Wet tot wijziging van de wet van 12 april 1965Relevante gevonden documenten type wet prom. 12/04/1965 pub. 08/03/2007 numac 2007000126 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende
§ 2
erwähnten Höchstpreise gelten als geschützte Haushaltskunden Haushaltskunden, die nachweisen können, dass zu ihren Gunsten oder zu Gunsten einer anderen Person, die unter demselben Dach lebt, ein Beschluss getroffen worden ist zur Gewährung: 1.durch ein ÖSHZ
- a)des aufgrund des Gesetzes vom 26.Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gewährten Eingliederungseinkommens,
- b)einer finanziellen Sozialhilfe, die aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes vom 2.April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen vollständig oder teilweise vom Föderalstaat übernommen wird,
- c)einer Beihilfe in Erwartung des garantierten Einkommens für Betagte, der Einkommensgarantie für Betagte oder einer Beihilfe für Personen mit Behinderung, 2.durch den FÖD Soziale Sicherheit Generaldirektion Personen mit Behinderung a)
Artikel 2
§ 1 des Gesetzes vom 27.Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, b)
Artikel 2
§ 2 des Gesetzes vom 27.Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Eingliederungsbeihilfe,
- c)einer im Gesetz vom 27.Juni 1969 über die Gewährung von Behindertenbeihilfen erwähnten Beihilfe,
- d)einer im Gesetz vom 27.Juni 1969 über die Gewährung von Behindertenbeihilfen erwähnten ergänzenden Beihilfe, e)
Artikel 2
§ 3 des Gesetzes vom 27.Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Beihilfe zur Unterstützung von Betagten,
- f)von mindestens vier Punkten im Pfeiler 1, erwähnt in Artikel 6 § 2 Nr.1 des Königlichen Erlasses vom 28. März 2003 zur Ausführung der Artikel 47, 56septies und 63 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger und des Artikels 88 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, 3. durch eine Einrichtung einer Region oder einer Gemeinschaft einer Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die der König einer in Nr.2 Buchstabe
- e)erwähnten Beihilfe gleichsetzt, 4. eines auf der Grundlage eines Dekrets oder einer Ordonnanz getroffenen Beschlusses, durch den einem Kind eine bestimmte Anzahl Punkte oder ein Ergebnis zuerkannt wird und den der König einem in Nr. 2 Buchstabe
- f)erwähnten Beschluss gleichsetzt, 5. durch den Föderalen Pensionsdienst
- a)des im Gesetz vom 1.April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte erwähnten garantierten Einkommens für Betagte,
- b)der im Gesetz vom 22.März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte erwähnten Einkommensgarantie für Betagte,
- c)einer im Gesetz vom 27.Juni 1969 über die Gewährung von Behindertenbeihilfen erwähnten Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson,
- d)einer im Gesetz vom 27.Juni 1969 über die Gewährung von Behindertenbeihilfen erwähnten Beihilfe zur Ergänzung des garantierten Einkommens für Betagte. Der König kann die Liste
Absatz 1 erwähnten geschützten Haushaltskunden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass abändern. Werden Erlasse, die zu diesem Zweck ergehen, nicht binnen zwölf Monaten ab ihrem Inkrafttretungsdatum durch Gesetz bestätigt, wird davon ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind." Art. 7 - In Artikel 21ter § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "Auf Vorschlag" jeweils durch die Wörter "Nach Stellungnahme" ersetzt. KAPITEL 4 - Abänderungen des Programmgesetzes vom
- April 2007 Art. 8 - Artikel 3 des Programmgesetzes vom
- April 2007 wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
- "geschützter Haushaltskunde mit moderaten Einkünften oder in prekärer Lage": geschützter Haushaltskunde im Sinne von Artikel 15/10 § 2/2 des Gesetzes vom
- April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen und von Artikel 20 § 2/1 des Gesetzes vom
- April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes." Art. 9 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 10 - In Artikel 6 Absatz 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "dass sie einer
Artikel 4
erwähnten Kategorien angehören" durch die Wörter "dass sie geschützte Haushaltskunden sind" ersetzt. Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am
- Januar 2020 in Kraft. Für jede der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS