Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2013Relevante gevonden documenten type wet prom. 19/03/2013 pub. 04/12/2013 numac 2013000752 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende
Artikel 15
/1 erwähnten Integritätscharta erfüllen." b) Paragraph 2 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.
Artikel 15
/1 erwähnten Integritätscharta erfüllen." c) Paragraph 3 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.
Artikel 15
/1 erwähnten Integritätscharta erfüllen." d) Paragraph 4 Absatz 1 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.
Artikel 15
/1 erwähnten Integritätscharta erfüllen." e) Paragraph 5 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.
Artikel 15
/1 erwähnten Integritätscharta erfüllen."
- f)Paragraph 7 Absatz 2 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.die Organisation einen schweren Verstoß gegen die in Artikel 15/1 erwähnte Integritätscharta begangen hat." Art. 5 - In Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juni 2016, wird § 2 Absatz 6 wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt Modalitäten und Verfahren für die Subventionierung der Programme. Jeder Verstoß gegen die Verpflichtungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta gibt dem Belgischen Staat das Recht, je nach Schwere des Verstoßes die unverzügliche vollständige oder teilweise Aussetzung der Auszahlung der Subventionen und das vollständige oder teilweise Erlöschen von Rechts wegen der Verpflichtungen im Rahmen dieser Programme zu veranlassen." Art. 6 - Artikel 28 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:
- a)Paragraph 2 wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.über ausreichende Verwaltungskapazität und nachweisbare materielle, finanzielle und personelle Mittel verfügen, um die in Artikel 15/1 erwähnte Integritätscharta umzusetzen."
- b)Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Wenn die Organisation der lokalen Zivilgesellschaft gegen die in Artikel 15/1 erwähnte Integritätscharta verstoßen hat, hat der Belgische Staat das Recht, je nach Schwere des Verstoßes die unverzügliche Aussetzung der Auszahlung der Subventionen und das Erlöschen von Rechts wegen der Verpflichtungen gegenüber der Organisation zu veranlassen." Art. 7 - Artikel 29 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt, welche Organisationen diesen Kategorien angehören und welche Bedingungen diese Organisationen zur Beantragung der vorerwähnten Subventionen oder Beteiligungen erfüllen müssen. Jeder Verstoß gegen die Verpflichtungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta gibt dem Belgischen Staat das Recht, je nach Schwere des Verstoßes die unverzügliche vollständige oder teilweise Aussetzung der Auszahlung der Subventionen und das vollständige oder teilweise Erlöschen von Rechts wegen der Verpflichtungen im Rahmen der Programme, Projekte und Beteiligungen zu veranlassen." Art. 8 - In Artikel 30 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juni 2016, wird § 5 wie folgt ersetzt: " § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Subventionierung der Programme und Projekte und die Gewährung der Beteiligungen. Jeder Verstoß gegen die Verpflichtungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta gibt dem Belgischen Staat das Recht, je nach Schwere des Verstoßes die unverzügliche vollständige oder teilweise Aussetzung der Auszahlung der Subventionen und das vollständige oder teilweise Erlöschen von Rechts wegen der Verpflichtungen im Rahmen der Programme, Projekte und Beteiligungen zu veranlassen." Art. 9 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. ein Zwischenbericht und Empfehlungen hinsichtlich der Umsetzung der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta." Art. 10 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im Erlass zur Erhebung der bestehenden Integritätscharta zur nationalen Referenz für die Integritätspolitik fest. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS