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Loi spéciale modifiant la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles et la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux Institutions br

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 MAI

  1. - Loi spéciale modifiant la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles et la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux Institutions bruxelloises. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 6 et 10 de la loi spéciale du 23 mai 2023 modifiant la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles et la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux Institutions bruxelloises (Moniteur belge du 8 juin 2023). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
  2. MAI 2023 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom
  3. August 1980 zur Reform der Institutionen und des Sondergesetzes vom
  4. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom
  5. August 1980 zur Reform der Institutionen Art. 2 - In Artikel 24bis § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Sondergesetzes vom
  6. August 1980 zur Reform der Institutionen, eingefügt durch das Sondergesetz vom
  7. Juli 1993 und zuletzt abgeändert durch das Sondergesetz vom
  8. März 2006, werden die Wörter "Artikeln 6 bis 9bis" durch die Wörter "Artikeln 6 bis 8" ersetzt. Art. 3 - In Artikel 24bis desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom
  9. Juli 1993 und zuletzt abgeändert durch das Sondergesetz vom
  10. Januar 2014, wird § 1 Absatz 2 durch die Wörter ", und mit Ausnahme der Staatsangehörigkeitsbedingung, die spätestens bei der Hinterlegung der Wahlvorschläge erfüllt sein muss" ergänzt. Art. 4 - In Artikel 25 § 1 desselben Sondergesetzes, zuletzt abgeändert durch das Sondergesetz vom
  11. März 2006, werden die Wörter "Artikeln 6 bis 9bis" jeweils durch die Wörter "Artikeln 6 bis 8" ersetzt. Art. 5 - In Artikel 26quater desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom
  12. Juli 1993 und abgeändert durch das Sondergesetz vom
  13. März 2006, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Der für den Hauptort zuständige Präsident des Gerichts Erster Instanz oder, in seiner Ermangelung, der ihn ersetzende Magistrat, führt den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises. In Wahlkreisen, in denen sich kein Sitz eines Gerichts Erster Instanz befindet, führt der Präsident der Abteilung des Gerichts Erster Instanz des Hauptortes oder, in seiner Ermangelung, der ihn ersetzende Magistrat, den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes. In den anderen Fällen führt der für den Hauptort zuständige Friedensrichter oder, in seiner Ermangelung, einer seiner Stellvertreter nach dem Dienstalter den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises." Art. 6 - In Artikel 59 § 2 Absatz 1 Nr. 5 desselben Sondergesetzes, zuletzt abgeändert durch das Sondergesetz vom
  14. März 2006, werden die Wörter "Artikeln 6 bis 9bis" durch die Wörter "Artikeln 6 bis 8" ersetzt. (...) KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am
  15. Oktober 2023 in Kraft. Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  16. Mai 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.