Obsah (5)
Artikel 10§ 6§ 1Artikel 23Artikel 2SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 MAI 2022. - Arrêté royal réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des véhicules de
Artikel 10§ 1 Nr.1 erwähnt, möglich ist, 5.
Gütern, bestehend aus Schecks oder Gutscheinen, die im Handel als Zahlungsmittel angenommen werden können, sofern die Güter die in Artikel 10 § 1 Nr.7 erwähnten Beträge überschreiten, 6. Waffen, Munition und Sprengstoffen. § 2 - Der gesicherte Transport der Kategorie 2 wird mit einer aus mindestens zwei Wachleuten bestehenden Wachmannschaft durchgeführt. § 3 - Der gesicherte Transport der Kategorie 2 darf nur ein gemischter Transport sein,
folgenden Bestimmungen erwähnt:
- a)§ 1 Nr.1 und 2, sofern es sich nicht um Transporte von und zu Flughäfen oder Großhandelsgeschäften handelt,
- b)§ 1 Nr.1 und 3, mit Ausnahme der Phase, in der die Güter während der Gehwegzeit verbracht werden. Für diesen Transport kann ein Neutralisierungssystem des Typs C,
§ 6vorgesehen, benutzt werden.
Dieser Transport kann höchstens drei Gehwegstrecken pro Haltepunkt umfassen. Pro Gehwegstrecke können höchstens dreißig Kilogramm Metallgeld,
§ 1Nr.
1 erwähnt, befördert werden,
- c)§ 1 Nr.1, 2 und 3, für einen Bereichstransport zwischen zwei Betriebssitzen des Unternehmens oder des internen Dienstes,
- d)§ 1 Nr.1, 2, 3 und 5 in Kombination mit Gütern, die in Artikel 10 § 1 Nr. 1 erwähnt sind, sofern die in den Buchstaben a),
- b)und
- c)erwähnten Bestimmungen eingehalten werden. § 4 - Transportarten:
- a)Der in § 3 Buchstabe
- a)und
- c)erwähnte gesicherte Transport erfolgt entweder mit zwei Sicherheitskoffern, die am Boden des Werteraums des Fahrzeugs befestigt sind, wobei in dem einen Koffer, der sich nur im gesicherten Bereich am Betriebssitz des Wachunternehmens öffnen lässt, die abgeholten Güter, die in § 1 Nr.2 erwähnt sind, und in dem anderen Koffer, der sich nur nach Eingreifen von zwei Wachleuten öffnen lässt, die auszuliefernden Güter, die in § 1 Nr. 2 erwähnt sind, aufzubewahren sind.
- b)Der nicht gemischte gesicherte Transport,
§ 1
Nr.2 erwähnt, erfolgt in einem vollständig gepanzerten Fahrzeug, dessen Werteraum nur am Ort der Auslieferung beziehungsweise Abholung der Güter geöffnet werden kann. Der Laderaum wird durch ein vom Minister festgelegtes System geschützt, das den Zugang zu den Werten erheblich und schnell behindert. § 5 - In Abweichung von § 4 kann der in § 1 Nr. 2 erwähnte Transport, wenn er nicht gemischt ist, auch zu Fuß auf einer durchgehenden und für den Verkehr gesperrten Strecke von höchstens zwei Kilometern erfolgen. § 6 - Wenn ein Neutralisierungssystem des Typs C eines Depositsystems abgeholt wird, müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die betreffende individuelle Kasse muss zeitweilig geschlossen werden.
- Die Wachmannschaft muss aus mindestens zwei Wachleuten bestehen.
- Während eine Wachperson die Verrichtungen in der in Artikel 6 § 4 Nr.7 erwähnten Zeitspanne durchführt, stellt die zweite Wachperson in unmittelbarer Umgebung der ersten Wachperson sicher, dass die Verrichtungen sicher durchgeführt werden können. Art. 12 - Der gesicherte Transport der Kategorie 3 umfasst den Transport von Geldscheinen, ohne dass diese sich in einem Container befinden, der mit einem Neutralisierungssystem ausgestattet ist. Dieser gesicherte Transport kann nur ausgeführt werden:
- für Bereichstransporte, 2.für gesicherte Transporte in nicht öffentlich zugänglichen Teilen von Flughäfen,
- für Einzeltransporte, die nicht in Nr.2 erwähnt sind und für die der Minister auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Antrags des Wachunternehmens eine Ausnahme genehmigt. Der gesicherte Transport der Kategorie 3 wird mit einem Fahrzeug und von einer Wachmannschaft von mindestens zwei Wachleuten durchgeführt. Der Transport der Kategorie 3 kann alle Formen gemischten Transports umfassen. Der in Absatz 2 Nr. 1 und 3 erwähnte Transport wird jederzeit von der föderalen Polizei begleitet. Der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Transport erfolgt jederzeit unter Aufsicht der föderalen Polizei. Art. 13 - Der gesicherte Transport der Kategorie 4 umfasst die von Drittpersonen ausgeführte Begleitung eines Transports im Hinblick auf die Überwachung und den Schutz dieses Transports. Die Begleitung besteht aus mindestens zwei Wachleuten. Wenn ein oder mehrere Begleitfahrzeuge benutzt werden, ist jedes Fahrzeug mit zwei Wachleuten besetzt. Die Begleitfunktion besteht darin, die nötigen Überwachungen durchzuführen, um verdächtige Situationen so früh wie möglich zu erkennen und zu melden. Bei der Durchführung dieses gesicherten Transports stehen die begleitenden Wachleute in Funkverbindung mit der Person, die die Güter transportiert, oder gegebenenfalls mit der Besatzung des Fahrzeugs, das diese Güter transportiert. Die Begleitung eines Transports ist für den Transport aller Güter möglich, mit Ausnahme von Geldscheinen. Art. 14 - § 1 - Der gesicherte Transport der Kategorie 5 umfasst den Transport von Geldscheinen zu Geldautomaten, ihre Befüllung und die Ausführung von Tätigkeiten an diesen Automaten, durch die ein Zugang zu Geld oder Geldkassetten entsteht. § 2 - Die Vorgehensweisen und Anforderungen im Zusammenhang mit den in § 1 aufgeführten Verrichtungen werden gemäß den Bestimmungen von Kapitel 5 geregelt. Art. 15 - Jeglicher gesicherter Transport ist auf dem gesamten belgischen Staatsgebiet zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verboten, mit Ausnahme:
- eines in Artikel 10 § 1 Nr.1, 5 und 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten Transports,
- eines Transports, der in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen von Flughäfen durchgeführt wird, 3.eines Bereichstransports, der zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr zwischen den Betriebssitzen des Unternehmens oder des internen Dienstes durchgeführt wird,
- eines zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr begonnenen Einzeltransports, der wegen eines nicht dem Unternehmen zuzuschreibenden Falls höherer Gewalt in Verzug geraten ist, sofern dieser Transport von der föderalen Polizei begleitet wird. Art. 16 - Wachleute, die sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten außerhalb eines gesicherten Bereichs befinden, tragen eine kugelsichere Weste, deren Typ vom Minister festgelegt wird. Bei jedem von einer einzelnen Wachperson durchgeführten gesicherten Transport besteht die individuelle Ausrüstung dieser Wachperson mindestens aus:
- einem Kommunikationssystem, durch das die Wachperson und der Disponent der Rufzentrale miteinander sprechen können, 2.einem stillen Alarm, der bei Betätigung eines Bedienungsknopfs ein Alarmsignal bei der Rufzentrale auslöst,
- einem Totmannmelder, der bei der Rufzentrale automatisch ein Alarmsignal auslöst, wenn die Wachperson länger als dreißig Sekunden horizontal liegt, 4.einem Ortungssystem, das es der Rufzentrale ermöglicht, den Standort der Wachperson zu ermitteln. Art. 17 - Wachleute, die sich im Fahrzeug befinden, nehmen während der Fahrt in der Fahrerkabine Platz. Es ist verboten, Werte in der Fahrerkabine zu befördern. Art. 18 - Bei einem gesicherten Transport mit einem Gehsteig- oder Handhabungsrisiko beurteilt eine Wachperson vor dem Ein- und Ausladen das Gehsteigrisiko. Art. 19 - Der Antrag auf polizeiliche Begleitung beim gesicherten Transport der Kategorie 3 wird bei der föderalen Polizei gestellt und erfolgt drei Tage vor dem Tag jeder Fahrt. Wachunternehmen stellen der föderalen Polizei ein System zur Verfügung, das es ihr ermöglicht, jederzeit bei der Durchführung der Transporte digital die Fahrstrecke jedes Fahrzeugs zu verfolgen. Der Minister legt das Verfahren für die Mitteilung verdächtiger Situationen an die föderale Polizei und für das Feedback seitens der föderalen Polizei fest. Art. 20 - § 1 - Der Minister kann:
- aus Gründen der öffentlichen Ordnung bestimmen, dass bestimmte Kategorien gesicherter Transporte oder der Transport bestimmter Werte auf dem gesamten Staatsgebiet oder an geographisch begrenzten Orten strengeren als den in den Kapiteln 4 und 5 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen unterliegen, 2.aufgrund der besonderen Umstände, unter denen der gesicherte Transport durchgeführt werden muss, oder aufgrund der spezifischen Art eines Haltepunkts für geographisch begrenzte Orte oder eine beschränkte Zeitspanne spezifische Bedingungen festlegen, die von den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses abweichen. § 2 - Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Ministers erfolgen die polizeiliche Überwachung und die polizeiliche Begleitung bei gesicherten Transporten auf Antrag einer als Wachunternehmen oder als interner Wachdienst genehmigten juristischen Person bei der föderalen Polizei. Diese Überwachung und Begleitung gelten als eine in Artikel 115 § 4 des Gesetzes vom
- Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnte außergewöhnliche verwaltungspolizeiliche Aufgabe und werden ausgeführt, sofern die Organisation des Dienstes es erlaubt. Der Minister kann auf Vorschlag der föderalen Polizei oder des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei bestimmen, auf welche Weise die polizeiliche Begleitung beziehungsweise Überwachung beim gesicherten Transport vonstatten gehen soll. KAPITEL 5 - Auslieferung und Befüllung an Haltepunkten mit Geldautomaten Abschnitt 1 - Gegenstand Art. 21 - Vorliegendes Kapitel dient der Festlegung der Bedingungen für die Auslieferung und Befüllung an Haltepunkten mit Geldautomaten. Abschnitt 2 - Befüllungs- und Haltepunktarten Art. 22 - Es gibt verschiedene Befüllungsarten: § 1 - Befüllung ohne Handhabungsrisiko:
- Ein Neutralisierungssystem des Typs E wird benutzt, das durch ein Neutralisierungssystem des Typs C ergänzt wird.In diesem Fall: a) darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgestatteten Containers und der Verbringung des mit einem Neutralisierungssystem des Typs C ausgestatteten Containers in den Geldautomaten und umgekehrt vergeht, nicht mehr als neunzig Sekunden betragen, b) darf der Abstand zwischen dem mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgestatteten Container und dem Geldautomaten während der in Buchstabe a) erwähnten Verrichtung nicht mehr als drei Meter betragen.
- Ein Neutralisierungssystem des Typs F wird benutzt und für die Gehwegzeit ein Neutralisierungssystem des Typs E, das durch ein Neutralisierungssystem des Typs C ergänzt wird.In diesem Fall müssen die in Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllt sein und darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgestatteten Containers und der Verbringung des mit einem Neutralisierungssystem des Typs C ausgestatteten Containers in den mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgestatteten Container und umgekehrt vergeht, nicht mehr als neunzig Sekunden betragen.
- Falls die in § 1 Nr.1 und 2 erwähnte Vorgehensweise angewandt wird, wird der gesicherte Transport einstufig von mindestens zwei Wachleuten durchgeführt. § 2 - Befüllung mit Handhabungsrisiko:
- Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs A ausgestatteter Container wird benutzt.
- Falls die in Nr.1 erwähnte Vorgehensweise angewandt wird, wird der gesicherte Transport ein- oder zweistufig durchgeführt: a) Wird der Transport einstufig durchgeführt, erfolgen die Auslieferung des Containers und die Verrichtungen durch eine Wachmannschaft von zwei Wachleuten desselben Unternehmens.b) Wird der Transport zweistufig durchgeführt, werden zwei Wachmannschaften mit je zwei Wachleuten eingesetzt, wobei zunächst die erste Wachmannschaft den Container zum gesicherten Raum bringt und danach die zweite Wachmannschaft die Verrichtungen durchführt. Jede Wachmannschaft besteht aus Wachleuten desselben Unternehmens. Erfolgt die Auslieferung zweistufig, bleiben die ausgelieferten Geldscheine bis zum Zeitpunkt der Befüllung im gesicherten Container.
- Ungeachtet der Vorgehensweise bleibt die zweite Wachperson einer Wachmannschaft außerhalb des gesicherten Raums und der Zugangsschleuse und überwacht während der Haltezeit das außerhalb des gesicherten Raums und der Zugangsschleuse vorhandene Risiko. Art. 23 - Es gibt folgende Haltepunkte mit Geldautomaten: § 1 - Der Geldautomat befindet sich an einem Ort, in einem Gebäude oder in einem Teil eines Gebäudes, der beziehungsweise das von einem Kreditinstitut oder von bpost betrieben wird und wo das Personal dieser Unternehmen bei den in Artikel 14 § 1 erwähnten Verrichtungen anwesend ist. § 2 - Der Geldautomat befindet sich in einem Raum eines Gebäudes, das von einem Kreditinstitut oder von bpost betrieben wird, ohne dass dort das Personal dieser Unternehmen bei den in Artikel 14 § 1 erwähnten Verrichtungen anwesend ist. § 3 - Der Geldautomat befindet sich an einem anderen Ort als den in § 1 oder 2 erwähnten Orten. Abschnitt 3 - Anforderungen an die Infrastruktur Art. 24 - An den in Artikel 23 erwähnten Haltepunkten sehen Auftraggeber von Wachunternehmen die im vorliegenden Abschnitt erwähnten Infrastrukturmaßnahmen vor. § 1 - An Haltepunkten mit ausschließlicher Befüllung ohne Handhabungsrisiko: a) muss der Haltepunkt in Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 2 § 1 nicht über einen gesicherten Raum oder einen gesicherten Bereich verfügen, b) kann der Geldautomat ausschließlich von Wachleuten bedient werden, sofern der Raum, in dem die Wachleute Zugang zum Geldautomaten haben, dauerhafter Art ist und während der Zeit, in der die Wachleute Zugang dazu haben, nicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist und sofern die Verrichtungen der Wachleute außer Sicht der Öffentlichkeit durchgeführt werden. § 2 - An Haltepunkten,
Artikel 23
§ 2 erwähnt, bei Befüllung mit Handhabungsrisiko muss der gesicherte Raum zusätzlich zu den in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Anforderungen auch folgende Bedingungen erfüllen: 1. Er ist mit einer Einbruchmeldeanlage ausgestattet, die Einbrüche und Einbruchsversuche über Türen, Wände und Decken meldet.2. Die Wände und Decken sind miteinander und im Boden verankert.3. Der Wachperson steht ein Festnetztelefon mit externer Leitung zur Verfügung.4. Er ist mit einem Alarmknopf ausgestattet, den die Wachperson betätigen kann und der ein Alarmsignal an die in Artikel 3 § 1 erwähnte Person sendet.5. Er ist mit einem Kommunikationssystem ausgestattet, das die Wachperson und die in Artikel 3 § 1 erwähnte Person aktivieren können, um miteinander zu kommunizieren.6. Eine oder mehrere Kameras sind installiert, die eine vollständige Sicht auf die Anwesenden und die Sicherheitslage im Hinblick auf die Identifizierung und die in Artikel 3 § 1 erwähnte Sicherheitskontrolle liefern.7. Am Ausgang des gesicherten Raums besteht für die Wachleute die Möglichkeit zur Sichtkontrolle, die ein sicheres Verlassen des gesicherten Raums ermöglicht.8. Der gesicherte Raum ist:
- a)entweder mit einer Zugangsschleuse mit zwei Türen ausgestattet, wobei für den Zugang der Wachleute sich die eine Tür nur öffnen lässt, wenn die andere geschlossen ist.Zwischen der Zugangsschleuse und dem Raum, in dem die Handhabung von Werten stattfindet, gibt es keine Zugangsmöglichkeit für Unbefugte. [Die zweite Tür der Zugangsschleuse kann für den Zugang der Wachperson nur geöffnet werden, wenn die in Artikel 29 § 5 beschriebenen Bedingungen erfüllt sind.] Die Zugangsschleuse ist auch mit einem in Nr. 4 erwähnten Alarmknopf ausgestattet,
- b)oder so ausgestattet, dass nur eine Wachperson Zugang dazu haben kann und es unmöglich ist, sollte eine andere Person Zugang zu dem Raum erhalten, auf Geldscheine zuzugreifen oder gezwungen zu werden, darauf zuzugreifen. § 3 - Haltepunkte,
Artikel 23
§ 3 erwähnt, bei Befüllung mit Handhabungsrisiko müssen zusätzlich zu den in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Anforderungen vom Betreiber so ausgestattet sein, dass sie folgende Bedingungen erfüllen: 1. Haltepunkte verfügen mindestens über:
- a)einen öffentlich zugänglichen Raum mit Zugang zur Vorderseite der Geldautomaten,
- b)den gesicherten Raum mit Zugang zur Rückseite der Geldautomaten,
- c)eine Schleuse, die den Zugang vom öffentlich zugänglichen Raum zum gesicherten Raum ermöglicht.2. Für Orte, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses erstmals zu einem Haltepunkt,
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§ 3 erwähnt, werden, führt der Auftraggeber eine objektive Analyse der mit dem gewählten Ort verbundenen spezifischen Risiken und Bedrohungen durch.3. Der gesicherte Raum ist zu keiner Zeit für die Öffentlichkeit zugänglich, kann nicht direkt von der öffentlichen Straße aus betreten werden und ist von der öffentlichen Straße durch mindestens eine Zugangsschleuse und einen zu verschließenden öffentlich zugänglichen Raum getrennt.Der gesicherte Raum ist nur über die Schleuse zugänglich,
Nr. 1 Buchstabe
- c)erwähnt. Der gesicherte Raum ist so eingerichtet und gebaut, dass die Handhabung von Werten außer Sicht der Öffentlichkeit stattfindet. Der gesicherte Raum ist mit einem Feuerlöscher und Mitteln zur Erkennung der Anwesenheit mehrerer Personen ausgestattet, sodass nur eine Person, die im Rahmen ihrer Aufgaben Zugang zu den Werten hat, den Raum betreten kann. 4. Die erforderliche Zugangsschleuse ist eine Schleuse für eine Person, die zu keiner Zeit für die Öffentlichkeit zugänglich ist und zu der kein direkter Zugang von der öffentlichen Straße aus möglich ist.Diese Schleuse hat zwei Türen, wobei sich die eine Tür für den Zugang der Wachleute nur öffnen lässt, wenn die andere geschlossen ist. Über der Zugangstür zur Schleuse befindet sich eine sichtbare Anzeige des Alarmstatus der Schleuse und des gesicherten Raums. Zwischen der Zugangsschleuse und dem Raum, in dem die Handhabung von Werten stattfindet, gibt es keine Zugangsmöglichkeit für Unbefugte. Der öffentlich zugängliche Raum ist mit einem Schutznebelgerät ausgestattet, das bei Einbruchsalarm und unbefugtem Zugang in Betrieb genommen wird und vom Disponenten der Ruf- beziehungsweise Alarmzentrale betätigt werden kann. 5. Im gesicherten Raum und in der Zugangsschleuse muss jederzeit eine störungs- und unterbrechungsfreie Verbindung zur Ruf- beziehungsweise Alarmzentrale bestehen, die eine Kommunikation mit Direktgespräch ermöglicht.Der gesicherte Raum verfügt über einen Festnetzanschluss mit externer Leitung. Im gesicherten Raum und in der Zugangsschleuse befindet sich außerdem ein Alarmknopf, den die Wachperson betätigen kann und der ein Alarmsignal bei der Ruf- beziehungsweise Alarmzentrale auslöst. Die Wände und Decken im gesicherten Raum und in der Zugangsschleuse sind miteinander und im Boden verankert. 6. Die verschiedenen Bereiche des gesicherten Raums, der Schleuse und des Kundenbereichs weisen dieselbe gleichmäßige Farbe auf und sind mit Folgendem ausgestattet:
- a)Kameraüberwachungs- und Beleuchtungssystemen, die die Überwachung über Kamerasysteme und die Überprüfung der Identität der Person, die sich als Wachperson anmeldet, ermöglichen.Die Kamerasysteme sind mit der Rufzentrale verbunden, die bei Bedarf mit der Wachperson kommunizieren kann,
- b)einem INCERT-Normen entsprechenden Alarmsystem, das Einbrüche oder Einbruchsversuche über Türen, Fenster, Wände und Decken sowie Sabotage(versuche) gegen Stromversorgung und Fernsprech- und Datenübertragung meldet,
- c)Mittel zur Erkennung von Bränden und Vibrationen,
- d)Möglichkeit zur Sichtkontrolle durch Wachleute, die ein sicheres Verlassen des Raums ermöglicht.Diese Sichtkontrolle erfolgt anhand eines Monitors, auf dem die Wachperson im Hinblick auf das Verlassen des Raums die Bilder der Überwachungskameras des Standorts sieht. 7. Das einbruchhemmende Material für Wände, Decken, Fenster und Türen,
Artikel 2
§ 1 erwähnt, hat das Mindestniveau WK5,
der Norm EN1627 aufgeführt. [Art. 24 § 2 Nr. 8 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
- Oktober 2023 (B.S. vom
- November 2023)] Abschnitt 4 - Verfahren Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 25 - Aufgrund von Artikel 130 Nr. 2 des Gesetzes werden Geldautomaten, die ausschließlich für die Abhebung von Geldscheinen von einem Bankkonto oder von einer Zahlungskarte bestimmt sind, nur anhand der in Artikel 22 § 1 erwähnten Vorgehensweise befüllt. In Abweichung von Absatz 1 unterliegen die in Absatz 1 erwähnten Geldautomaten, die sich an einem in Artikel 23 § 1 erwähnten Haltepunkt oder an einem in Artikel 23 § 2 erwähnten Haltepunkt, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bereits ein Haltepunkt war, befinden, nicht zwingend der in Artikel 22 § 1 erwähnten Vorgehensweise. Wird die in Artikel 22 § 1 erwähnte Vorgehensweise nicht angewandt, muss für die Auslieferung und Befüllung an diesen Haltepunkten die in Artikel 22 § 2 erwähnte Vorgehensweise angewandt werden. Art. 26 - An einem in Artikel 23 § 3 erwähnten Haltepunkt ist die in Artikel 22 § 1 Nr. 1 oder 2 erwähnte Vorgehensweise anzuwenden. In Abweichung von Absatz 1 kann an Haltepunkten, die die in Artikel 24 § 3 erwähnten Infrastrukturbedingungen erfüllen, für Geldautomaten, die nicht unter die Bestimmungen von Artikel 25 fallen, die in Artikel 22 § 2 erwähnte Vorgehensweise gemäß den in Unterabschnitt 3 des vorliegenden Kapitels festgelegten Ausführungsmodalitäten angewandt werden. Unterabschnitt 2 - Zusätzliche Regeln für Haltepunkte,
Artikel 23§ 1 erwähnt, bei Befüllung mit Handhabungsrisiko Art.
27 - An Haltepunkten,
Artikel 23
§ 1 erwähnt, kann die in Artikel 22 § 2 erwähnte Vorgehensweise angewandt werden, wobei die zweite Wachmannschaft aus einer einzigen Wachperson bestehen kann. Unterabschnitt 3 - Zusätzliche Regeln für Haltepunkte,
Artikel 23§§ 2 und 3 erwähnt, bei Befüllung mit Handhabungsrisiko Art.
28 - An Haltepunkten,
Artikel 23
§§ 2 und 3 erwähnt, kann die in Artikel 22 § 2 erwähnte Vorgehensweise in Anwendung der Artikel 25 und 26 angewandt werden. Wird die in Artikel 22 § 2 erwähnte Vorgehensweise nicht angewandt, muss die in Artikel 22 § 1 erwähnte Vorgehensweise angewandt werden. Art. 29 - In Anwendung von Artikel 28 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: § 1 - Das Fahrzeug, in dem Wachleute zu den Haltepunkten für die Auslieferung fahren, muss mit zwei Wachleuten besetzt sein. Unabhängig von der Ausliefer- oder Befüllungstätigkeit wird systematisch überprüft, ob die beiden Wachleute am Haltepunkt anwesend sind, bevor der Zugang zur Schleuse und zum gesicherten Raum gewährt wird. Vom Fahrzeug aus besteht jederzeit eine Kommunikationsmöglichkeit zwischen der Rufzentrale des Wachunternehmens und der Besatzung des Fahrzeugs. § 2 - Bei der Ankunft am Haltepunkt vergewissert sich die Besatzung, dass es am Haltepunkt keine verdächtigen Situationen gibt. Wenn dies jedoch der Fall ist, hält das Fahrzeug nicht an und benachrichtigt die Besatzung die Rufzentrale. § 3 - Vor Beginn der Haltezeit überprüft die Rufzentrale, ob die verschiedenen Bereiche des Haltepunkts sicher sind und es keine verdächtigen Situationen gibt. § 4 - Sowohl bei Auslieferung als auch bei Befüllung sowie für die einstufige Vorgehensweise betritt eine einzige Wachperson die Schleuse und den gesicherten Raum des Haltepunkts. Die zweite Wachperson bleibt außerhalb der Schleuse und des gesicherten Raums des Haltepunkts. Sie überwacht den Haltepunkt und die Umgebung, um verdächtige Situationen zu erkennen. Sie steht in Funkverbindung mit der ersten Wachperson und in Kontakt mit der Rufzentrale. § 5 - Die Zugangstür zur Zugangsschleuse und die Zugangstür zum gesicherten Raum können für die Wachperson nur geöffnet werden, wenn die Identität der Person, die sich als Wachperson anmeldet, überprüft worden ist und die in Artikel 3 § 1 erwähnte Sicherheitskontrolle von der Rufzentrale durchgeführt worden ist. Bei der Sicherheitskontrolle wird sichergestellt, dass die einzelnen Bereiche des gesicherten Raums, der Schleuse und des Kundenbereichs sicher sind, dass die Wachperson nicht bedroht wird, allein ist und die Schleuse sicher betreten kann. Die Wachperson überprüft beim Zugang zur Schleuse den Alarmstatus. Im Fall eines nicht scharf geschalteten Alarmsystems oder eines nicht geprüften Alarms verlässt sie den Standort und nimmt über das Fahrzeug Kontakt mit der Rufzentrale auf. Die Tür der Schleuse zum gesicherten Raum kann von der Wachperson nur geöffnet werden, wenn die Zugangstür geschlossen ist und die Wachperson sich allein in der Schleuse befindet. Wenn ein Alarm von einem Alarmsignal aus dem gesicherten Raum oder der Zugangsschleuse ausgelöst worden ist, darf die Rufzentrale den Zugang erst gewähren, nachdem sie festgestellt hat, dass dieser Alarm nicht auf einen Einbruch oder einen Einbruchsversuch beziehungsweise eine Gefahrensituation zurückzuführen ist. § 6 - Die Tätigkeiten der Wachperson im gesicherten Raum werden von der Rufzentrale so kameraüberwacht, dass die Bilder jede Verrichtung der Wachperson vollständig erfassen, um die Verrichtungen zweifelsfrei nachvollziehen zu können. § 7 - Die in den Paragraphen 3, 5 und 6 erwähnte Kontrolle oder Überwachung erfolgt durch Kameraüberwachung, die eine vollständige Sicht auf die Anwesenden und die Sicherheitslage bietet. § 8 - Die in den Paragraphen 3, 4, 5 und 6 erwähnten Aufgaben der Rufzentrale können von einer Alarmzentrale versehen werden, die in der Lage sein muss, die ihr anvertrauten Aufgaben vom Eintreffen der Wachleute am Haltepunkt bis zum Verlassen nach Ende der Tätigkeiten wahrzunehmen. § 9 - Wenn Alarme und Bilder innerhalb und am Haltepunkt von einer Alarmzentrale verarbeitet werden, sind sowohl Alarmzentrale als auch Rufzentrale zum Informationsaustausch verpflichtet. § 10 - Die für den Betrieb der Alarmsysteme des Haltepunkts verantwortliche Alarmzentrale informiert die Rufzentrale des Werttransporteurs vor der Abfahrt der Wachleute zum Haltepunkt, wenn sie in den vierundzwanzig Stunden vor Beginn der Tätigkeiten unbestätigte Alarmsignale oder Alarmsignale aufgrund von Sicherheitsvorfällen empfangen hat. § 11 - Bei Vorfällen oder verdächtigen Situationen während der Ausführung von Tätigkeiten durch Wachleute benachrichtigt die Alarmzentrale unverzüglich die Rufzentrale des Werttransporteurs. Sie übermittelt die erforderlichen Daten und stellt Echtzeit-Kamerabilder des überwachten Ortes zur Verfügung. § 12 - Die Rufzentrale des Werttransporteurs benachrichtigt die Polizeidienste über alle verdächtigen Situationen oder Vorfälle, die bei oder anlässlich der Dienstleistungserbringung auftreten, gemäß den zwischen der Polizei und der Rufzentrale diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen. KAPITEL 6 - Technische Spezifikation der Fahrzeuge Art. 30 - § 1 - Die Grundausstattung eines Fahrzeugs für den gesicherten Transport umfasst: 1. ein Kommunikationssystem, das von allen Insassen des Fahrzeugs aktiviert werden kann und durch das die Insassen und der Disponent der Rufzentrale miteinander sprechen können, 2.ein Ortungssystem, das es der Rufzentrale ermöglicht, den Standort eines Fahrzeugs zu ermitteln, 3. ein Alarmsystem, das, sollte das Fahrzeug unerlaubt gestartet werden, den Motor nach sechzig Sekunden abschaltet und in nachstehenden Fällen bei der Rufzentrale ein automatisches Alarmsignal auslöst:
- a)wenn das Fahrzeug unerlaubt geöffnet oder der Versuch hierzu unternommen wird,
- b)wenn das Fahrzeug unerlaubt gestartet oder der Versuch hierzu unternommen wird,
- c)wenn eine Wachperson, die sich im Fahrzeug befindet, einen Alarmknopf betätigt, 4.eine vom Werteraum getrennte Fahrerkabine. § 2 - Die in Artikel 10 § 1 Nr. 1 und 5 erwähnten Fahrzeuge für den gesicherten Transport verfügen über: 1. die Grundausstattung, 2.die Aufschriften "transport de documents" und "documentenvervoer" (Dokumententransport), sofern es sich um den in Artikel 10 § 1 Nr. 1 erwähnten gesicherten Transport handelt. § 3 - Die in Artikel 10 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Fahrzeuge für den gesicherten Transport verfügen über: 1. die Grundausstattung, 2.ein Belüftungssystem in dem Teil des Fahrzeugs, in dem sich die Werte befinden, 3. die Aufschriften "système de neutralisation" und "ontwaardingsysteem" (Neutralisierungssystem), 4.Piktogramme, die mindestens zwanzig Prozent der Seitenflächen und des Hecks der Fahrzeuge bedecken und deren Muster in Anlage 1 festgelegt ist. § 4 - Die in Artikel 10 § 1 Nr. 4 erwähnten Fahrzeuge für den gesicherten Transport verfügen über: 1. die Grundausstattung, 2.die Aufschriften "monnaie métallique" und "metaalgeld" (Metallgeld). § 5 - Die in Artikel 11 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Fahrzeuge für den gesicherten Transport verfügen über: 1. die Grundausstattung, 2.eine Fahrerkabine mit einer Panzerung, in die mindestens eine Evakuierungsklappe eingebaut ist, 3. die Aufschriften "monnaie métallique" und "metaalgeld" (Metallgeld). § 6 - [Die in Artikel 11 § 1 Nr. 3 und Artikel 14 erwähnten Fahrzeuge für den gesicherten Transport verfügen über:] 1. die Grundausstattung, 2.eine Fahrerkabine mit einer Panzerung, die vom Rest des Fahrzeugs getrennt ist und in die mindestens eine Evakuierungsklappe eingebaut ist, 3. ein Belüftungssystem in dem Teil des Fahrzeugs, in dem sich die Werte befinden, 4.die Aufschriften "système de neutralisation" und "ontwaardingsysteem" (Neutralisierungssystem), 5. Piktogramme, die mindestens zwanzig Prozent der Seitenflächen und des Hecks der Fahrzeuge bedecken und deren Muster in Anlage 1 festgelegt ist. § 7 - Die in Artikel 13 erwähnten Fahrzeuge für den gesicherten Transport verfügen über die Grundausstattung, mit Ausnahme der in § 1 Nr. 4 erwähnten Anforderung. § 8 - Die in Artikel 10 § 1 Nr. 6 erwähnten Fahrzeuge für den gesicherten Transport verfügen über: 1. die Grundausstattung, 2.eine Ausstattung, die ein Sicherheitsniveau gewährleistet, das demjenigen der in § 7 erwähnten Ausstattung entspricht oder darüber liegt. § 9 - Die in Artikel 11 § 1 Nr. 5 erwähnten Fahrzeuge für den gesicherten Transport verfügen über: 1. die Grundausstattung, 2.eine Fahrerkabine mit einer Panzerung, in die mindestens eine Evakuierungsklappe eingebaut ist. § 10 - Die Fahrzeuge für den in Artikel 12 Absatz 1 erwähnten gesicherten Transport verfügen über: 1. die Grundausstattung, 2.eine Fahrerkabine mit einer Panzerung, in die mindestens eine Evakuierungsklappe eingebaut ist. [Art. 30 § 6 einleitende Bestimmung erschtz durch Art. 2 des K.E. vom 25. Oktober 2023 (B.S. vom 10. November 2023)] KAPITEL 7 - Zulassungsverfahren Art. 31 - § 1 - Vor der ersten Inbetriebnahme der in Kapitel 3 erwähnten Neutralisierungssysteme muss ein Prototyp vom Minister zugelassen werden. § 2 - Der Minister entscheidet über die Zulassung, nachdem die nötigen Überprüfungen und Tests durchgeführt worden sind, die Aufschluss darüber geben sollen, ob der Prototyp den in der Regelung vorgesehenen Anforderungen gerecht wird, und nachdem die Kommission für gesicherte Transporte eine mit Gründen versehene Stellungnahme zum Antrag abgegeben hat. Im Hinblick auf die Zulassung von Neutralisierungssystemen, die aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraums sind, eingeführt werden, werden die Berichte und Bescheinigungen, die von einer in diesen Staaten zugelassenen oder akkreditierten Stelle erstellt worden sind, akzeptiert, sofern darin bestätigt wird, dass diese Neutralisierungssysteme Normen und technischen Regelungen entsprechen, die ein gleiches Maß an Schutz garantieren wie die belgische Regelung. Nach Stellungnahme der Kommission für gesicherte Transporte erstellt der Minister die Liste der Stellen, die mit den Überprüfungen und den Tests beauftragt sind. Art. 32 - § 1 - Antragsteller reichen den Antrag auf Zulassung des Prototyps oder auf Verlängerung der Zulassung per Einschreiben beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung, ein. Dem Antrag liegt der Zahlungsbeleg für die Verwaltungskosten bei, die im Königlichen Erlass vom 17. Oktober 2019 zur Festlegung der in Artikel 52 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Gebühren und Verwaltungskosten vorgesehen sind. Antragsteller stellen der in Artikel 31 § 2 Absatz 3 erwähnten Stelle einen Prototyp zur Verfügung. § 2 - Um Aufschluss über die Konformität der Neutralisierungssysteme mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu erhalten, kann die Kommission für gesicherte Transporte die Stelle mit der Durchführung von zusätzlichen Überprüfungen und Tests zu denjenigen, die in vorliegendem Erlass vorgesehen sind, beauftragen. Beschließt der Minister, den Prototyp zuzulassen, stellt er eine Zulassungsbescheinigung mit einer Zulassungsnummer aus. Er kann die Zulassung an spezifische Bedingungen für die Benutzer knüpfen. § 3 - Die Zulassung oder Verweigerung der Zulassung wird dem Antragsteller per Einschreiben notifiziert. Die mit dem Zulassungsverfahren verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers. § 4 - Jede Änderung an einem zugelassenen Neutralisierungssystem muss der Antragsteller unverzüglich dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung, notifizieren. § 5 - Der Minister kann weitere Einzelheiten des Zulassungsverfahrens bestimmen. Art. 33 - Neben dem, was in Artikel 32 § 1 vorgesehen ist, liegt dem Antrag auf Zulassung eines Neutralisierungssystems außerdem Folgendes bei: 1. eine detaillierte Beschreibung des Systems und seiner Funktionsmechanismen, 2.ein Bericht mit einer detaillierten Analyse der Risiken bei der Benutzung des Neutralisierungssystems, 3. gegebenenfalls eine detailliere Beschreibung und eine Probe des im Neutralisierungssystem verwendeten Neutralisierungsprodukts, 4.sofern der Antragsteller sich auf Artikel 31 § 2 Absatz 2 beruft, die Unterlagen mit den detaillierten Testergebnissen, durch die belegt wird, dass das System und seine Komponenten allen in den Artikeln 5 bis einschließlich 9 erwähnten Bedingungen genügen. Art. 34 - Die Untersuchung, die von der in Artikel 31 § 2 Absatz 3 erwähnten Stelle durchgeführt wird, umfasst für Neutralisierungssysteme mindestens: 1. eine Analyse des Sicherheitskonzepts, das der Konzeption des Neutralisierungssystems zugrunde liegt, und dessen Erprobung nach Maßgabe der in den Artikeln 5 bis einschließlich 9 des vorliegenden Erlasses festgelegten Bedingungen, 2.die Tests, die in einer technischen Beschreibung aufgeführt werden, die nach Stellungnahme der Kommission für gesicherte Transporte vom Minister erstellt wird. Art. 35 - § 1 - Die Zulassungsbescheinigung für Neutralisierungssysteme ist gültig: 1. für den Vertrieb im Hinblick auf den Gebrauch in Belgien oder die Zurverfügungstellung an Wachunternehmen oder interne Wachdienste auf jegliche andere Weise, während eines Zeitraums von fünf Jahren, 2.sofern keine Änderungen am Neutralisierungssystem vorgenommen werden 3. und sofern nicht festgestellt wird, dass das Neutralisierungssystem den in den Artikeln 5 bis einschließlich 9 erwähnten Sicherheitszielen nicht mehr entspricht. In dem in § 1 Nr. 1 erwähnten Fall kann der Minister die Zulassungsbescheinigung um die gleiche Dauer verlängern. Für die Verlängerung der Zulassung wird das gleiche Verfahren wie für die ursprüngliche Zulassung angewandt. Der diesbezügliche Antrag muss mindestens sechs Monate vor Ablauf der laufenden Zulassungsperiode eingereicht werden. § 2 - Bei Hinweisen darauf, dass das Neutralisierungssystem den in den Artikeln 5 bis einschließlich 9 erwähnten Sicherheitszielen nicht mehr entspricht, kann der Minister nach Stellungnahme der Kommission für gesicherte Transporte das Neutralisierungssystem vor Ablauf des Zulassungszeitraums einem zwischengeschalteten Zulassungsverfahren unterwerfen. Nach Abschluss des zwischengeschalteten Zulassungsverfahrens stellt der Minister fest, ob das Neutralisierungssystem den in den Artikeln 5 bis einschließlich 9 erwähnten Sicherheitszielen weiter entspricht oder nicht. § 3 - Im Rahmen des Verlängerungsverfahrens oder des zwischengeschalteten Zulassungsverfahrens werden die Tests an einem Neutralisierungssystem durchgeführt, das in Gebrauch ist und das die Kommission für gesicherte Transporte willkürlich bei einem Benutzer an Stelle des vom Antragsteller beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung, eingereichten Prototyps gewählt hat. § 4 - Ein Wachunternehmen oder ein interner Wachdienst darf ein Neutralisierungssystem gebrauchen, sofern der Verkäufer die korrekte Funktionsweise, die Reparatur und die Wartung dieses Systems garantiert. Der Minister kann den Gebrauch eines Neutralisierungssystems jedoch unverzüglich verbieten, wenn er festgestellt hat, dass dieses nicht mehr den in den Artikeln 5 bis einschließlich 9 erwähnten Sicherheitsanforderungen entspricht. Art. 36 - Auf jedem mit einem Neutralisierungssystem ausgestatteten Container muss die Zulassungsnummer vermerkt sein und müssen Piktogramme angebracht sein, die mindestens achtzig Prozent der senkrechten Flächen des Containers bedecken und deren Muster in Anlage 2 festgelegt ist. Ein Exemplar des zugelassenen und mit den in Absatz 1 erwähnten Angaben versehenen Containers muss binnen einem Monat nach Erhalt der Zulassungsbescheinigung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung, hinterlegt werden. KAPITEL 8 - Kommission für gesicherte Transporte Art. 37 - Die "Kommission für gesicherte Transporte" berät den Minister bezüglich: 1. der Vorschriften über gesicherte Transporte und ihre Anwendung sowie bezüglich sämtlicher Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Sicherheit beim gesicherten Transport, einschließlich der Entwicklung der Risiken, 2.der Vorschriften in Anwendung der Artikel 31 bis einschließlich 36. Art. 38 - § 1 - Diese Kommission, deren Vorsitz von der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung geführt wird, setzt sich wie folgt zusammen: - 2 Vertreter der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung, darunter der Vorsitzende, - 1 Vertreter der föderalen Polizei, - 1 Vertreter der lokalen Polizei, - 1 Vertreter der Nationalbank, - 1 Vertreter der Belgischen Vereinigung der Banken, - 1 Vertreter des Belgischen Verbands der Vertriebsunternehmen, - 1 Vertreter jedes Wachunternehmens, das in Artikel 11 § 1 Nr. 3 und/oder Artikel 10 § 1 Nr. 2 erwähnte Tätigkeiten des gesicherten Transports ausführt, - 1 Vertreter des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe, - 1 Vertreter von bpost. Für jeden Vertreter wird ein Stellvertreter bestimmt. § 2 - Wenn die Kommission in Anwendung von Artikel 37 Nr. 1 tagt, wird sie durch einen Vertreter jeder Arbeitnehmerorganisation des Bewachungssektors, Mitglied der paritätischen Kommission 317, ergänzt. Wenn die Kommission in Anwendung von Artikel 37 Nr. 2 tagt, wird sie durch einen Vertreter der VoG ANPI, der Nationalen Vereinigung zur Bekämpfung von Brand und Diebstahl, ergänzt. § 3 - Der Minister kann Sachverständige bestimmen, die an den Besprechungen der Kommission teilnehmen. Art. 39 - Für die Ausübung von Aufträgen des gesicherten Transports können die Unternehmen in Bezug auf die im vorliegenden Erlass erwähnten Sicherheitsmaßnahmen keine zusätzlichen Maßnahmen anwenden, die aus Vereinbarungen, die mehrere Unternehmen binden, hervorgehen, es sei denn, sie sind auf Antrag der betreffenden Unternehmen vom Minister des Innern genehmigt worden. Bei der Beurteilung eines im vorangehenden Absatz erwähnten Antrags strebt der Minister des Innern ein Gleichgewicht zwischen den Sicherheitsbelangen des mit dem Werttransport beauftragten Personals und denjenigen der Öffentlichkeit, des Kunden und seines Personals an. Er überwacht zudem die Kohärenz der zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen und der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen Art. 40 - Die in den Artikeln 30 §§ 3 und 6 und 36 Absatz 1 erwähnten Piktogramme müssen unverzüglich entfernt und vernichtet werden, sobald ein Fahrzeug oder Container nicht mehr für Aufgaben in Zusammenhang mit dem gesicherten Transport benutzt wird oder sobald das Wachunternehmen oder der interne Wachdienst das Fahrzeug oder den Container nicht mehr benutzt. Art. 41 - In Abweichung von Artikel 29 § 5 müssen in Artikel 23 § 2 erwähnte Haltepunkte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bereits Haltepunkte waren, folgende Bedingungen erfüllen: Die Zugangstür zum gesicherten Raum kann für eine Wachperson nur geöffnet werden, wenn die Identität der Person, die sich als Wachperson anmeldet, überprüft worden ist und die in Artikel 3 § 1 erwähnte Sicherheitskontrolle von der Rufzentrale oder der Alarmzentrale durchgeführt worden ist. Bei der Sicherheitskontrolle wird unter anderem sichergestellt, dass die Wachperson nicht bedroht wird und dass sie den gesicherten Raum sicher betreten kann. Die Wachperson überprüft beim Zugang zur Schleuse den Alarmstatus. Im Fall eines nicht scharf geschalteten Alarmsystems oder eines nicht geprüften Alarms verlässt sie den Standort und nimmt über das Fahrzeug Kontakt mit der Rufzentrale auf. Die Tür der Schleuse zum gesicherten Raum kann von der Wachperson nur geöffnet werden, wenn die Zugangstür geschlossen ist und die Wachperson sich allein in der Schleuse befindet. Wenn ein Alarm von einem Alarmsignal aus dem gesicherten Raum oder der Zugangsschleuse ausgelöst worden ist, darf die Ruf- oder Alarmzentrale den Zugang erst gewähren, nachdem sie festgestellt hat, dass dieser Alarm nicht auf einen Einbruch oder einen Einbruchsversuch beziehungsweise eine Gefahrensituation zurückzuführen ist. [Diese Abweichung gilt bis zum 31. Dezember 2025.] [Art. 41 Abs.. 6 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 25. Oktober 2023 (B.S. vom 10. November 2023)] Art. 42 - In Abweichung von Artikel 29 § 11 müssen in Artikel 23 § 2 erwähnte Haltepunkte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bereits Haltepunkte waren, folgende Bedingungen erfüllen: Bei Vorfällen oder verdächtigen Situationen während der Ausführung von Tätigkeiten durch Wachleute benachrichtigt die Alarmzentrale unverzüglich die Rufzentrale des Werttransporteurs. Dabei übermittelt sie der Rufzentrale die erforderlichen Daten. [Diese Abweichung gilt bis zum 31. Dezember 2025.] [Art. 42 Abs. 3 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 25. Oktober 2023 (B.S. vom 10. November 2023)] Art. 43 - Der Königliche Erlass vom 21. Oktober 2021 zur Regelung bestimmter Vorgehensweisen zur Überwachung und Sicherung von Werttransporten und bezüglich der technischen Spezifikationen von Werttransportfahrzeugen wird aufgehoben. Art. 44 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Pour la consultation du tableau, voir image