formatievereisten, productgovernance en positielimieten, en richtlijnen 2013/36/EU en (EU) 2019/878 wat betreft de toepassing daarvan op beleggingsondernemingen, om bij te dragen aan het herstel van de COVID-19-crisis (II). - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 25 tot 27 van de wet van 23 februari 2022 tot tenuitvoerlegging van verordening (EU) 2020/1503 van het Europees parlement en de raad van 7 oktober 2020 betreffende Europese crowdfundingdienstverleners voor bedrijven en tot wijziging van verordening (EU) 2017/1129 en richtlijn (EU) 2019/1937, en tot omzetting van richtlijn (EU) 2021/338 van het Europees parlement en de raad van 16 februari 2021 tot wijziging van richtlijn 2014/65/EU wat betreft
formatievereisten, productgovernance en positielimieten, en richtlijnen 2013/36/EU en (EU) 2019/878 wat betreft de toepassing daarvan op beleg-gingsondernemingen, om bij te dragen aan het herstel van de COVID-19-crisis (II) (Belgisch Staatsblad van 4 april 2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
formationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (II) PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 2 - Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Buchstabe e) werden die Wörter "muss von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte als Alternativfinanzierungsplattform zugelassen sein oder von einem belgischen beaufsichtigten Unternehmen oder einem beaufsichtigten Unternehmen, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt, betrieben werden, das aufgrund seines Status gemäß dem Gesetz vom
Buchstabe f) werden die Wörter "oder sie werden von einem Finanzierungsvehikel gewährt, das im Gesetz vom 18.Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen erwähnt ist und" durch die Wörter "oder sie werden von einer Zweckgesellschaft wie
Absatz 1 Buchstabe q der vorerwähnten Verordnung (EU) 2020/1503 erwähnt gewährt, die" ersetzt. Art. 26 - Artikel 14526 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 1 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: "b) neue Anlageinstrumente, die von einer
Absatz 1 Buchstabe q der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 erwähnten Zweckgesellschaft ausgegeben worden sind und die der Steuerpflichtige über eine Crowdfunding-Plattform gezeichnet hat, vorausgesetzt, die Zweckgesellschaft
vestiert die Zahlungen der Steuerpflichtigen - gegebenenfalls nach Abzug einer Entschädigung für ihre Vermittlerrolle - direkt
neue Namensaktien oder -anteile, die einen Teil des Kapitals einer
Absatz 1 erwähnten Gesellschaft vertreten, die anlässlich der Gründung dieser Gesellschaft oder einer Kapitalerhöhung binnen vier Jahren nach ihrer Gründung ausgegeben werden und vollständig eingezahlt werden. Emittenten von Aktienzertifikaten gelten als Zweckgesellschaften,". b) Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die
Absatz 1 erwähnte Crowdfunding-Plattform ist ein Schwarmfinanzierungsdienstleister wie
Absatz 1 Buchstabe e der vorerwähnten Verordnung (EU) 2020/1503 erwähnt, der von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte oder von der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaates gemäß Artikel 12 dieser Verordnung zugelassen ist." c)
Absatz 1 Nr.11 werden die Wörter "das Finanzierungsvehikel" durch die Wörter "die Zweckgesellschaft" ersetzt. d)
Absatz 3 Nr.2 werden die Wörter "ein
Absatz 1 Buchstabe b) erwähntes Finanzierungsvehikel" durch die Wörter "eine
e)
Absatz 3 Nr.3 werden die Wörter "ein
Absatz 1 Buchstabe b) erwähntes Finanzierungsvehikel" durch die Wörter "eine
f)
Absatz 3 Nr.4 werden die Wörter "ein
Absatz 1 Buchstabe b) erwähntes Finanzierungsvehikel" durch die Wörter "eine
g)
Absatz 6 werden die Wörter "das Finanzierungsvehikel" durch die Wörter "die Zweckgesellschaft" ersetzt.h)
werden die Wörter "oder das
Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Finanzierungsvehikel" durch die Wörter "oder die
Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Zweckgesellschaft" ersetzt.i)
Absatz 1 werden die Wörter "das Finanzierungsvehikel" durch die Wörter "die Zweckgesellschaft" ersetzt.j)
Absatz 4 werden die Wörter "des Finanzierungsvehikels" durch die Wörter "der Zweckgesellschaft" ersetzt. Art. 27 - Artikel 14527 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 1 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: "b) neue Anlageinstrumente, die von einer
Absatz 1 Buchstabe q der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 erwähnten Zweckgesellschaft ausgegeben worden sind und die der Steuerpflichtige über eine Crowdfunding-Plattform gezeichnet hat, vorausgesetzt, die Zweckgesellschaft
vestiert die Zahlungen der Steuerpflichtigen - gegebenenfalls nach Abzug einer Entschädigung für ihre Vermittlerrolle - direkt
neue Namensaktien oder -anteile, die einen Teil des Kapitals einer
Absatz 1 erwähnten Gesellschaft vertreten, die anlässlich einer Kapitalerhöhung im fünften, sechsten, siebten, achten, neunten oder zehnten Jahr nach ihrer Gründung ausgegeben werden und vollständig eingezahlt werden. Emittenten von Aktienzertifikaten werden Zweckgesellschaften gleichgesetzt." b)
Absatz 1 Nr.13 werden die Wörter "beziehungsweise das Finanzierungsvehikel" durch die Wörter "beziehungsweise die Zweckgesellschaft" ersetzt. c)
Absatz 5 Nr.2 werden die Wörter "oder über ein
Absatz 1 Buchstabe b) erwähntes Finanzierungsvehikel" durch die Wörter "oder über eine
d)
Absatz 5 Nr.3 werden die Wörter "oder über ein
Absatz 1 Buchstabe b) erwähntes Finanzierungsvehikel" durch die Wörter "oder über eine
e)
werden die Wörter "oder das
Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Finanzierungsvehikel" durch die Wörter "oder die
Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Zweckgesellschaft" ersetzt.f)
Absatz 1 werden die Wörter "oder das Finanzierungsvehikel" durch die Wörter "oder die Zweckgesellschaft" ersetzt.g)
Absatz 3 werden die Wörter "oder des Finanzierungsvehikels" durch die Wörter "oder der Zweckgesellschaft" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 23. Februar 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen D. CLARINVAL
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.