het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie
het Duits van de wet van 16 oktober 2022 tot oprichting van het Centraal register voor de beslissingen van de rechterlijke orde en betreffende de bekendmaking van de vonnissen en tot wijziging van de assisenprocedure betreffende de wraking van de gezworenen (Belgisch Staatsblad van 24 oktober 2022), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 31 juli 2023 om justitie menselijker, sneller en straffer te maken IV (Belgisch Staatsblad van 9 augustus 2023). Deze officieuze coördinatie
het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 16. OKTOBER 2022 - [Gesetz zur Schaffung eines Zentralregisters der Entscheidungen des gerichtlichen Standes und über die Bekanntmachung von Urteilen, über zeitweilige Lockerungen
Bezug auf die elektronische Signatur durch Mitglieder oder Körperschaften des gerichtlichen Standes und zur Abänderung des Assisenverfahrens
Bezug auf die Ablehnung von Geschworenen] [Überschrift ersetzt durch Art.37 des G. vom
TITEL 2 - Bestimmungen zur Schaffung eines Zentralregisters der Entscheidungen des gerichtlichen Standes und über die Bekanntmachung von Urteilen KAPITEL 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - Artikel 163 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Absatz 3 werden die Wörter "Das Urteil" durch die Wörter "Der Tenor des Urteils" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "erklärt worden ist," und dem Wort "verkündet" die Wörter "selbst
Abwesenheit der anderen Richter, aber
Anwesenheit der Staatsanwaltschaft" eingefügt.2. Der Artikel wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das pseudonymisierte Urteil wird binnen einer angemessenen Frist über das
§ 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Zentralregister bekanntgemacht.
Abweichung von Absatz 4 und durch eine mit Gründen versehene Entscheidung, die im Urteil aufgenommen wird, kann das Gericht, das das Urteil erlässt - von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Parteien -, die Bekanntmachung des pseudonymisierten Urteils verbieten oder entscheiden, dass bestimmte Teile der im Urteil aufgenommenen Begründung
dem für die Öffentlichkeit zugänglichen pseudonymisierten Urteil weggelassen werden, wenn die Bekanntmachung des pseudonymisierten Urteils oder der betreffenden Teile das Recht der Parteien oder anderer an der Sache beteiligter Personen auf Schutz des Privatlebens oder ihre anderen Grundrechte und -freiheiten, die
der Verfassung und
Belgien bindenden
ternationalen Vertragswerken verankert sind,
unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Falls die
Absatz 4 erwähnte Bekanntmachung unmöglich ist, verkündet der Vorsitzende das Urteil vollständig oder stellt es der Öffentlichkeit bis zum Ende der Sitzung im Sitzungssaal zur Verfügung. Die Bekanntmachung erfolgt, sobald die Unmöglichkeit nicht mehr besteht. Unbeschadet von Absatz 4 kann der Kammervorsitzende, der das Urteil erlassen hat,
jedem Fall, entweder von Amts wegen oder auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer der Parteien, entscheiden, die Verkündung des Urteils
öffentlicher Sitzung nicht auf den Tenor zu beschränken." Art. 5 - Artikel 209 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
Absatz 2 erster Satz werden die Wörter "den Entscheid" durch die Wörter "den Tenor des Entscheids" ersetzt und wird der Satz durch die Wörter ", selbst
Abwesenheit der anderen Richter, aber
Anwesenheit der Staatsanwaltschaft" ergänzt." 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden vier Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der pseudonymisierte Entscheid wird binnen einer angemessenen Frist über das
§ 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Zentralregister bekanntgemacht.
Abweichung von Absatz 3 und durch eine mit Gründen versehene Entscheidung, die im Entscheid aufgenommen wird, kann der Gerichtshof, der den Entscheid erlässt - von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Parteien -, die Bekanntmachung des pseudonymisierten Entscheids verbieten oder entscheiden, dass bestimmte Teile der im Entscheid aufgenommenen Begründung
dem für die Öffentlichkeit zugänglichen pseudonymisierten Entscheid weggelassen werden, wenn die Bekanntmachung des pseudonymisierten Entscheids oder der betreffenden Teile das Recht der Parteien oder anderer an der Sache beteiligter Personen auf Schutz des Privatlebens oder ihre anderen Grundrechte und -freiheiten, die
der Verfassung und
Belgien bindenden
ternationalen Vertragswerken verankert sind,
unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Falls die
Absatz 3 erwähnte Bekanntmachung unmöglich ist, verkündet der Vorsitzende den Entscheid vollständig oder stellt ihn der Öffentlichkeit bis zum Ende der Sitzung im Sitzungssaal zur Verfügung. Die Bekanntmachung erfolgt, sobald die Unmöglichkeit nicht mehr besteht. Unbeschadet von Absatz 3 kann der Kammervorsitzende, der den Entscheid erlassen hat,
jedem Fall, entweder von Amts wegen oder auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer der Parteien, entscheiden, die Verkündung des Entscheids
öffentlicher Sitzung nicht auf den Tenor zu beschränken." Art. 7 - Artikel 346 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom
Absatz 1 zweiter Satz werden die Wörter "den Entscheid" durch die Wörter "den Tenor des Entscheids" ersetzt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 6 wird, werden vier Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der pseudonymisierte Entscheid wird binnen einer angemessenen Frist über das
§ 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Zentralregister bekanntgemacht.
Abweichung von Absatz 2 und durch eine mit Gründen versehene Entscheidung, die im Entscheid aufgenommen wird, kann der Gerichtshof, der den Entscheid erlässt - von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Parteien -, die Bekanntmachung des pseudonymisierten Entscheids verbieten oder entscheiden, dass bestimmte Teile der im Entscheid aufgenommenen Begründung
dem für die Öffentlichkeit zugänglichen pseudonymisierten Entscheid weggelassen werden, wenn die Bekanntmachung des pseudonymisierten Entscheids oder der betreffenden Teile das Recht der Parteien oder anderer an der Sache beteiligter Personen auf Schutz des Privatlebens oder ihre anderen Grundrechte und -freiheiten, die
der Verfassung und
Belgien bindenden
ternationalen Vertragswerken verankert sind,
unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Falls die
Absatz 2 erwähnte Bekanntmachung unmöglich ist, verkündet der Vorsitzende den Entscheid vollständig oder stellt ihn der Öffentlichkeit bis zum Ende der Sitzung im Sitzungssaal zur Verfügung. Die
Absatz 2 erwähnte Bekanntmachung erfolgt, sobald die Unmöglichkeit nicht mehr besteht. Unbeschadet von Absatz 2 kann der Kammervorsitzende, der den Entscheid erlassen hat,
jedem Fall, entweder von Amts wegen oder auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer der Parteien, entscheiden, die Verkündung des Entscheids
öffentlicher Sitzung nicht auf den Tenor zu beschränken." 3.
Absatz 2, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "des Entscheids" aufgehoben. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 8 - Artikel 782 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: "Art. 782 - § 1 - Das Urteil wird
entmaterialisierter Form erstellt. Der König bestimmt die technischen Anforderungen, denen das
entmaterialisierter Form erstellte Urteil genügen muss. Ist es unmöglich, ein Urteil gemäß Absatz 1
entmaterialisierter Form zu erstellen, kann es
nicht entmaterialisierter Form erstellt werden. § 2 - Das Urteil wird vor seiner Verkündung von den Richtern, die es erlassen haben, und vom Greffier unterzeichnet. Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der oder die Richter der Meinung sind, dass das Urteil sofort nach der Verhandlung verkündet werden kann.
diesem Fall wird das Urteil binnen drei Tagen von den Richtern, die es erlassen haben, und vom Greffier unterzeichnet. Wird das Urteil
entmaterialisierter Form erstellt, wird es anhand der qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG unterzeichnet. § 3 - Sobald das Urteil gemäß § 2 unterzeichnet ist, wird es gemäß § 4 im Zentralregister gespeichert. § 4 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz wird ein "Zentralregister der Entscheidungen des gerichtlichen Standes" eingerichtet, nachstehend "Zentralregister" genannt. Das Zentralregister ist eine computergestützte Datenbank, deren Ziel es ist: 1.
entmaterialisierter Form erstellte Urteile zentralisiert zu speichern und aufzubewahren, um die Ausführung der gesetzlichen Aufträge des gerichtlichen Standes zu erleichtern, 2.als authentische Quelle, wie
August 2012 über die Schaffung und Organisation eines föderalen Dienste-
tegrators erwähnt, zu dienen für Urteile, deren Urschrift oder vom Greffier beglaubigte entmaterialisierte Abschrift der Urschrift darin gespeichert ist, 3.elektronische Abfragen der im Zentralregister gespeicherten Daten durch die Personen und Akteure, die sie
Anwendung von § 8 Absatz 1 Nr. 2 abfragen dürfen, zu ermöglichen, 4. im Zentralregister gespeicherte Daten zur Verbesserung ihrer Qualität zu verarbeiten, 5.im Zentralregister gespeicherte Daten zur Optimierung der Organisation des gerichtlichen Standes zu verarbeiten, um eine effizientere Verwaltung, eine bessere Unterstützung der Politik, eine bessere Analyse der Auswirkungen von Gesetzesänderungen und eine bessere Zuweisung personeller und logistischer Mittel
nerhalb des gerichtlichen Standes zu ermöglichen, 6. im Zentralregister gespeicherte Daten zu verarbeiten, um die
der
er § 1 Absatz 1 erwähnten Liste aufgenommenen Mitglieder des gerichtlichen Standes bei der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge zu unterstützen, 7.einen Datensatz oder
dividuelle im Zentralregister gespeicherte Daten zu historischen oder wissenschaftlichen Zwecken zu verarbeiten, 8. spezifizierte
dividuelle im Zentralregister gespeicherte Daten zu journalistischen Zwecken zu verarbeiten. § 5 - Im Zentralregister werden folgende Daten gespeichert: 1. Urschrift des gemäß § 1 Absatz 1 erstellten Urteils, 2.eine vom Greffier beglaubigte entmaterialisierte Abschrift der Urschrift des Urteils, das gemäß § 1 Absatz 2
nicht entmaterialisierter Form erstellt worden ist, 3. erforderliche Metadaten zur Erreichung des
Absatz 2 erwähnten Zwecks, nämlich: a) Daten
Bezug auf das Gericht, das das Urteil erlassen hat, b) Daten
Bezug auf das Urteil, c) Daten
Bezug auf die Sitzung,
der das Urteil erlassen wurde,
Absatz 1 erwähnten Verwalters und der Datenschutzbehörde die genauen
Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Daten, die im Register gespeichert werden. Der König bestimmt die technischen Anforderungen, denen die entmaterialisierte Abschrift genügen muss. § 6 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz wird ein geschäftsführender Ausschuss des Zentralregisters der Entscheidungen des gerichtlichen Standes eingerichtet, nachstehend "Verwalter" genannt. Der Verwalter setzt sich zusammen aus:
stitut für Ausbildungen im Gerichtswesen als Beobachter bevollmächtigt wird, 9. einem Vertreter, der vom Strategiebüro des Ministers der Justiz als Beobachter bevollmächtigt wird. Die
Absatz 2 Nr. 4 erwähnten Vertreter sind stimmberechtigt für die Verwendung der Mittel, die technischen Aspekte und die für die Öffentlichkeit zugänglichen Teile des Zentralregisters,
sofern Letztere keinen Einfluss auf den
halt oder das Verständnis der pseudonymisierten Urteile haben. Sie tagen als Beobachter
den Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf die
terne Funktionsweise des gerichtlichen Standes beziehen. Die
Absatz 2 Nr. 5 bis 7 erwähnten Vertreter tagen mit beratender Stimme. Der Vorsitz des Verwalters wird von einem Vorsitzenden, dem ein Vizevorsitzender beisteht, ausgeübt. Beide sind Magistrate der Richterschaft. Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende werden von den
Absatz 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten Mitgliedern unter den
Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitgliedern für ein erneuerbares Mandat von drei Jahren gewählt. Ist der gewählte Vorsitzende ein
Absatz 2 Nr. 1 erwähntes Mitglied, wird der Vizevorsitzende unter den
Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Mitgliedern gewählt und umgekehrt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Der Verwalter sorgt für Aufbau und Betrieb des Zentralregisters. Er hat
sbesondere folgenden Auftrag:
Absatz 1 Nr.5 erwähnten Dritten
Bezug auf die
6, 7 oder 8 erwähnten Verarbeitungen, 4. Überwachung des Zustroms der Entscheidungen des gerichtlichen Standes
das Zentralregister, 5.Beaufsichtigung der technischen
frastruktur des Zentralregisters, 6. regelmäßige Berichterstattung über Arbeitsweise des Zentralregisters und Ausübung der
Nr.1 bis 5 erwähnten Aufträge. Der
Absatz 9 Nr. 6 erwähnte Bericht wird jährlich beim Minister der Justiz und bei dem
2 Buchstabe d) erwähnten Datenschutzbeauftragten hinterlegt. Der Bericht ist öffentlich. Der König bestimmt die Modalitäten der Zusammensetzung und Arbeitsweise des Verwalters. § 7 - Die beim Verwalter vertretenen,
1 bis 4 erwähnten Körperschaften handeln
Bezug auf das Zentralregister als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. Die
Absatz 1 erwähnten Körperschaften tragen keine Verantwortung für die Verarbeitung
den Angelegenheiten,
denen sie als Beobachter tagen. § 8 - Zugang zum Zentralregister haben: 1. für die Hinterlegung, Ergänzung oder Berichtigung der
Absatz 1 erwähnten Daten: die
der
er § 1 Absatz 1 erwähnten elektronischen Liste aufgenommenen Personen, von denen diese Daten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags ausgehen, 2.für die Abfrage der
Absatz 1 erwähnten Daten: a) die
der
er § 1 Absatz 1 erwähnten elektronischen Liste aufgenommenen Personen, von denen diese Daten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags ausgehen, b) auf eine mit Gründen versehene Anfrage: die
der
er § 1 Absatz 1 erwähnten elektronischen Liste aufgenommenen Personen im Hinblick auf eine erforderliche Suche eines oder mehrerer spezifischer Urteile im Rahmen einer durch den Antragsteller geführten Untersuchung, im Rahmen einer Sache, die vor dem Antragsteller anhängig ist oder
der er beruflich auftritt und
der die Verhandlung noch nicht geschlossen ist,
4 erwähnten Daten, 4. für die
Absatz 2 Nr.5 erwähnte Datenverarbeitung:
stituts für Ausbildungen im Gerichtswesen, 5.für die
6, 7 oder 8 erwähnte Datenverarbeitung: vom Verwalter schriftlich ermächtigte Dritte gemäß den vom Verwalter festgelegten Bedingungen. Vorbehaltlich der aufgrund von Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen sind Massenuploads und die Verarbeitung eines im Zentralregister gespeicherten Datensatzes verboten. Ein Verstoß gegen dieses Verbot wird mit der
Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Strafe geahndet. Im Falle einer
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Abfrage, die zu einem Ergebnis geführt hat, werden die Parteien rechtzeitig über die Abfrage und deren Ergebnis
Kenntnis gesetzt, damit sie diesbezüglich ihr Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren
der kontradiktorischen Phase des Verfahrens,
dem die Anfrage erfolgt ist, oder des Verfahrens im Anschluss an die Suche,
der die Anfrage erfolgt ist, ausüben können. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Verwalters und der Datenschutzbehörde die Modalitäten für den Zugang zum Zentralregister und die Verfahren
Bezug auf diesen Zugang, einschließlich der Parameter zur Beurteilung der
Absatz 1 Nr. 2 Buchtstabe b) erwähnten Begründung und der Weise, wie die
demselben Buchstaben b) erwähnte Anfrage eingereicht wird. Wer
gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung oder Speicherung von Daten im Zentralregister oder an der Verarbeitung oder Übermittlung der darin gespeicherten Daten teilnimmt oder Kenntnis solcher Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar. Stellt der Verwalter einen unberechtigten Zugang zum Zentralregister fest,
formiert er die Behörde, die aufgrund des Gesetzes befugt ist, ein Disziplinarverfahren gegen den betreffenden Nutzer einzuleiten. § 9 - Die im Zentralregister gespeicherten Daten werden für unbestimmte Zeit aufbewahrt. § 10 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Verwalters und der Datenschutzbehörde die technischen und materiellen Regeln
Bezug auf Einrichtung und Betrieb des Zentralregisters, die jedoch keinen Einfluss auf
halt oder Verständnis der im Zentralregister gespeicherten gerichtlichen Entscheidungen haben dürfen. Art. 9 - Artikel 782 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Artikel 8, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 Nr.3 werden zwischen den Wörtern "der im Zentralregister gespeicherten Daten" und den Wörtern "durch die Personen" die Wörter ", die
1 bis 3 erwähnt sind," eingefügt. 2.
Absatz 2 Nr.4 werden zwischen den Wörtern "im Zentralregister gespeicherte Daten" und den Wörtern "zur Verbesserung ihrer Qualität" die Wörter ", die
1 bis 3 erwähnt sind," eingefügt. 3.
Absatz 2 Nr.8 werden zwischen den Wörtern "im Zentralregister gespeicherte Daten" und den Wörtern "zu journalistischen Zwecken" die Wörter ", die
1 bis 3 erwähnt sind," eingefügt.
Absatz 1 Nr.4 erwähnt sind, zu statistischen Zwecken
nerhalb der
Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegten Grenzen." 5. Paragraf 5 Absatz 1 wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.
den Artikeln 782bis und 1109 und den Artikeln 163, 176, 190, 209, 337 und 346 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte pseudonymisierte Urteile und jegliches Urteil, von dem das Gericht, das es erlassen hat, angeordnet hat, dass es
pseudonymisierter Form über das Zentralregister bekanntgemacht werden muss." 6.
werden zwischen den Absätzen 2 und 3 fünf Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: Vor Speicherung eines Urteils im Zentralregister im Hinblick auf die Aufbewahrung dieses Urteils als Daten, erwähnt
Absatz 1 Nr.4, werden folgende Daten im Sinne von Artikel 4 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
direkt zu identifizieren, mit Ausnahme der Magistrate, der Mitglieder der Kanzlei und der Rechtsanwälte und dies
nerhalb der Grenzen der Lesbarkeit und des Verständnisses des Urteils, 3.
Abweichung von Nr.1 und 2 und auf Entscheidung des Korpschefs des Gerichts nach Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, wenn die betreffende Verbreitung die Sicherheit der Magistrate, der Mitglieder der Kanzlei, der Rechtsanwälte und ihres Umfelds beeinträchtigen kann: Personalien dieser im Urteil angegebenen Personen sowie -
nerhalb der Grenzen der Lesbarkeit und des Verständnisses des Urteils - jegliches Element des Urteils, durch das es möglich ist, im Urteil angegebene natürliche Personen direkt oder
direkt zu identifizieren, 4.
Abweichung von Nr.1 und 2: Personalien der im Urteil angegebenen Magistrate, Mitglieder der Kanzlei und Rechtsanwälte, was Strafsachen
Bezug auf die
den Artikeln 137 bis 141ter, 324bis und 324ter des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten betrifft, sowie -
nerhalb der Grenzen der Lesbarkeit und des Verständnisses des Urteils - jegliches Element des Urteils, durch das es möglich ist, diese Personen direkt oder
direkt zu identifizieren. Erfolgt die
Absatz 3 erwähnte Pseudonymisierung automatisch mit Hilfe von
formatiktechniken, wird das Ergebnis dieser automatischen Pseudonymisierung einer menschlichen Kontrolle unterzogen. Der König bestimmt die mit dieser Kontrolle beauftragte
stanz. Diese
stanz hängt unmittelbar von der rechtsprechenden Gewalt ab oder steht unter ihrer Kontrolle. Jeder
teressehabender, der meint, dass bestimmte nicht pseudonymisierte Daten
einem pseudonymisierten Urteil gemäß Absatz 3 pseudonymisiert werden müssen, kann zu diesem Zweck eine schriftliche Anfrage bei der vom König bestimmten
stanz, die mit der
Absatz 4 erwähnten menschlichen Kontrolle beauftragt ist, einreichen. Personalien der Magistrate, der Mitglieder der Kanzlei und der Rechtsanwälte dürfen nicht Gegenstand einer Weiterverwendung sein mit dem Ziel oder als Folge, ihre tatsächliche oder vermeintliche Berufspraxis zu bewerten, zu analysieren, zu vergleichen oder vorherherzusagen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot wird mit der
Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Strafe geahndet. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Verwalters und der Datenschutzbehörde die Modalitäten für die
Absatz 3 erwähnte Pseudonymisierung und die
Absatz 4 erwähnte menschliche Kontrolle. 7.
Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter " § 5 Absatz 1" durch die Wörter " § 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt. 8. § 8 Absatz 1 Nr.2 wird durch einen Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "e) andere Personen und Akteure als die
den Buchstaben
10 erwähnte Datenverarbeitung: die öffentlichen Behörden, 7.
Absatz 1 Nr.4 erwähnte
dividuelle Daten sind öffentlich." 10.
Absatz 5 wird zwischen den Wörtern "solcher Daten hat, ist " und den Wörtern "verpflichtet, deren Vertraulichkeit" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt. Art. 10 - Artikel 782bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Abwesenheit der anderen Richter und, außer
Straf- und gegebenenfalls
Disziplinarsachen, der Staatsanwaltschaft.Bei einer mündlichen Verkündung liest der Vorsitzende mindestens den Tenor des Urteils vor. Auf dem Sitzungsblatt wird die Verkündung und die Weise der Verkündung angegeben." 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden vier Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das pseudonymisierte Urteil wird binnen einer angemessenen Frist über das
Ist die
Absatz 2 erwähnte Bekanntmachung unmöglich, verkündet der Vorsitzende das Urteil vollständig oder stellt es der Öffentlichkeit bis zum Ende der Sitzung im Sitzungssaal zur Verfügung. Die
Absatz 2 erwähnte Bekanntmachung erfolgt sobald die Unmöglichkeit nicht mehr besteht. Unbeschadet von Absatz 2 kann der Kammervorsitzende, der das Urteil erlassen hat,
jedem Fall, entweder von Amts wegen oder auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer der Parteien entscheiden, die mündliche Verkündung des Urteils
öffentlicher Sitzung nicht auf den Tenor zu beschränken.
Abweichung von Absatz 2 und durch eine mit Gründen versehene Entscheidung, die im Urteil aufgenommen wird, kann das Gericht, das das Urteil erlässt - von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Parteien -, die Bekanntmachung des pseudonymisierten Urteils verbieten oder entscheiden, dass bestimmte Teile der im Urteil aufgenommenen Begründung
dem für die Öffentlichkeit zugänglichen pseudonymisierten Urteil weggelassen werden, wenn die Bekanntmachung des pseudonymisierten Urteils oder der betreffenden Teile dieses Urteils das Recht der Parteien oder anderer an der Sache beteiligter Personen auf Schutz des Privatlebens oder ihre anderen Grundrechte und -freiheiten, die
der Verfassung und
Belgien bindenden
ternationalen Vertragswerken verankert sind,
unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. 3. Im früheren Absatz 2, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "die Verkündung des Urteils, für das er an der Beratung unter den
vorgesehenen Bedingungen teilgenommen hat, vorzunehmen," durch die Wörter "das Urteil, für das er an der Beratung unter den
vorgesehenen Bedingungen teilgenommen hat, gemäß Absatz 1 Nr.3 oder 4 zu verkünden" ersetzt. 4. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Nach der
Absatz 1, 3 oder 4 erwähnten Verkündung können die Parteien die vollständige Entscheidung unmittelbar
der Kanzlei einsehen.
den
§ 2 Absatz 2 erwähnten Fällen kann die Entscheidung eingesehen werden, sobald sie unterzeichnet worden ist." Art. 11 - Artikel 783 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: "Das Sitzungsblatt ermöglicht eine Einsicht der Urschrift oder gegebenenfalls der vom Greffier beglaubigten entmaterialisierten Abschrift des während der Sitzung erlassenen Urteils." Art. 12 -
Mai 2018, werden die Wörter "oder gegen Artikel 782" durch die Wörter "oder gegen Artikel 782 § 2" ersetzt. Art. 13 - Artikel 1109 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. November 2000, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1109 - § 1 - Der Entscheid wird binnen acht Tagen nach der Verkündung von den Magistraten, die ihn erlassen haben, und vom Greffier unterzeichnet. § 2 - Der Tenor des Entscheids wird vom Vorsitzenden
Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und mit dem Beistand des Greffiers
öffentlicher Sitzung verkündet. Der Vorsitzende kann entweder von Amts wegen oder auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer Partei entscheiden, die Verkündung des Entscheids
öffentlicher Sitzung nicht auf den Tenor zu beschränken. Der pseudonymisierte Entscheid wird binnen einer angemessenen Frist über das
§ 4 erwähnte Zentralregister bekanntgemacht.
Abweichung von Absatz 3 und durch eine mit Gründen versehene Entscheidung, die im Entscheid aufgenommen wird, kann der Gerichtshof, der den Entscheid erlässt - von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Parteien -, die Bekanntmachung des pseudonymisierten Entscheids verbieten oder entscheiden, dass bestimmte Teile der im Entscheid aufgenommenen Begründung
dem für die Öffentlichkeit zugänglichen pseudonymisierten Entscheid weggelassen werden, wenn die Bekanntmachung des pseudonymisierten Entscheids oder der betreffenden Teile das Recht der Parteien oder anderer an der Sache beteiligter Personen auf Schutz des Privatlebens oder ihre anderen Grundrechte und -freiheiten, die
der Verfassung und
Belgien bindenden
ternationalen Vertragswerken verankert sind,
unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. § 3 - Unbeschadet der Artikel 1114 Absatz 3, 1115 und 1116 notifiziert der Greffier binnen acht Tagen ab Verkündung des Entscheids dem Rechtsanwalt beim Kassationshof oder dem Rechtsanwalt jeder der Parteien oder den Parteien, die keinen Rechtsanwalt haben, eine nicht unterzeichnete Abschrift. Diese Notifizierung erfolgt auf elektronischem Wege an die berufliche elektronische Adresse des Rechtsanwalts oder, wenn es sich um eine Partei handelt, die keinen Rechtsanwalt hat, an die gerichtliche elektronische Adresse dieser Partei oder
deren Ermangelung an die letzte elektronische Adresse, die diese Partei im Rahmen des Kassationsverfahrens mitgeteilt hat. Ist dem Greffier keine elektronische Adresse bekannt oder ist die Notifizierung an die elektronische Adresse offensichtlich fehlgeschlagen, erfolgt die Notifizierung per gewöhnlichen Brief." KAPITEL 3 - Abänderungen anderer Gesetze Art. 14 - 15 - [Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1926 zur Einführung eines Untersuchungsrates für die Schifffahrt] Art. 16 - [
Juni 1935 über den Sprachengebrauch
Gerichtsangelegenheiten, ersetzt durch das Gesetz vom 23. September 1985, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Die
Französisch oder Niederländisch erlassenen Entscheide, die der Kassationshof gemäß den vom König nach Stellungnahme des Kassationshofes festgelegten Kriterien als ausreichend relevant für die Rechtsprechungseinheit und die Rechtsentwicklung erachtet, werden
s Niederländische beziehungsweise
s Französische übersetzt.] [Art. 16 ersetzt durch Art. 38 des G. vom
formationssystems werden folgende Artikel aufgehoben:
Bezug auf die Bekanntmachung von Urteilen und Entscheiden, abgeändert durch die Gesetze vom
§ 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte und durch Artikel 8 eingefügte Aufbewahrungsplicht betrifft nur Urteile, die ab dem Tag des
krafttretens von Artikel 8 erlassen werden. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der
is oder 1109 des Gerichtsgesetzbuches oder
, 176, 190, 209, 337 oder 346 des Strafprozessgesetzbuches - so wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert -, erwähnten pseudonymisierten Urteile oder einer gerichtlichen Entscheidung betrifft nur Urteile, die ab dem Tag des
krafttretens von Kapitel 2 und der Artikel 9, 10, 13 und 18 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes erlassen werden. Der König kann nach Stellungnahme des Verwalters des Zentralregisters und der Datenschutzbehörde für ein oder mehrere Gerichte beziehungsweise für eine oder mehrere Streitsachen eines oder mehrerer Gerichte, die nach Angelegenheit oder Zeitraum vor
krafttreten des vorliegenden Gesetzes abgegrenzt werden, die Absätze 1 oder 2 aufheben. Art. 20 - Solange der Verwalter noch nicht einsatzbereit ist, kann aufgrund des vorliegenden Gesetzes Dritten, die
6, 7 und 8 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Verarbeitungszwecke geltend machen, der Zugang zu den Urteilen nicht verweigert werden.
Erwartung der Einsatzfähigkeit des Verwalters ergreifen
Absatz 1 angegebene Dritte mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters zum Zweck der vorerwähnten Verarbeitung selber die erforderlichen Maßnahmen, um die
den Urteilen erwähnten privaten und personenbezogenen Daten zu schützen. [TITEL 2/1 - Zeitweilige Lockerungen
Bezug auf die elektronische Signatur durch Mitglieder oder Körperschaften des gerichtlichen Standes] [Unterteilung Titel 2/1 eingefügt durch Art. 39 des G. vom 31. Juli 2023 (B.S. vom 9. August 2023)] [Art. 20/1 - Die fortgeschrittene elektronische Signatur, die
11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt ist und von einem Mitglied des gerichtlichen Standes angebracht wird, das
der
er des Gerichtsgesetzbuches erwähnten elektronischen Liste aufgenommen ist, wird - was ihre Rechtsfolgen betrifft -, einer handschriftlichen Unterschrift gleichgesetzt. Unbeschadet eventueller anderer durch das Gesetz auferlegter Bedingungen reicht
den Fällen, wo das Gesetz für die Unterzeichnung durch ein
Absatz 1 erwähntes Mitglied des gerichtlichen Standes eine qualifizierte elektronische Signatur vorschreibt, wie
12 der
Absatz 1 angegebenen Verordnung erwähnt, die
Absatz 1 erwähnte fortgeschrittene elektronische Signatur aus. Unbeschadet eventueller anderer durch das Gesetz auferlegter Bedingungen reicht
den Fällen, wo das Gesetz für die Unterzeichnung eines Schriftstücks durch den gerichtlichen Stand ein qualifiziertes elektronisches Siegel vorschreibt, wie
27 der
Absatz 1 angegebenen Verordnung erwähnt, das
26 der
Absatz 1 angegebenen Verordnung erwähnte fortgeschrittene elektronische Siegel aus.] [Art. 20/1 eingefügt durch Art. 40 des G. vom
Bezug auf die Ablehnung von Geschworenen Art.21 -
Juli 1967 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "und zwölf, wenn es deren elf oder zwölf gibt" durch die Wörter "zwölf, wenn es deren elf oder zwölf gibt, dreizehn, wenn es deren dreizehn oder vierzehn gibt, vierzehn, wenn es deren fünfzehn oder sechszehn gibt, fünfzehn, wenn es deren siebzehn oder achtzehn gibt, sechszehn, wenn es deren neunzehn oder zwanzig gibt, siebzehn, wenn es deren einundzwanzig oder zweiundzwanzig gibt, und achtzehn, wenn es deren dreiundzwanzig oder vierundzwanzig gibt" ersetzt. TITEL 4 -
krafttreten und [Außerkrafttreten] [Überschrift von Titel 4 abgeändert durch Art. 41 des G. vom
Kraft. Titel 2 Kapitel 1 und Artikel 9, 10, 13 und 19 Absatz 2 treten am 31. Dezember 2023
Kraft. [Titel 2/1 tritt am 30. September 2023
Kraft und am
Kraft. Artikel 21 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft. [Der König kann das
krafttreten auf ein früheres als das
den Absätzen 1, 2 und 4 erwähnte Datum und das Außerkrafttreten auf ein früheres als das
Absatz 3 erwähnte Datum festlegen.] [Art. 22 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 42 Nr. 1 des G. vom
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.