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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif au statut administratif du personnel opérationnel des zones de secours et l'arrêté roya

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 AVRIL

  1. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif au statut administratif du personnel opérationnel des zones de secours et l'arrêté royal du 19 avril 2014 portant statut pécuniaire du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 28 avril 2022 modifiant l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif au statut administratif du personnel opérationnel des zones de secours et l'arrêté royal du 19 avril 2014 portant statut pécuniaire du personnel opérationnel des zones de secours (Moniteur belge du 15 juin 2022). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
  2. APRIL 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Königlichen Erlasses vom
  3. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom
  4. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 106; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  5. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  6. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen; Aufgrund der Beteiligung der Regionen; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  7. Dezember 2021; Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
  8. Januar 2022; Aufgrund des Protokolls Nr. 10/2021 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom
  9. Dezember 2021; Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.193/2 des Staatsrates vom
  10. April 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
  11. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass vorliegender Erlass aufgrund von Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
  12. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit ist; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 150 § 1 des Königlichen Erlasses vom
  13. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  14. November 2015,
  15. Januar 2018,
  16. April 2019 und
  17. August 2021, werden zwischen den Absätzen 3 und 4 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 1 besteht aufgrund der Epidemie des "Coronavirus-COVID-19" in den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 keine Verpflichtung an einer Weiterbildung teilzunehmen. Die Mindestanzahl an Weiterbildungsstunden, die in einem Fünfjahreszeitraum absolviert werden muss, wird proportional zur Beschäftigung des Personalmitglieds im Jahr 2021 verringert. In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister die vorgeschriebenen Anzahl Stunden Weiterbildung aufgrund außergewöhnlicher Umstände verringern. Die außergewöhnlichen Umstände können nur im Falle der Auslösung einer provinzialen oder föderalen Phase, wie erwähnt in Kapitel V Abschnitt II des Königlichen Erlasses vom
  18. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, akzeptiert werden. Der Minister kann beschließen, die Verringerung je nach Ausmaß der außergewöhnlichen Umstände auf eine oder mehrere Hilfeleistungszonen zu beschränken." Art. 2 - In Artikel 52/1 des Königlichen Erlasses vom
  19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  20. Mai 2015 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  21. August 2021, wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Aufgrund der Epidemie des "Coronavirus-COVID-19" werden dem Personalmitglied für die ersten sechs Monate des Jahres 2021 für die Berechnung der in Nr. 3 der Artikel 12 bis 19 erwähnten Anzahl Stunden Weiterbildung fiktiv zwölf Stunden im Verhältnis zu seiner Beschäftigung in den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 gewährt." Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  22. April 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN

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