft" ersetzt. d)
Absatz 3 Nr.2 werden die Wörter "ein
Absatz 1 Buchstabe b) erwähntes Finanzierungsvehikel" durch die Wörter "eine
e)
Absatz 3 Nr.3 werden die Wörter "ein
Absatz 1 Buchstabe b) erwähntes Finanzierungsvehikel" durch die Wörter "eine
f)
Absatz 3 Nr.4 werden die Wörter "ein
Absatz 1 Buchstabe b) erwähntes Finanzierungsvehikel" durch die Wörter "eine
g)
Absatz 6 werden die Wörter "das Finanzierungsvehikel" durch die Wörter "die Zweckgesellschaft" ersetzt.h)
werden die Wörter "oder das
Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Finanzierungsvehikel" durch die Wörter "oder die
Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Zweckgesellschaft" ersetzt.i)
Absatz 1 werden die Wörter "das Finanzierungsvehikel" durch die Wörter "die Zweckgesellschaft" ersetzt.j)
Absatz 4 werden die Wörter "des Finanzierungsvehikels" durch die Wörter "der Zweckgesellschaft" ersetzt. Art. 27 - Artikel 14527 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 1 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: "b) neue Anlageinstrumente, die von einer
Absatz 1 Buchstabe q der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 erwähnten Zweckgesellschaft ausgegeben worden sind und die der Steuerpflichtige über eine Crowdfunding-Plattform gezeichnet hat, vorausgesetzt, die Zweckgesellschaft
vestiert die Zahlungen der Steuerpflichtigen - gegebenenfalls nach Abzug einer Entschädigung für ihre Vermittlerrolle - direkt
neue Namensaktien oder -anteile, die einen Teil des Kapitals einer
Absatz 1 erwähnten Gesellschaft vertreten, die anlässlich einer Kapitalerhöhung im fünften, sechsten, siebten, achten, neunten oder zehnten Jahr nach ihrer Gründung ausgegeben werden und vollständig eingezahlt werden. Emittenten von Aktienzertifikaten werden Zweckgesellschaften gleichgesetzt." b)
Absatz 1 Nr.13 werden die Wörter "beziehungsweise das Finanzierungsvehikel" durch die Wörter "beziehungsweise die Zweckgesellschaft" ersetzt. c)
Absatz 5 Nr.2 werden die Wörter "oder über ein
Absatz 1 Buchstabe b) erwähntes Finanzierungsvehikel" durch die Wörter "oder über eine
d)
Absatz 5 Nr.3 werden die Wörter "oder über ein
Absatz 1 Buchstabe b) erwähntes Finanzierungsvehikel" durch die Wörter "oder über eine
e)
werden die Wörter "oder das
Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Finanzierungsvehikel" durch die Wörter "oder die
Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Zweckgesellschaft" ersetzt.f)
Absatz 1 werden die Wörter "oder das Finanzierungsvehikel" durch die Wörter "oder die Zweckgesellschaft" ersetzt.g)
Absatz 3 werden die Wörter "oder des Finanzierungsvehikels" durch die Wörter "oder der Zweckgesellschaft" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 23. Februar 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen D. CLARINVAL
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.