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Wet tot wijziging van de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën met het oog op de afs

Obsah (9)Artikel 74Artikel 4§ 2§ 3§ 1§ 4Artikel 10Artikel 18Artikel 26

Wet tot wijziging van de wet van 21 februari 2003Relevante gevonden documenten type wet prom. 21/02/2003 pub. 28/03/2003 numac 2003003146 bron federale overheidsdienst financien Wet tot oprichting van

komensvoorwaarde voor de toekenning van voorschotten op het onderhoudsgeld dat verschuldigd is aan kinderen en het toepasbaar maken van sommige bepalingen van het Wetboek van de minnelijke en gedwongen

vordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen en tot wijziging van artikel 11 van de wet van 29 maart 2018 tot uitbreiding van de opdrachten en versterking van de rol van de fiscale bemiddelingsdienst. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 juli 2020 tot wijziging van de wet van 21 februari 2003Relevante gevonden documenten type wet prom. 21/02/2003 pub. 28/03/2003 numac 2003003146 bron federale overheidsdienst financien Wet tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën sluiten tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën met het oog op de afschaffing van de

komensvoorwaarde voor de toekenning van voorschotten op het onderhoudsgeld dat verschuldigd is aan kinderen en het toepasbaar maken van sommige bepalingen van het Wetboek van de minnelijke en gedwongen

vordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen en tot wijziging van artikel 11 van de wet van 29 maart 2018 tot uitbreiding van de opdrachten en versterking van de rol van de fiscale bemiddelingsdienst (Belgisch Staatsblad van 17 juli 2020). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling

Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 9. JULI 2020 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21.Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen, um die Bedingung

Bezug auf das Einkommen für die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt, der Kindern geschuldet wird, abzuschaffen und um verschiedene Bestimmungen des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen für anwendbar zu erklären, und zur Abänderung von Artikel 11 des Gesetzes vom 29. März 2018 zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine

Artikel 74der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom

  1. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen Art. 2 - Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom
  2. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen wird aufgehoben. Art. 3 -

Artikel 4desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 2019, wird § 1 aufgehoben. Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a)

§ 2

Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 aufgehoben.b)

§ 2wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Dezember 2003 und
  2. März 2018, wird wie folgt abgeändert: a)

§ 2

werden die Wörter "notifiziert dem Unterhaltsberechtigten seine Entscheidung per Einschreibesendung" durch die Wörter "notifiziert dem Unterhaltsberechtigten seine Entscheidung per gewöhnliche Post.Die Notifizierung ist ab dem dritten Werktag nach dem Datum ihrer Versendung wirksam. Wenn der Unterhaltsberechtigte eine persönliche E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, übermittelt der Dienst für Unterhaltsforderungen ihm ebenfalls eine Kopie der Entscheidung an diese Adresse; diese Übermittlung ersetzt jedoch nicht die Notifizierung der Entscheidung per gewöhnliche Post" ersetzt. b)

§ 3

werden die Wörter "ab der

§ 2

vorgesehenen Versendung der Notifizierung" durch die Wörter "ab dem

§ 2vorgesehenen Datum des Wirksamwerdens der Notifizierung" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Dezember 2003,
  2. Mai 2014,
  3. März 2018 und
  4. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: a)

§ 1

Absatz 1 werden die Wörter "setzt der Dienst für Unterhaltsforderungen den Unterhaltspflichtigen per Einschreibesendung davon

Kenntnis," durch die Wörter "notifiziert der Dienst für Unterhaltsforderungen dem Unterhaltspflichtigen per gewöhnliche Post," ersetzt.

  1. b)Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die Notifizierung ist ab dem dritten Werktag nach dem Datum ihrer Versendung wirksam."
  2. c)Paragraph 2 wird aufgehoben.d)

§ 3

werden die Wörter "Ab der Notifizierung" durch die Wörter "Ab dem Datum des Wirksamwerdens der Notifizierung" ersetzt.e)

§ 4

werden die Wörter "ab der

§ 1

erwähnten Notifizierung" durch die Wörter "ab dem

§ 1erwähnten Datum des Wirksamwerdens der Notifizierung" ersetzt.

Art. 7 -

Artikel 10

/2 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 4 § 1 und § 1/1" durch die Wörter "Artikel 4 § 1/1" ersetzt. Art. 8 - Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert: a)

§ 1

Absatz 1 werden die Wörter "Frühestens einen Monat nach der

Artikel 10

erwähnten Notifizierung werden geschuldete Beträge" durch die Wörter "Bei Nichtzahlung der geschuldeten Beträge werden diese Beträge" ersetzt.

  1. b)Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Die Vollstreckung des Einnahme- und Beitreibungsregisters kann nur durch Einreichung einer Klage beim Pfändungsrichter unterbrochen werden."
  2. c)Paragraph 5 wird aufgehoben. Art. 9 - Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art.14 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind die Artikel 1 bis 7, 13 bis 22, 23 § 5, 24, 25, 27 bis 50, 53 bis 60, 71 bis 89 und 92 bis 96 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen auf die Beitreibung der geschuldeten Beträge anwendbar." Art. 10 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 2005 und 26. März 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 15 - Wenn der Unterhaltsberechtigte sich durch den Richter hat ermächtigen lassen, unter Ausschluss des Unterhaltspflichtigen zu den Bedingungen und

nerhalb der Grenzen, die durch das Urteil festgelegt worden sind, die Einkünfte des Letztgenannten oder jede andere ihm von einem Dritten geschuldete Geldsumme einzuziehen, kann der Dienst für Unterhaltsforderungen - unbeschadet der gewöhnlichen Vollstreckungsmaßnahmen - allen aktuellen und zukünftigen Drittschuldnern den Vollstreckungstitel zur Festlegung des Unterhalts entgegenhalten,

dem er ihnen per Einschreibesendung einen Auszug aus dem Urteil notifiziert, der sich auf die dem Unterhaltsberechtigten zuerkannte Einzugsermächtigung bezieht. Die Aufgabe des Schriftstücks beim Universalpostdiensteanbieter gilt als Notifizierung ab dem dritten darauf folgenden Werktag. Nach dem Datum des Wirksamwerdens der Notifizierung kann der Drittschuldner ausschließlich an den Dienst für Unterhaltsforderungen schuldbefreiende Zahlungen vornehmen." Art. 11 -

Artikel 18Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12.

Mai 2014,

  1. Juli 2016 und
  2. März 2018, werden die Wörter "gemäß den Bestimmungen" durch die Wörter "gemäß Artikel 3" ersetzt. Art. 12 -

Kapitel 4

desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt 2/1, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. März 2018, aufgehoben. Art. 13 - Artikel 20 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 11.Februar 2019, wird aufgehoben. Art. 14 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
  3. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 11.Februar 2019, wird aufgehoben. Art. 15 - Artikel 21/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  4. März 2018, wird aufgehoben. Art. 16 - Artikel 21/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  5. März 2018, wird aufgehoben. Art. 17 -

Kapitel 4

desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt 3, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. März 2018, aufgehoben. Art. 18 - Artikel 22 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. März 2018, wird aufgehoben. Art. 19 - Artikel 22/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  3. März 2018, wird aufgehoben. Art. 20 - Artikel 22/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  4. März 2018, wird aufgehoben. Art. 21 -

Kapitel 4

desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt 4, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. März 2018, aufgehoben. Art. 22 - Artikel 22/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. März 2018, wird aufgehoben. Art. 23 -

Kapitel 4

desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt 5, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. März 2018, aufgehoben. Art. 24 - Artikel 22/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. März 2018, wird aufgehoben. Art. 25 -

Artikel 26desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26.

März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, werden zwischen den Wörtern "gewährte Vorschüsse" und den Wörtern "definitiv nicht beitreibbar sind" die Wörter "oder andere Beträge, die dem Staat im Rahmen der Arbeit des Dienstes für Unterhaltsforderungen geschuldet werden," eingefügt. Art. 26 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 2018 und 11. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert:

  1. a)Die Wörter "per Einschreibesendung" werden jeweils durch die Wörter "per gewöhnliche Post" ersetzt.
  2. b)Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "Die Notifizierung ist ab dem dritten Werktag nach dem Datum ihrer Versendung wirksam."
  3. c)Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: "Die Notifizierung ist ab dem dritten Werktag nach dem Datum ihrer Versendung wirksam." Art. 27 - Vorliegender Titel findet keine Anwendung auf die beizutreibenden Summen, die

einem Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen sind, das vor dem Datum seines

krafttretens für vollstreckbar erklärt wird. KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom

  1. März 2018 zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung Art. 28 - Artikel 11 des Gesetzes vom
  2. März 2018 zur Erweiterung der Aufträge und zur Stärkung der Rolle des Dienstes Steuerschlichtung wird wie folgt ersetzt: "Art. 11 - Artikel 10 ist bei der Einnahme oder Beitreibung von Summen, die im Rahmen der Anwendung des Gesetzes vom
  3. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen geschuldet werden, erst anwendbar, sobald die geschuldeten Summen

einem notifizierten oder zugestellten für vollstreckbar erklärten Zwangsbefehl, einer für vollstreckbar erklärten besonderen Heberolle oder einem für vollstreckbar erklärten Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen sind." KAPITEL 4 -

krafttreten Art. 29 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit

  1. Juni
  2. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  3. Juli 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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