Loi établissant les principes du tirage au sort des personnes physiques pour les commissions mixtes et les panels citoyens organisés à l'initiative de la Chambre des représentants. - Traduction allema
Artikel 6
Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist.Zu diesem Zweck verwendet die Abgeordnetenkammer die letzten von Statbel veröffentlichten Statistiken über die Verteilung dieses Kriteriums innerhalb des ursprünglichen Pools natürlicher Personen,
Artikel 6Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist, 3.
Alter: die Verteilung nach Altersgruppe in der gemischten Kommission entspricht der Verteilung nach Altersgruppe im ursprünglichen Pool natürlicher Personen,
Artikel 6
Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist.Zu diesem Zweck verwendet die Abgeordnetenkammer die letzten von Statbel veröffentlichten Statistiken über die Verteilung dieses Kriteriums innerhalb des ursprünglichen Pools natürlicher Personen,
Artikel 6Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist.
Folgende Altersgruppen werden verwendet:
- a)18 - 40 Jahre,
- b)41 - 64 Jahre,
- c)65 Jahre und älter, 4.Bildungsabschluss: die Verteilung nach Bildungsabschluss in der gemischten Kommission entspricht der Verteilung nach Bildungsabschluss im ursprünglichen Pool natürlicher Personen,
Artikel 6Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist.
Zu diesem Zweck verwendet die Abgeordnetenkammer die letzten von Statbel veröffentlichten Statistiken über die Verteilung dieses Kriteriums innerhalb des ursprünglichen Pools natürlicher Personen,
Artikel 6Absatz 1 erwähnte Auslosung erfolgt ist.
Die folgenden verwendeten Bildungsabschlüsse basieren auf der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) in der Fassung von 2011:
- a)niedrig: - Stufe 0 der ISCED: niedriger als Primarschulabschluss, - Stufe 1 der ISCED: Primarschulabschluss, - Stufe 2 der ISCED: Abschluss der Unterstufe des Sekundarunterrichts,
- b)mittel: - Stufe 3 der ISCED: Abschluss der Oberstufe des Sekundarunterrichts, - Stufe 4 der ISCED: nicht-hochschulischer postsekundärer Abschluss,
- c)hoch: - Stufe 5 der ISCED: Hochschulabschluss des kurzen Typs, - Stufe 6 der ISCED: Bachelor oder gleichwertiger Abschluss, - Stufe 7 der ISCED: Master oder gleichwertiger Abschluss, - Stufe 8 der ISCED: Doktorat oder gleichwertiger Abschluss. Für jeden Bildungsabschluss wird gleichwertige Erfahrung ebenfalls berücksichtigt. § 3 - Die Repräsentativität der gemischten Kommission nach den in § 2 Absatz 3 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Kriterien darf bei jedem dieser Kriterien um höchstens zwei Einheiten abweichen. Art. 10 - Die Kanzlei der Abgeordnetenkammer stellt eine Gruppe von Stellvertretern zusammen, deren Profile den Profilen der natürlichen Personen der gemischten Kommission entsprechen, die gemäß den in Artikel 9 festgelegten Modalitäten zusammengestellt worden ist. Die in Absatz 1 erwähnte Gruppe von Stellvertretern besteht aus einer Anzahl natürlicher Personen, die der gemäß Artikel 4 § 1 Nr. 2 und § 2 festgelegten Anzahl natürlicher Personen entspricht. Art. 11 - Wenn die Kanzlei der Abgeordnetenkammer keine in Artikel 9 erwähnte Gruppe natürlicher Personen und keine in Artikel 10 erwähnte Gruppe von Stellvertretern, deren Anzahl gemäß Artikel 4 § 2 festgelegt wird, nach dem in Artikel 9 § 2 bestimmten Stichprobenverfahren zusammenstellen kann, nehmen die Dienste des Nationalregisters im Hinblick auf die Vervollständigung der gemischten Kommission oder der Gruppe von Stellvertretern nach den in Artikel 8 § 2 erwähnten Kriterien eine neue Teilauslosung aus dem Nationalregister vor. Art. 12 - Die Teilnahme an einer gemischten Kommission erfolgt auf freiwilliger Basis. Wenn eine Person vor Beginn der ersten Sitzung der gemischten Kommission auf ihre Teilnahme verzichtet oder eine der in Artikel 5 § 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird sie durch eine Person aus der Gruppe der Stellvertreter ersetzt, die dem gleichen Profil nach den in Artikel 8 § 2 erwähnten Kriterien entspricht. Nach Beginn der ersten Sitzung der gemischten Kommission werden Personen, die auf die Teilnahme an der gemischten Kommission verzichten, und abwesende Personen nicht ersetzt. Art. 13 - Sobald die gemischte Kommission zusammengestellt ist, werden alle aufgrund des vorliegenden Gesetzes gesammelten Informationen von den Diensten des Nationalregisters und - was natürliche Personen betrifft, die der gemischten Kommission nicht angehören - von der Kanzlei der Abgeordnetenkammer vernichtet. Die Daten in Bezug auf die natürlichen Personen, die der gemischten Kommission angehören, werden von der Kanzlei der Abgeordnetenkammer vernichtet, nachdem die gemischte Kommission zu bestehen aufgehört hat. TITEL 4 - Bürgerpanele Art. 14 - Die Abgeordnetenkammer kann auf eigene Initiative, zu einem bestimmten Thema, im Hinblick auf die Abgabe von Empfehlungen zu einer spezifischen Problematik ein Bürgerpanel einrichten, das sich aus ausgelosten Personen zusammensetzt. Das in Absatz 1 erwähnte bestimmte Thema beeinträchtigt nicht die durch Titel II der Verfassung gewährleisteten Rechte und Freiheiten und alle von Belgien ratifizierten internationalen Instrumente zum Schutz der Menschenrechte und fällt in die Zuständigkeit des Föderalstaats oder betrifft seine Interessen. Art. 15 - § 1 - Bürgerpanele setzen sich aus mindestens 50 und höchstens 75 ausgelosten natürlichen Personen zusammen. § 2 - Die Anzahl der für ein bestimmtes Thema auszulosenden natürlichen Personen wird von der Abgeordnetenkammer gemäß der Geschäftsordnung der Kammer festgelegt. Art. 16 - Artikel 4 §§ 2 und 3 und die Artikel 5 bis 13 sind anwendbar auf die Auslosung natürlicher Personen für ein Bürgerpanel, wobei für die Anwendung dieser Artikel der Begriff "gemischte Kommission" jeweils durch den Begriff "Bürgerpanel" zu ersetzen ist. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung D. CLARINVAL Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE