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Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden verbonden aan elektronische aangiften inzake burgerlijke stand. - Duitse vertaling

FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 21 DECEMBER 2022. - Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden verbonden aan elektronische aangiften inzake burgerlijke stand. - Duitse vertaling De hierna vo

§ 7

des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente können elektronisch eingereicht werden. Die Originaldokumente werden anschließend dem zuständigen Standesbeamten übermittelt. § 2 - Der oder die Erklärenden, die im Besitz einer Vollmacht sind, übermitteln folgende Daten:

  1. die in Anwendung des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte Erkennungsnummer jeder der Personen, die die Ehe eingehen möchten, oder, wenn eine von ihnen nicht im Nationalregister eingetragen ist, ihren Namen, ihren Vornamen, ihr Geburtsdatum und ihren Geburtsort,
  2. Datum, an dem die Erklärenden die Ehe eingehen möchten, 3.die in Anwendung des Gesetzes vom
  3. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte Erkennungsnummer jeder der Zeugen oder, wenn sie nicht im Nationalregister eingetragen sind, ihre Namen, Vornamen, ihr Geburtsdatum und ihren Geburtsort. Wenn die Erklärenden im Ausland wohnen, bestimmen sie gegebenenfalls, vor welchem Standesbeamten sie gemäß Artikel 164/1 § 1 Absatz 3 des früheren Zivilgesetzbuches die Ehe eingehen möchten. Art. 4 - § 1 - Eine in Artikel 327/1 § 1 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnte Ankündigung der Anerkennung kann auf elektronische Weise erfolgen, sofern die Person, die ihre vorherige Zustimmung geben muss, und/oder das Kind gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom
  4. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung ihre beziehungsweise seine Zustimmung anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur bestätigt haben, oder sofern die erforderlichen, in einer authentischen Urkunde festgehaltenen Zustimmungen gemäß Absatz 3 vorgelegt und übermittelt werden. Der Erklärende identifiziert sich auf elektronische Weise gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom
  5. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung. Die Daten des Erklärenden aus dem Nationalregister werden dem Standesbeamten übermittelt. Die in Artikel 327/2 § 2, § 3, §

§ 7

des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente können elektronisch eingereicht werden. Die Originaldokumente werden anschließend dem zuständigen Standesbeamten übermittelt. § 2 - Der Erklärende übermittelt folgende Daten:

  1. gegebenenfalls Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort des Kindes, 2.die in Anwendung des Gesetzes vom
  2. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte Erkennungsnummer des anderen Elternteils oder, wenn er nicht im Nationalregister eingetragen ist, seinen Namen, seine Vornamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort,
  3. gegebenenfalls die Zustimmung der in Artikel 329bis des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten Personen oder des Elternteils, hinsichtlich dessen das Abstammungsverhältnis bereits feststeht, und/oder des Kindes. KAPITEL 3 - Empfangsbestätigung Art. 5 - Die Personen, die eine in den Artikeln 3 und 4 erwähnte elektronische Ankündigung gemacht haben, erhalten vom Standesbeamten, wenn er über die in den Artikeln 164/2 § 2, § 3, §

§ 7

und 327/2 § 2, § 3, §

§ 7

des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente verfügt, die in den Artikeln 164/2 § 5 und 327/2 § 5 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnte, gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom

  1. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung elektronisch unterzeichnete Empfangsbestätigung. KAPITEL 4 - Erscheinen der Personen Art. 6 - Der Standesbeamte, bei dem die Schritte bezüglich der in Artikel 43 § 3 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten elektronischen Anmeldung beziehungsweise der in Artikel 164/1 § 3 Absatz 5 und in Artikel 327/1 § 3 Absatz 6 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten elektronischen Ankündigung eingeleitet worden sind, kann verlangen, dass die betreffenden Personen innerhalb einer von ihm festgelegten Frist vor ihm erscheinen. KAPITEL 5 - Unterzeichnung durch den Standesbeamten Art. 7 - Die in den Artikeln 164/1 § 2 Absatz 2 und 327/1 § 2 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnte Unterzeichnung der Ankündigung durch den Standesbeamten erfolgt auf elektronische Weise gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom
  2. Juli 2017 über die elektronische Identifizierung. KAPITEL 6 - Schlussbestimmung Art. 8 - Der Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Brüssel, den
  3. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE

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