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Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme II. - Traduction allemande d'extraits

Obsah (21)Artikel 74§ 3Artikel 258Artikel 433qArtikel 433nArtikel 429Artikel 4§ 1Artikel 3Artikel 14Artikel 18Artikel 6Artikel 10§ 2Artikel 32Artikel 43Artikel 95Artikel 157Artikel 9Artikel 2Artikel 33

SERVICE PUBLIC FEDERAL

TERIEUR 30 JUILLET

  1. - Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme II. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 11, 13 à 31, 42 à 60 et 67 à 71 de la loi du 30 juillet 2022 visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme II (Moniteur belge du 8 août 2022). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
  2. JULI 2022 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere Justiz II PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine

Artikel 74der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 -

das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 258/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 258/1 - § 1 - Der Vorsitzende kann im

teresse einer geordneten Rechtspflege aufgrund entweder der Unverhältnismäßigkeit zwischen der physischen Aufnahmekapazität des Assisenhofes und der Anzahl Parteien des Rechtsstreits oder der großen Anzahl Opfer mit Wohnsitz im Ausland entscheiden, dass der Ablauf der Sitzung Gegenstand einer akustischen oder audiovisuellen Aufzeichnung ist, deren Verbreitung zeitversetzt über ein Telekommunikationsmittel erfolgen kann, durch das die Vertraulichkeit der Übertragung für die Opfer und ihre Rechtsanwälte gewährleistet wird, die den Zugang zu dieser Verbreitung beantragt haben. Er begründet seine Entscheidung unter Berücksichtigung der vorerwähnten Kriterien. § 2 - Der Vorsitzende kann jedoch die Verbreitung aller beziehungsweise eines Teils der Verhandlung verbieten, um den geordneten Ablauf der Verhandlung zu gewährleisten oder eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern, und kann aus diesen Gründen die Verbreitung zu jedem Zeitpunkt unterbrechen. § 3 - Die Aufnahme dieser Aufzeichnung oder ihre Verbreitung an Dritte wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. § 4 - Entscheidet der Vorsitzende, den vorliegenden Artikel anzuwenden, wird dies den bekannten Opfern und ihren Rechtsanwälten durch alle geeigneten Mittel mitgeteilt. Die Opfer und ihre Rechtsanwälte müssen die Kanzlei oder die Staatsanwaltschaft mindestens acht Tage vor Beginn der Sitzung davon

Kenntnis setzen, dass sie die akustische oder audiovisuelle Aufzeichnung der Sitzungen erhalten möchten. § 5 - Wenn die Opfer und ihre Rechtsanwälte über die praktischen Modalitäten für den Zugang zur Verbreitung der Verhandlung

formiert worden sind, werden sie von der Bestimmung

§ 3

ausdrücklich

Kenntnis gesetzt. § 6 - Für die Nutzung des Systems ist die Verarbeitung folgender Daten erforderlich: 1. Für jede erscheinende natürliche Person:

  1. a)Name und Vorname(n),
  2. b)gegebenenfalls Geburtsdatum und -ort,
  3. c)gegebenenfalls Wohnsitz,
  4. d)gegebenenfalls Nationalregisternummer,
  5. e)gegebenenfalls Unternehmensnummer des Unternehmens, das sie vertritt,
  6. f)gegebenenfalls Adresse des Sitzes des Unternehmens, das sie vertritt, 2.für jeden Nutzer die durch die Verbindung zum System generierten Metadaten, 3. Stimme und gegebenenfalls Bild der an der Sitzung teilnehmenden Personen, 4.Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, die im Laufe der Sitzung mitgeteilt werden. § 7 - Die Daten werden für die Dauer des Prozesses aufbewahrt und die Aufzeichnungen dürfen auf keinen Fall länger als ein Jahr aufbewahrt werden." Art. 3 -

dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 258/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 258/2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 258/1 kann der Vorsitzende entscheiden, dass der Ablauf der Sitzung Gegenstand einer akustischen oder audiovisuellen Aufzeichnung ist, wenn diese für die Bildung historischer Justizarchive relevant ist. Im Fall einer

Absatz 1 und

Artikel 258

/1 vorgesehenen akustischen oder audiovisuellen Aufzeichnung wird der Datenträger mit der vollständigen Aufzeichnung der Verhandlung nach Schließung der Verhandlung der Strafakte beigefügt." KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 4 - Artikel 417/42 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2022, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Sie kann auch auf den Gegenwert der

den Absätzen 1 und 2 erwähnten beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt werden, die zwischen der Begehung der Straftat und der gerichtlichen Endentscheidung veräußert wurden." Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 6 -

Artikel 433quater/4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21.

März 2022, werden die Wörter "Die Geldbuße wird" durch die Wörter "Im Fall des

Artikel 433quater/1 erwähnten Missbrauchs von Prostitution wird die Geldbuße" ersetzt.

Art. 7 -

dasselbe Gesetzbuch wird zwischen Artikel 433quater/7 und Artikel 433quater/8, der zu Artikel 433quater/9 wird, ein neuer Artikel 433quater/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 433quater/8 - Einziehung des

struments der Straftat

Abweichung von Artikel 42 Nr. 1 werden die Sachen eingezogen, die zur Begehung der

vorliegendem Unterabschnitt beschriebenen Straftaten gedient haben oder dazu bestimmt waren, auch wenn sie nicht Eigentum des Verurteilten sind, ohne dass diese Einziehung jedoch die Rechte beeinträchtigen darf, die Dritte an diesen Gütern geltend machen können. Die Einziehung wird unter denselben Umständen auch auf die unbeweglichen Güter oder Teile der unbeweglichen Güter angewandt, die zur Begehung der Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren. Sie kann auch auf den Gegenwert der

den Absätzen 1 und 2 erwähnten beweglichen oder unbeweglichen Güter angewandt werden, die zwischen der Begehung der Straftat und der gerichtlichen Endentscheidung veräußert wurden." Art. 8 -

Artikel 433novies § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10.

August 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 2022, wird zwischen den Wörtern "

den Artikeln" und den Wörtern "417/59 § 2" die Zahl "417/58," eingefügt. KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 9 - Artikel 76 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. November 2021, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, kann der Präsident des Gerichts Erster

stanz

Absprache mit dem für Justiz zuständigen Minister auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des Prokurators des Königs oder nach Anhörung dieses Magistrats und gegebenenfalls

Absprache mit dem Präsidenten des Gerichts Erster

stanz oder dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes des betreffenden Gerichtshofbereichs anordnen, dass das Korrektionalgericht

einer bestimmten Sache eine oder mehrere Sitzungen an dem von ihm bestimmten Sitzungsort abhält und, erforderlichenfalls, dass dort über diese Sache gerichtet wird." Art. 10 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Juli 2020, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, kann der Erste Präsident des Appellationshofes

Absprache mit dem für Justiz zuständigen Minister auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des Generalprokurators oder nach Anhörung dieses Magistrats und gegebenenfalls

Absprache mit dem Präsidenten des Gerichts Erster

stanz oder dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes des betreffenden Gerichtshofbereichs anordnen, dass eine Korrektionalkammer des Appellationshofes

einer bestimmten Sache eine oder mehrere Sitzungen an dem von ihm bestimmten Sitzungsort abhält und, erforderlichenfalls, dass dort über diese Sache gerichtet wird." Art. 11 - Artikel 428 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. November 2001, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Niemand kann den Rechtsanwaltstitel tragen oder den Rechtsanwaltsberuf ausüben, wenn er: 1.nicht

haber des belgischen Diploms eines Doktors, eines Lizentiaten oder Masters der Rechte ist, 2. den

Artikel 429

erwähnten Eid nicht geleistet hat und 3.nicht im Kammerverzeichnis oder

der Praktikantenliste eingetragen ist." a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der König kann auf Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften die

Absatz 1 Nr.1 erwähnte Bedingung auf andere belgische oder ausländische Diplome ausdehnen, sofern durch diese Diplome eine ausreichende Kenntnis des belgischen Rechts gewährleistet ist." KAPITEL 5 - [Aufhebungsbestimmung] (...) KAPITEL 6 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 13 - 16 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 17 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 18 -

Artikel 4

.49 § 4 Absatz 2 Buchstabe b) des Zivilgesetzbuches wird das Wort "Nationalregisternummer" durch die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt. Art. 19 - Die Überschrift von Buch 4 Titel 1 Untertitel 6 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "KAPITEL 6 - Nachweis der erbrechtlichen Eigenschaft". Art. 20 - Artikel 4.59 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 4.59 - § 1 - Wer als Erbberechtigter zur Erbschaft berufen ist oder die Eigenschaft eines Erben hat oder aber als Einzelvermächtnisnehmer zur Erbschaft berufen ist, kann diese Eigenschaft durch Vorlage einer Erburkunde oder eines Erbscheins nachweisen. Der längstlebende Ehepartner kann durch Vorlage einer Erburkunde oder eines Erbscheins nachweisen, welche Rechte er aufgrund seines ehelichen Güterstandes nach dessen Auflösung durch den Tod erwirbt, selbst wenn

der Erburkunde oder im Erbschein die Erbfolge seines verstorbenen Ehepartners nicht angegeben ist. Ein Testamentsvollstrecker und ein gerichtlicher Erbschaftsverwalter können ihre Befugnis, das Erbschaftsvermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, durch Vorlage einer Erburkunde oder eines Erbscheins nachweisen. § 2 - Der Erbschein oder die Erburkunde werden auf Antrag einer oder mehrerer der

§ 1

erwähnten Personen oder gegebenenfalls ihrer Rechtsnachfolger erstellt und ausgestellt.

Ermangelung eines Erben und nach Erfüllung der

Artikel 4

.33 Absatz 2 erwähnten Formalitäten kann die Erburkunde ebenfalls auf Ersuchen des Staates erstellt und ausgestellt werden. Die Erburkunde oder der Erschein werden von einem Notar erstellt. Wenn die Erbschaft des Erblassers ausschließlich gemäß den Bestimmungen von Untertitel 4 abgewickelt wird, wenn es keine handlungsunfähigen Erben oder Erbberechtigten gibt und wenn es sich nicht um eine letztwillige Verfügung, eine Erbvereinbarung, eine vertragliche Erbeinsetzung oder eine Ehevereinbarung des Erblassers handelt, kann eine Erburkunde oder ein Erbschein auch von einem Beamten des zuständigen Amts der Generalverwaltung Vermögensdokumentation erstellt und ausgestellt werden. Wenn die Erbschaft des Erblassers gemäß den Bestimmungen von Untertitel 5 dem Staat zufällt und wenn es sich nicht um eine letztwillige Verfügung, eine Erbvereinbarung, eine vertragliche Erbeinsetzung oder eine Ehevereinbarung des Erblassers handelt, wird die Erburkunde von einem Beamten des zuständigen Amts der Generalverwaltung Vermögensdokumentation erstellt. Der Notar oder das zuständige Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation trägt ihre Erburkunden und Erbscheine gemäß Artikel 4.126

das Zentralregister der Erbschaften ein. § 3 -

Erburkunden und Erbscheinen werden folgende Angaben vermerkt:

  1. für den Erblasser: Name, Vorname(n), Geburtsort und -datum, Adresse und Sterbedatum;gegebenenfalls Erkennungsnummer des Nationalregisters, Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen,
  2. das auf die Erbschaft anzuwendende Recht. § 4 - Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden

der Erburkunde oder im Erbschein auch folgende Angaben vermerkt,

sofern sie hinreichend bestimmt werden konnten: 1. für die

§ 1

vermerkten Personen: Name, Vorname(n), Geburtsort und -datum, Adresse und eventuell Sterbedatum und gegebenenfalls Erkennungsnummer des Nationalregisters, Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, 2.für die

§ 1

Absatz 1 vermerkten Personen: ob und gegebenenfalls wie und wann sie ihre Erbwahl getroffen haben, Umfang ihres Erbteils, Beschreibung der Güter, die ihnen zukommen, Art ihrer Rechte und Einschränkungen

Bezug auf die Ausübung ihrer Rechte aufgrund ihrer Handlungsunfähigkeit, einer Schutzmaßnahme oder einer testamentarischen Verfügung, 3. gegebenenfalls für den längstlebenden Ehepartner: Angaben

Bezug auf die Eheschließung und den ehelichen Güterstand, Beschreibung der Güter, die ihm zukommen, Art seiner Rechte und Einschränkungen

Bezug auf die Ausübung seiner Rechte aufgrund seiner Handlungsunfähigkeit, einer Schutzmaßnahme oder einer testamentarischen Verfügung;zudem Angabe, ob er eine Wahl

Bezug auf die

§ 1

Absatz 2 angegebenen Rechte getroffen hat und gegebenenfalls wie und wann er seine Wahl getroffen hat sowie die Folgen dieser Wahl für die Übertragung der Güter, 4. für die Vermächtnisnehmer: ob und gegebenenfalls wie und wann sie

den Besitz ihrer Vermächtnisse eingewiesen worden sind oder ob sie sie von Rechts wegen

Besitz genommen haben, 5.für den Testamentsvollstrecker oder gerichtlichen Erbschaftsverwalter: Umfang ihrer Befugnisse und Angaben

Bezug auf die Verfügung, durch die ihm diese Befugnisse verliehen werden, 6. für den Staat: Erfüllung der

Artikel 4.33 Absatz 2 erwähnten Formalitäten.

Wenn eine Erburkunde im Hinblick auf verschiedene Zwecke erstellt wird, kann der Notar oder das zuständige Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation einen wortgetreuen Auszug aus der Urkunde für einen bestimmten Zweck ausstellen. Der Auszug enthält alle

formationen, die für die Erfüllung des beabsichtigten Zwecks erforderlich sind. Die Erburkunde oder der Erbschein, die beziehungsweise der zur Freigabe der Vermögenswerte des Erblassers bestimmt ist, muss entweder eine separate Urkunde oder ein separater Schein sein oder Gegenstand eines

Absatz 2 erwähnten Auszugs sein, der ausschließlich für diesen Zweck erstellt oder ausgestellt worden ist und die durch Gesetz erforderlichen Angaben umfasst. Er enthält nur die Angaben der

Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erwähnten Personen, sofern diese Personen auf diese Vermögenswerte Anspruch haben. Sofern durch eine Erburkunde der

Artikel 3.30 § 1 Nr.

7 erwähnte Erwerb dinglicher Rechte an einem unbeweglichen Gut von Todes wegen festgestellt wird, darf der Notar oder das zuständige Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation einen wortgetreuen Auszug aus dieser Urkunde ausstellen, der an das zuständige Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation,

dessen Amtsbereich die Güter gelegen sind,

der Weise und binnen der Fristen, die

Artikel 3.31 vorgesehen sind, übertragen wird.

§ 5 - Der Notar oder das Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation können die Aushändigung eines Erbscheins oder einer Erburkunde verweigern, wenn sie anhand der vom beantragenden

teressehabenden vorgelegten Schriftstücke, der abgegebenen Erklärungen und der durchgeführten Recherchen die Angaben nicht mit Sicherheit bestimmen können, die

§ 3

vorgeschrieben sind oder die gemäß § 4 aufgrund der Zwecke, für die die Urkunde oder der Schein ausgestellt werden soll, erforderlich sind. § 6 - Es wird davon ausgegangen, dass die

der Erburkunde oder im Erbschein bestimmten Personen die

der Urkunde oder dem Schein angegebene Eigenschaft haben und die damit verbundenen Rechte und Befugnisse ausüben können.

Bezug auf Personen, die gutgläubig auf der Grundlage der

der Erburkunde oder im Erbschein angegebenen

formationen mit einer

dieser Urkunde oder diesem Erbschein bestimmten Person handeln, wird davon ausgegangen, dass sie mit einer Person handeln, die die

dieser Urkunde oder diesem Schein angegebene Eigenschaft hat. Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen hat die Zahlung von Vermögenswerten des Erblassers durch den gutgläubigen Schuldner befreiende Wirkung, sofern dies entweder zugunsten oder auf Anweisung der Personen erfolgt, die

dieser Erburkunde oder diesem Erbschein als die auf die Vermögenswerte Anspruch habenden Personen bestimmt sind, oder zugunsten oder auf Anweisung eines gerichtlichen Bevollmächtigten. Die Einhaltung der im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Bestimmungen befreit den Schuldner keinesfalls von eventuellen anderen gesetzlichen Verpflichtungen, die für die Freigabe dieser Vermögenswerte vorgeschrieben sind. § 7 - Der König kann für die von einem Beamten der Generalverwaltung Vermögensdokumentation erstellten Erburkunden Folgendes bestimmen: 1. materielle Formen der Urkunde, 2.Modalitäten für die Ausstellung von Ausfertigungen und Auszügen von dieser Urkunde, 3. Modalitäten

Bezug auf die Legalisation der Urkunde, 4.ergänzende Modalitäten, die erforderlich sind, um die Unabänderlichkeit, Vertraulichkeit und Aufbewahrung der Urkunde zu gewährleisten, 5. materielle Formen und

halt jeden Antrags auf Erburkunde.Er kann die Nutzung von Formularen vorschreiben, deren Muster Er festlegt, bestimmen, ob der Antrag auf entmaterialisierte Weise eingereicht werden kann oder muss, und die Modalitäten für ihre Einreichung festlegen. Die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 finden ebenfalls Anwendung auf Erbscheine, die vom zuständigen Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation gemäß dem vorliegenden Artikel erstellt werden. Der König kann festlegen, dass diese Scheine auf entmaterialisierte Weise ausgestellt werden können oder müssen, sowie die Modalitäten ihrer Ausstellung festlegen." Art. 21 -

Artikel 4.125 desselben Gesetzbuches wird eine Nr.

1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1. im Rahmen der Bestimmungen des vorliegenden Untertitels die Feststellung der Eigenschaft als Erbe auf automatisierte Weise, wie

Artikel 14§ 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 18.

März 2020 zur Einführung der Bank für notarielle Urkunden erwähnt, zu ermöglichen,". Art. 22 - Artikel 4.126 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1Nr.1 werden die Wörter "von einem Notar" aufgehoben.

2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Das zuständige Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation trägt die

§ 1erwähnten Erburkunden und Erbscheine, die es erstellt hat, ein." Art.

23 - Artikel 4.127 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a)

Nr.1 Buchstabe

  1. b)wird das Wort "Nationalregisternummer" durch die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt.
  2. b)Eine Nr.1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "1/1. für die Erben:
  3. a)Name und Vorname(n),
  4. b)Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit,".c)

Nr.2 Buchstabe c) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters, Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt. d)

Nr.4 werden zwischen den Wörtern "von einem Notar" und den Wörtern "erstellt worden ist" die Wörter "oder von einem zuständigen Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" eingefügt. e)

Nr.6 werden zwischen den Wörtern "Schein beziehungsweise das Europäische Nachlasszeugnis erstellt hat," und den Wörtern "des Gerichts, das das Europäische" die Wörter "des zuständigen Amts der Generalverwaltung Vermögensdokumentation, das die Erburkunde oder den Erbschein erstellt hat," eingefügt. f) Nummer 7 wird durch die Wörter "des Notars oder des zuständigen Amts der Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ergänzt. Art. 24 - Artikel 4.128 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift wird durch die Wörter "und Vermerk im Belgischen Staatsblatt" ergänzt.2. Im einzigen Absatz werden zwischen den Wörtern "

das Register" und dem Wort "fest" die Wörter "und die Modalitäten und Kosten für den Vermerk der Erklärungen über die Annahme einer Erbschaft unter Vorbehalt der

ventarerrichtung im Belgischen Staatsblatt" eingefügt. Art. 25 - Artikel 4.131 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: "Mit Ausnahme der

Artikel 4.127 § 1 Nr.

1/1 erwähnten Daten sind die im Zentralregister der Erbschaften eingetragenen Daten folgenden Personen zugänglich:". 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die

Artikel 4.127 § 1 Nr.

1/1 erwähnten Daten sind nur zugänglich für den Verwalter der

Artikel 18des Gesetzes vom 25.

Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats erwähnten Datenbank für notarielle Urkunden, um den Zugang der Erben zu den Urkunden ihres Rechtsvorgängers zu ermöglichen." Art. 26 -

Buch 4

Titel 1 Untertitel 11 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 4.131/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4.131/1 - Der König kann die Modalitäten für die Verwaltung sowie die Form und die Modalitäten der Eintragung

und der Übermittlung an das Zentralregister der Erbschaften festlegen." Art. 27 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 28 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 29 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 30 - Artikel 4.262 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a)

Nr.1 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt. b)

Nr.2 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt. c)

Nr.3 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt. d)

Nr.4 Buchstabe b) wird das Wort "Nationalregisternummer" durch die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit" ersetzt. Art. 31 -

Buch 4

Titel 2 Untertitel 11 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 4.267 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4.267 - Der König kann die Modalitäten für die Verwaltung sowie die Form und die Modalitäten der Eintragung

und der Übermittlung an das Zentralregister der Testamente festlegen." (...) KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Art. 42 -

Artikel 6§ 1 des Gesetzes vom 17.

Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte werden die Wörter "drei Mal" durch das Wort "viermal" ersetzt. Art. 43 -

Artikel 10§ 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28.

November 2021, werden zwischen den Wörtern "von der Gewährung" und den Wörtern "eines ersten Hafturlaubs" die Wörter "einer ersten

Artikel 4

§ 3 erwähnten Ausgangserlaubnis," eingefügt und werden die Wörter "oder von der Unterbringung

einem Übergangshaus" durch die Wörter ", von der Unterbringung

einem Übergangshaus" ersetzt. Art. 44 -

Artikel 14Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 15.

Dezember 2013 und 11. Juli 2018, werden die Wörter "

Bezug auf einen Hafturlaub oder eine Unterbringung

einem Übergangshaus" durch die Wörter "

Bezug auf eine

Artikel 4

§ 3 erwähnte Ausgangserlaubnis, einen Hafturlaub oder eine Unterbringung

einem Übergangshaus" ersetzt. Art. 45 - Artikel 28 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 1 wird der erste Satz durch die Wörter ", denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt werden kann" ergänzt.2.

§ 2

einziger Absatz wird der erste Satz durch die Wörter ", denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt werden kann" ergänzt. Art. 46 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 47 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2021, wird wie folgt abgeändert: 1.

Nr.2 werden zwischen den Wörtern "außer für die Haftlockerung" und den Wörtern ", und bei Adressenänderung" die Wörter "und für die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Ausweisen aus dem Staatsgebiet" eingefügt.

  1. Der Artikel wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
  2. für die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Ausweisen aus dem Staatsgebiet: der Verpflichtung, das Staatsgebiet tatsächlich zu verlassen, und dem Verbot nachkommen, während der Probezeit nach Belgien zurückzukehren, ohne den Rechtsvorschriften und Regelungen über die Einreise

s Staatsgebiet, den Aufenthalt und die Niederlassung im Königreich zu genügen und ohne vorherige Erlaubnis des Strafvollstreckungsrichters." Art. 48 - Artikel 40 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Im Fall der Gewährung einer bedingten Freilassung bestimmt das Strafvollstreckungsgericht

seinem Urteil ebenfalls, ob der Verurteilte das Staatsgebiet des Königreichs während der bedingten Freilassung verlassen darf oder nicht. Darf der Verurteilte das Staatsgebiet des Königreichs verlassen, bestimmt das Strafvollstreckungsgericht

seinem Urteil, wie lange der Verurteilte dies höchstens darf und wie oft und gegebenenfalls ob und wie der Verurteilte die Staatsanwaltschaft

formieren muss, bevor er das Staatsgebiet des Königreichs verlässt. § 3 - Bei Verurteilung wegen

Buch 2

Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnter Taten oder bei konkreten Anhaltspunkten für gewaltbereiten Extremismus, wie

Artikel 32

§ 2 Absatz 2 bestimmt, muss die vom Strafvollstreckungsgericht gemäß § 2 erteilte Erlaubnis, das Staatsgebiet des Königreichs zu verlassen, mit besonderen Gründen versehen werden." Art. 49 -

Artikel 43§ 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5.

Februar 2016, werden die Wörter "drei Mal" durch das Wort "viermal" ersetzt. Art. 50 - Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 15. März 2012 und 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "auf Entscheidungen" und den Wörtern "zur Gewährung einer vorläufigen Freilassung" die Wörter "des Strafvollstreckungsgerichts" eingefügt.2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf die Entscheidungen des Strafvollstreckungsgerichts zur Gewährung einer vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das Ausweisen aus dem Staatsgebiet.

diesem Fall wird das Urteil zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausweisung beziehungsweise Überführung an einen Ort, der

die Zuständigkeit des für die Einreise

s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern zuständigen Ministers fällt, oder, sobald der Verurteilte die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Zeitbedingungen erfüllt, zum Zeitpunkt der Notifizierung durch das Ausländeramt, dass die Ausweisung beziehungsweise Überführung nicht stattfinden wird, vollstreckbar, und dies spätestens zwanzig Tage, nachdem der Verurteilte die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Zeitbedingungen erfüllt und das Urteil formell rechtskräftig geworden ist. Wenn die Ausweisung, Überführung oder Notifizierung bei Ablauf der vorerwähnten Fristen nicht stattgefunden hat, wird der Verurteilte freigelassen." Art. 51 - Artikel 65 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht kann mit Zustimmung des Verurteilten eine andere Strafvollstreckungsmodalität gewähren." Art. 52 - Artikel 66 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 2

/1 werden die Wörter ", außer wenn aus einer Stellungnahme des Ausländeramtes hervorgeht, dass es dem Verurteilten nicht erlaubt oder gestattet ist, sich im Königreich aufzuhalten" aufgehoben.2.

§ 3

werden zwischen den Wörtern "die Strafvollstreckungsmodalität" und den Wörtern "oder hebt deren Aussetzung auf" die Wörter ", wobei er beziehungsweise es

diesem Fall gemäß Artikel 65 Absatz 3 eine andere Strafvollstreckungsmodalität gewähren kann," eingefügt. Art. 53 - Artikel 67 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

zweiter Satz werden die Wörter "oder eine andere Strafvollstreckungsmodalität gewähren" aufgehoben.2.

§ 1

dritter Satz werden die Wörter "oder der neuen Strafvollstreckungsmodalität" aufgehoben.3.

§ 2

werden die Wörter "oder eine andere Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren" aufgehoben. Art. 54 -

Artikel 95/18 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26.

April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Mai 2019, werden die Wörter "Absatz 8 und 9" durch die Wörter "Absatz 10 und 11" ersetzt. KAPITEL 12 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom
  2. März 2012 Art. 55 -

Artikel 157§ 1 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 29.

März 2012, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. April 2020 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Januar 2022, wird die Zahl "4.59" durch die Wörter "4.59 § 4 Absatz 3" ersetzt. Art. 56 -

Artikel 157/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23.

April 2020 und abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Januar 2022, wird die Zahl "4.59" durch die Wörter "4.59 § 4 Absatz 3" ersetzt. Art. 57 - Artikel 159 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  3. April 2020, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter "unten auf der Ausfertigung der Erburkunde" durch die Wörter "unten auf der Ausfertigung der Erburkunde oder dem Auszug daraus" eingefügt.2.

Absatz 1 werden die Wörter "beziehungsweise der Ausfertigung" durch die Wörter "oder der Ausfertigung beziehungsweise des Auszugs daraus" ersetzt.3.

Absatz 3 werden die Wörter "oder eine Ausfertigung der Erburkunde" durch die Wörter ", eine Ausfertigung der Erburkunde oder einen Auszug daraus" ersetzt. Art. 58 - Artikel 160 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Wörter "oder der Ausfertigung der Erburkunde" durch die Wörter ", der Ausfertigung der Erburkunde oder des Auszugs daraus" ersetzt.2.

§ 2

werden die Wörter "oder eine Ausfertigung der Erburkunde" durch die Wörter ", eine Ausfertigung der Erburkunde oder einen Auszug daraus" ersetzt.

  1. Die Zahl "4.59" wird jeweils durch die Wörter "4.59 § 4 Absatz 3" ersetzt. Art. 59 - Artikel 163 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Dezember 2012 und
  3. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert:
  4. Die Zahl "4.59" wird durch die Wörter "4.59 § 4 Absatz 3" ersetzt.
  5. Die Wörter "eines

Artikel 4

.59 des Zivilgesetzbuches erwähnten Erbscheins befugt sind" werden durch die Wörter "einer Erburkunde beziehungsweise eines Erbscheins, die

Artikel 4.59 § 4 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches erwähnt sind, befugt sind" ersetzt.

KAPITEL 13 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches

Bezug auf die Bekanntmachung von Urteilen und Entscheiden Art. 60 -

Artikel 9des Gesetzes vom 5.

Mai 2019 zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches

Bezug auf die Bekanntmachung von Urteilen und Entscheiden, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Juli 2020 und
  2. Juli 2021, werden die Wörter "am
  3. September 2022" durch die Wörter "am
  4. September 2023" ersetzt. (...) KAPITEL 16 - Abänderung des Grundsatzgesetzes vom
  5. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der

haftierten Art. 67 - Artikel 18 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der

haftierten, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird durch einen Paragraphen 1/1 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 1/1 - Die

§ 1

erwähnten Beamten können bestimmen, dass der Verurteilte sich zur Vollstreckung des Unterbringungs- oder Überführungsbeschlusses aus eigener

itiative zum bestimmten Gefängnis begibt." KAPITEL 17 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände Art. 68 -

Artikel 2Absatz 3 des Gesetzes vom 4.

Oktober 1867 über die mildernden Umstände, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2009 und zuletzt abgeändert durch Artikel 121 des Gesetzes vom
  2. Februar 2016, selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 148/2017 des Verfassungsgerichtshofes, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: "
  3. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das

den Artikeln 417/15 fünfter Gedankenstrich, 417/16 fünfter Gedankenstrich, 417/18 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich und 417/37 des Strafgesetzbuches erwähnt ist,". KAPITEL 18 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens Art. 69 -

Artikel 33Absatz 3 Nr.

5 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens werden die Wörter "ihren Nachlass gemäß Artikel 746 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "ihre Erbschaft gemäß den Bestimmungen von Buch 4 Titel 1 Untertitel 4 "Gesetzliche Erbfolge" des Zivilgesetzbuches" ersetzt. KAPITEL 19 -

krafttreten Art. 70 - Die Kapitel 6, 9, 12 und 14 des vorliegenden Gesetzes treten an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 1. November 2022

Kraft.

Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 24 und 29 am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt

Kraft. Art. 71 - Kapitel 11 des vorliegenden Gesetzes tritt am 1. September 2022

Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Ile d'Yeu, den

  1. Juli
  2. PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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