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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 april 2018 houdende uitvoering van artikel XX.1, § 1, laatste lid, van het Wetboek

Obsah (8)Artikel 1§ 1§ 2§ 3Artikel 10Artikel 12Artikel 13Artikel 15

FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 13 AUGUSTUS 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 april 2018Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 26/04/201

Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 13. AUGUST 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.April 2018 zur Ausführung von Artikel XX.1 § 1 letzter Absatz des Wirtschaftsgesetzbuches

Bezug auf die Anwendung von Buch XX des Wirtschaftsgesetzbuches auf Freiberufler PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels XX.1 § 1 letzter Absatz; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. April 2018 zur Ausführung von Artikel XX.1 § 1 letzter Absatz des Wirtschaftsgesetzbuches

Bezug auf die Anwendung von Buch XX des Wirtschaftsgesetzbuches auf Freiberufler; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

Sachen administrative Vereinfachung am

  1. Juni 2023 durchgeführt worden ist; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  2. Juli 2023; Aufgrund der am
  3. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

der Erwägung, dass die Abänderungen lediglich terminologische Änderungen darstellen, mit denen keine neue Reglementierung bezweckt wird, und deshalb keinen Verordnungscharakter haben im Sinne von Artikel 3 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 -

Artikel 1Nr.

2 des Königlichen Erlasses vom 26. April 2018 zur Ausführung von Artikel XX.1 § 1 letzter Absatz des Wirtschaftsgesetzbuches

Bezug auf die Anwendung von Buch XX des Wirtschaftsgesetzbuches auf Freiberufler werden die Wörter "Mitbearbeiter der

solvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiter der Liquidation" und das Wort "

solvenzbearbeiter" jeweils durch das Wort "Liquidationsbearbeiter" ersetzt. Art. 2 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 1 werden die Wörter "Mitbearbeiter der

solvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiter der Liquidation" und die Wörter "eines

solvenzbearbeiters " durch die Wörter "eines Mitbearbeiters der Liquidation" ersetzt.2.

§ 2

Absatz 1 wird das Wort "

solvenzbearbeiter" durch das Wort "Liquidationsbearbeiter" und das Wort "

solvenzbearbeiterkandidaten" durch das Wort "Liquidationsbearbeiterkandidaten" ersetzt. Art. 3 -

der Überschrift von Kapitel 3 desselben Erlasses werden die Wörter "Mitbearbeiter der

solvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiter der Liquidation" ersetzt. Art. 4 -

der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Mitbearbeiter der

solvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiter der Liquidation" ersetzt. Art. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 1 werden die Wörter "Mitbearbeiter der

solvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiter der Liquidation" ersetzt.2.

§ 2

Absatz 1 werden die Wörter "Mitbearbeiter der

solvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiter der Liquidation" ersetzt.3.

§ 3

werden die Wörter "Mitbearbeiter der

solvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiter der Liquidation" ersetzt. Art. 6 -

der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Erlasses werden die Wörter "Mitbearbeiters der

solvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiters der Liquidation" ersetzt. Art. 7 -

Artikel 10

desselben Erlasses werden die Wörter "Mitbearbeiter der

solvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiter der Liquidation" und wird das Wort "

solvenzbearbeiter" durch das Wort "Liquidationsbearbeiter" ersetzt. Art. 8 -

Artikel 12

desselben Erlasses werden die Wörter "Mitbearbeiter der

solvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiter der Liquidation" ersetzt. Art. 9 -

Artikel 13

desselben Erlasses werden die Wörter "Mitbearbeiter der

solvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiter der Liquidation" ersetzt. Art. 10 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.

Absatz 2 werden die Wörter "Mitbearbeiters der

solvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiters der Liquidation" ersetzt und im französischen Text von Absatz 2 werden die Wörter "sous autorité de justice" durch die Wörter "sous autorité judiciaire" ersetzt. Art. 11 -

der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 3 desselben Erlasses werden die Wörter "Mitbearbeiters der

solvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiters der Liquidation" ersetzt. Art. 12 -

Artikel 15

desselben Erlasses werden die Wörter "Mitbearbeiter der

solvenz" durch die Wörter "Mitbearbeiter der Liquidation" ersetzt. Art. 13 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu l'Ile d'Yeu, den 13. August 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE

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