nst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER
NST JUSTIZ 28. APRIL 2022 - Gesetz zur Einführung von Buch 5 "Schuldverhältnisse" des Zivilgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 3 - In Artikel 1334 des Gerichtsgesetzbuches wird
Zahl "1244" durch
Zahl "5.201" ersetzt. Art. 4 - In Artikel 1390ter Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Zahl "1690" durch
Zahl "5.183" ersetzt. Art. 5 - In Artikel 1394/20 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Zahl "1166" durch
Zahl "5.242" ersetzt. Art. 9 - In Artikel 1539 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird
Zahl "1166" durch
Zahl "5.242" ersetzt. Art. 10 - In Artikel 1675/16bis § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005, wird
Zahl "1287" durch
Zahl "5.251" ersetzt. Art. 11 - In Artikel 1730 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Februar 2005, wird
Zahl "1153" durch
Zahl "5.240" ersetzt. (...) Abschnitt 4 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches Art. 26 - In Artikel 1475 § 2 Absatz 1 Nr. 2 des früheren Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, werden
Wörter "den Artikeln 1123 und 1124 " durch
Wörter "den Artikeln 5.40 und 5.41" ersetzt. Art. 27 - In Artikel 60 Absatz 3 von Buch 3 Titel 17 Kapitel 1 Abschnitt 7 des früheren Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden
Wörter "
§ 1 Absätze 3 und 4 und 1691" durch
Wörter "
Art. 28 - In Artikel 2244 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Mai 2013, werden
Wörter "des Artikels 1146" durch
Wörter "der Artikel 5.231 und 5.233" ersetzt. (...) Abschnitt 10 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Art. 34 - Artikel 72 Absatz 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 2012, wird wie folgt abgeändert: 1.
Wörter "der Artikel 1226 bis einschließlich 1233 " werden durch
Wörter "des Artikels 5.88" ersetzt.
in Artikel 85
ses Gesetzes erwähnten Fälle betrifft, wird das Wort "Vertragsstrafen" durch das Wort "Entschädigungsklauseln" ersetzt. (...) Abschnitt 24 - Abänderung des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung eines Zivilgesetzbuches und zur Einfügung von Buch 8 "Beweis" in
ses Gesetzbuch Art. 61 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. April 2019 zur Einführung eines Zivilgesetzbuches und zur Einfügung von Buch 8 "Beweis" in
ses Gesetzbuch wird wie folgt ersetzt: "Es wird ein Zivilgesetzbuch eingeführt, das aus folgenden Büchern besteht:
bis 1123, 3.
April 1958 und das Gesetz vom 17. März 2013, 4.
Juli 2017, 6.
Februar 2020, 8.
Mai 1913 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 1998, 10.
und 1155, abgeändert durch das Gesetz vom 1.Mai 1913, 11.
Juli 1976, 13.
November 1998, 15.
November 1998, 17.
bis 1240, 18.
Artikel 1244, ersetzt durch das Gesetz vom 10.Oktober 1967, 20.
Juli 1994, 22.
Juli 1976 und das Gesetz vom 17. März 2013, 24.
Januar 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, 26.
April 1958 und abgeändert durch das Gesetz vom
Artikel 1690, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4.Februar 2020, 36. Artikel 1691, ersetzt durch das Gesetz vom 6.Juli 1994, 37.
bis 1695, 38.
Artikel 2281, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 20.Oktober 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom
Bestimmungen von Buch 5 des Zivilgesetzbuches finden Anwendung auf alle Rechtshandlungen und Rechtstatsachen,
nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes stattgefunden haben. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien finden
se Bestimmungen keine Anwendung und bleiben
früheren Regeln anwendbar: 1. auf zukünftige Wirkungen von Rechtshandlungen und Rechtstatsachen,
vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes stattgefunden haben, 2.in Abweichung von Absatz 1, auf Rechtshandlungen und Rechtstatsachen,
nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes stattgefunden haben und sich auf ein Schuldverhältnis beziehen, das sich aus einer Rechtshandlung oder einer Rechtstatsache ergibt,
vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes stattgefunden hat. KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 65 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Unbeschadet des Absatzes 1 tritt Artikel 29 am
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.