2 erwähnten Entscheidungen werden von den Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte binnen drei Tagen ab dem Tag, an dem diese vollstreckbar geworden sind, im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote registriert. Bereits registrierte Verurteilungen, die infolge eines Einspruchs, der während der außerordentlichen Einspruchsfrist eingereicht wird, oder einer Verweisung nach Nichtigerklärung für nichtig erklärt oder widerrufen werden, werden von den Kanzleien aus dem Zentralregister der Geschäftsführungsverbote getilgt. Bereits registrierte Verurteilungen, die in Anwendung von Artikel XX.235 des Wirtschaftsgesetzbuches unwirksam werden, werden von den Kanzleien aus dem Zentralregister der Geschäftsführungsverbote getilgt. Die Greffiers sind für die Übereinstimmung der eingetragenen Daten mit den von den Gerichten ausgesprochenen Entscheidungen verantwortlich. Art. 9 - § 1 - Folgende Daten aus dem Zentralregister der Geschäftsführungsverbote sind bis zum Ablauf der Frist des Geschäftsführungsverbots über Internet verfügbar: 1. Name und Vorname des Verurteilten oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, Gesellschaftsname, Rechtsform und Unternehmensnummer, 2.Beginn- und Enddatum des Verbots. §
2 erwähnten Entscheidungen sind über Internet für die Öffentlichkeit verfügbar. § 3 - Die in § 1 erwähnten Daten in Bezug auf die in Artikel 6 Nr. 1 erwähnten Entscheidungen sind über Internet nur nach elektronischer Identifizierung anhand eines elektronischen Personalausweises, der in Artikel 6 des Gesetzes vom
erwähnten Personen dürfen die Erkennungsnummern des Nationalregisters der natürlichen Personen und des in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Bis-Registers ausschließlich zur Identifizierung der im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote eingetragenen oder darin einzutragenden Personen verwenden. Die in § 1 erwähnten Personen dürfen die Eintragungsnummer in der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wie in Artikel III.49 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen, ausschließlich zur Identifizierung der im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote eingetragenen oder darin einzutragenden juristischen Personen verwenden. § 3 - Die in § 1 erwähnten Personen können die in § 2 erwähnten Befugnisse einer beziehungsweise mehreren schriftlich und namentlich bestimmten Personen ihres Dienstes übertragen. Diese Vollmachtserteilungen müssen mit Gründen versehen und durch Diensterfordernisse gerechtfertigt sein. Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen Vollmacht erteilt wird. Art. 11 - Ausschließlich im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Aufträge, für die die Kenntnis von Daten aus dem Zentralregister der Geschäftsführungsverbote erforderlich ist, haben die in Absatz 2 erwähnten Personen Zugriff auf die im Zentralregister der Geschäftsführungsverbote registrierten personenbezogenen Daten, einschließlich der Nationalregisternummer oder der Erkennungsnummer des Bis-Registers der verurteilten natürlichen Person. Folgende Personen haben Zugriff auf das Zentralregister der Geschäftsführungsverbote: 1. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, 2.Mitglieder der Polizeidienste, die Informationsbedarf haben und vorher von den Korpschefs der lokalen Polizei und dem Generalkommissar, den Generaldirektoren und Direktoren der föderalen Polizei namentlich bestimmt werden, 3. Greffiers des Unternehmensgerichts, 4.Notare in der Ausübung ihres Amtes, 5. schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A des Landesamtes für soziale Sicherheit, 6.schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A der Zentralen Datenbank der Unternehmen, 7. Prokurator des Königs, 8.schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe A des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. Die in Absatz 2 Nr. 1, 5, 6 und 8 erwähnten Bediensteten der Stufe A können diese Befugnis einer oder mehreren schriftlich und namentlich bestimmten Personen, die ihnen unterstehen, übertragen. Die Zugriffsmodalitäten werden in einem Vereinbarungsprotokoll im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen dem Verantwortlichen des Zentralregisters der Geschäftsführungsverbote und dem Antragsteller, das heißt den in Absatz 2 erwähnten Diensten oder ihrer zentralen repräsentativen Organisation, festgelegt. Dieses Protokoll enthält auch die geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betreffenden Personen, insbesondere diejenigen in Bezug auf: 1. die Protokollierung der Zugriffe, 2.die Verpflichtung, an das Berufsgeheimnis oder die Schweigepflicht gebunden zu sein, und 3. technische und organisatorische Maßnahmen in Bezug auf die Zugriffsverwaltung. Anhand der Protokollierung der Zugriffe muss sich zumindest feststellen lassen, wer wann von welchem Gerät aus und zu welchen Zwecken auf welche Daten zugegriffen hat. Die Identität der Personen, die die Abfrage des Zentralregisters der Geschäftsführungsverbote beantragen, wird in einem Kontrollsystem registriert. Diese Daten werden während sechs Monaten aufbewahrt. Art. 12 - Über das in Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts erwähnte europäische System der Registervernetzung antwortet der Föderale Öffentliche Dienst Justiz auf Fragen der Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf geltende Verbote, das Amt des Verwalters einer in Anhang II der vorerwähnten Richtlinie aufgeführten Gesellschaft auszuüben. Zu diesem Zweck verfügt er über die in Artikel 7 erwähnten Daten. Art. 13 - Die in den Artikeln 2:8 § 1 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a), b),
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.