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Wet houdende boek 2, titel 3, "Relatievermogensrecht" en boek 4 "Nalatenschappen, schenkingen en testamenten" van het Burgerlijk Wetboek. - Duitse ver

Obsah (35)Artikel 74Artikel 3Artikel 115Artikel 205bArtikel 378§ 1Artikel 411Artikel 492Artikel 1478§ 2Artikel 499Artikel 905Artikel 4§ 3Artikel 569Artikel 627Artikel 629qArtikel 1154Artikel 1185Artikel 1194Artikel 1196Artikel 1228Artikel 1253qArtikel 1253sArtikel 1287Artikel 1313Artikel 1311Artikel 1317Artikel 2Artikel 99Artikel 41sArtikel 117Artikel 157Artikel 160Artikel 163

Wet houdende boek 2, titel 3, "Relatievermogensrecht" en boek 4 "Nalatenschappen, schenkingen en testamenten" van het Burgerlijk Wetboek. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is

Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 19. JANUAR 2022 - Gesetz zur Einfügung von Buch 2 Titel 3 "Vermögensrecht

Paargemeinschaften" und von Buch 4 "Erbschaften, Schenkungen und Testamente" des Zivilgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine

Artikel 74der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

(...) KAPITEL 4 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 4 -

Artikel 3

.154 § 3 des Zivilgesetzbuches werden die Wörter "Artikel 745sexies § 3 des früheren Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "den Artikeln 4.61 § 4 Absatz 1, 4.63 § 3 und 4.64 §§ 1, 3, 4, 5 und 6" ersetzt. Art. 5 -

Artikel 3

.157 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Artikel 745sexies § 3 des früheren Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "den Artikeln 4.61 § 4 Absatz 1, 4.63 § 3 und 4.64 §§ 1, 3, 4, 5 und 6" ersetzt. Art. 6 - Artikel 3.161 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter "745quater bis 745sexies des früheren Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "4.60 bis 4.64" ersetzt. 2.

Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 745sexies des früheren Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "den Artikeln 4.60, 4.61 § 4 Absatz 1, 4.63 und 4.64 §§ 1, 3, 4, 5 und 6" ersetzt. Abschnitt 2 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches Art. 7 -

Artikel 115§ 3 Absatz 1 des früheren Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 9.

Mai 2007, wird die Zahl "1420" durch die Wörter "2.3.34 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. Art. 8 -

Artikel 205bis § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14.

Mai 1981 und ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2017, wird die Zahl "922" durch die Wörter "4.153 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. Art. 9 -

Artikel 378§ 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29.

April 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Februar 2003 und
  2. Juli 2017, werden die Wörter "935 Absatz 3 " durch die Wörter "4.163 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. Art. 10 - Artikel 410 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  3. April 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  4. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Nr.5 wird die Zahl "784/1" durch die Wörter "4.40 § 3 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. 2.

§ 1

Nr.14 wird die Zahl "776" durch die Wörter "4.40 §§ 1 und 2 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. Art. 11 -

Artikel 411desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29.

April 2001, werden die Wörter "des Gesetzes vom

  1. Mai 1900 zur Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe, aufgrund des Gesetzes vom
  2. August 1988 über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität" durch die Wörter "von Buch 4 Titel 1 Untertitel 9 und 10 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. Art. 12 -

Artikel 492/1 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17.

März 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2018, wird Nr. 14 wie folgt ersetzt: "
  2. einen ehelichen Güterstand zu wählen oder zu ändern,". Art. 13 -

Artikel 492/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 17.

März 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Juli 2020, werden die Wörter "

den Artikeln 499/7 §§ 1 und 2, 784/1, 905, 1397/1 und 1478 Absatz 4" durch die Wörter "

den Artikeln 499/7 §§ 1 und 2,

den Artikeln 4.40 § 3, 4.139 und 2.3.5 des Zivilgesetzbuches und

Artikel 1478Absatz 4" ersetzt.

Art. 14 - Artikel 493 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch Artikel 48 des Gesetzes vom

  1. März 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  3. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 2

Absatz 1 werden die Wörter "

den Artikeln 499/7 § 2, 784/1, 905, 1397/1 und 1478 Absatz 4" durch die Wörter "

Artikel 499

/7 § 2,

den Artikeln 4.40 § 3, 4.139 und 2.3.5 des Zivilgesetzbuches und

Artikel 1478Absatz 4" ersetzt.

2.

§ 2

Absatz 3 werden die Wörter "

den Artikeln 905, 1397/1 und 1478 Absatz 4" durch die Wörter "

den Artikeln 4.40 § 3, 4.139 und 2.3.5 des Zivilgesetzbuches und

Artikel 1478Absatz 4" ersetzt.

3.

§ 2

Absatz 3 werden die Wörter "

Artikel 905

Absatz 3 oder gegebenenfalls den

Artikel 905

Absatz 4" durch die Wörter "

Artikel 4

.139 Absatz 3 oder gegebenenfalls den

Artikel 4.139 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.

4.

§ 3

Absatz 1 werden die Wörter "

den Artikeln 905, 1397/1 und 1478 Absatz 4" durch die Wörter "

den Artikeln 4.139 und 2.3.5 des Zivilgesetzbuches und

Artikel 1478Absatz 4" ersetzt.

5.

§ 3

Absatz 1 werden die Wörter "

den Artikeln 499/7, 784/1, 905, 1397/1 und 1478 Absatz 4" durch die Wörter "

Artikel 499

/7,

den Artikeln 4.40 § 3, 4.139 und 2.3.5 des Zivilgesetzbuches und

Artikel 1478Absatz 4" ersetzt.

Art. 15 -

Artikel 499/7 § 2 Nr.

5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. April 2014, wird die Zahl "784/1" durch die Wörter "4.40 § 3 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. Art. 16 -

Artikel 499/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17.

März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2018, werden die Wörter "des Gesetzes vom
  2. Mai 1900 zur Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe, aufgrund des Gesetzes vom
  3. August 1988 über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität" durch die Wörter "von Buch 4 Titel 1 Untertitel 9 und 10 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. Art. 17 -

Artikel 499

/13 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 97 des Gesetzes vom

  1. März 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom
  3. Juli 2020, werden die Wörter "die Artikel 499/7, 784/1, 1397/1 Absatz 3 und 1478 Absatz 7" durch die Wörter "Artikel 499/7, Artikel 4.40 § 3 und Artikel 2.3.5 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches und Artikel 1478 Absatz 7" ersetzt. Art. 18 -

Artikel 499/18 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17.

März 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird die Zahl "908" durch die Wörter "4.141 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. Abschnitt 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 19 -

Artikel 569Absatz 1 Nr.

3 des Gerichtsgesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2012, wird die Zahl "727" durch die Zahl "4.6" ersetzt. Art. 20 - Artikel 594 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1.

Nr.13 wird die Zahl "784/1" durch die Wörter "4.40 § 3" ersetzt. 2. Nummer 19 wird aufgehoben. Art. 21 -

Artikel 627Nr.

1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Juli 2020, wird die Zahl "784/1" durch die Wörter "4.40 § 3" ersetzt. Art. 22 - Artikel 628 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  3. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1.

Nr.2 werden die Wörter "223, 224, 1395, 1420, 1421, 1422, 1426, 1442, 1463 und 1468 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "223 und 224 des früheren Zivilgesetzbuches und

den Artikeln 2.3.34, 2.3.35, 2.3.36, 2.3.40, 2.3.56 Absatz 3 und 2.3.63 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. 2.

Nr.3 wird die Zahl "784/1" durch die Wörter "4.40 § 3" ersetzt. Art. 23 - Artikel 629 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 140 des Gesetzes vom

  1. Juli 2013, selbst ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
  3. Die Wörter "des Gesetzes vom 16.Mai 1900 zur Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe" werden durch die Wörter "von Buch 4 Titel 1 Untertitel 9 des Zivilgesetzbuches" ersetzt.
  4. Die Wörter "des Gesetzes vom 29.August 1988 über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität" werden durch die Wörter "von Buch 4 Titel 1 Untertitel 10 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. Art. 24 -

Artikel 629quater Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30.

Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird die Zahl "784/1" durch die Wörter "4.40 § 3" ersetzt. Art. 25 -

Artikel 1154

Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird die Zahl "813" durch die Wörter "4.58 § 2" ersetzt. Art. 26 -

Artikel 1185desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 6.

Juli 2017 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird die Zahl "784/1" durch die Wörter "4.40 § 3" ersetzt. Art. 27 -

Artikel 1194

Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird die Zahl "826" durch die Zahl "4.77" ersetzt. Art. 28 -

Artikel 1196

Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird die Zahl "826" durch die Zahl "4.77" ersetzt. Art. 29 -

Artikel 1228desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5.

Mai 2019, wird die Zahl "811" durch die Wörter "4.58 § 1" ersetzt. Art. 30 - Artikel 1231 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
  2. Die Zahl "811" wird durch die Wörter "4.58 § 1" ersetzt.
  3. Die Zahl "892/1" wird durch die Zahl "4.125" ersetzt. Art. 31 -

Artikel 1253quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14.

Juli 1976 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 2018, werden die Wörter "221, 223, 1420, 1421, 1426, 1442, 1463 und 1468 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "221 und 223 des früheren Zivilgesetzbuches und auf die Artikel 2.3.34, 2.3.35, 2.3.40, 2.3.56 Absatz 3 und 2.3.63 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. Art. 32 -

Artikel 1253sexies § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14.

Juli 1976 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2019, werden die Wörter "den Artikeln 223 und 1421 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 223 des früheren Zivilgesetzbuches und Artikel 2.3.35 des Zivilgesetzbuches" ersetzt. Art. 33 -

Artikel 1287Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Juli 2018, werden die Wörter "745bis, 858bis §§ 3 und 5 und 915bis" durch die Wörter "4.17, 4.18 Absatz 1 und 2, 4.20 und 4.147" ersetzt. Art. 34 - Artikel 1311 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1311 - Sobald eine Klage auf Gütertrennung

der Liste eingetragen ist, teilt der Greffier dem Zentralregister der Ehevereinbarungen folgende Daten im Hinblick auf ihre Eintragung mit: 1. Datum der Klage, 2.Listennummer, 3. Name, Vorname und Wohnsitz der Ehepartner." Art. 35 -

Artikel 1313desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14.

Juli 1976, werden die Wörter "oben erwähnten Formvorschriften, die unter Androhung der Nichtigkeit beachtet werden müssen, ein Urteil ausgesprochen werden; diese Nichtigkeit kann vom Beklagten oder von seinen Gläubigern geltend gemacht werden" durch die Wörter "

Artikel 1311erwähnten Formvorschrift ein Urteil ausgesprochen werden" ersetzt.

Art. 36 - Artikel 1315 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 1315 - Das Urteil wird auf Betreiben des Greffiers dem Zentralregister der Ehevereinbarungen mitgeteilt. Dasselbe gilt für einen Einspruch oder eine Berufung. Der Greffier teilt folgende Daten mit: Datum und Gegenstand der Entscheidung, Familiengericht, das die Entscheidung erlassen hat, und Name, Vorname und Wohnsitz der Ehepartner." Art. 37 -

Artikel 1317desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14.

Juli 1976, werden die Wörter "die

den Artikeln 1315 und 1316 vorgesehenen Formalitäten erfüllt wurden" durch die Wörter "die Entscheidung über die Gütertrennung

das Zentralregister der Ehevereinbarungen eingetragen wurde" ersetzt. Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen Art. 38 -

Artikel 2

:5 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen werden die Wörter "906 Absatz 2" durch die Wörter "4.137 Absatz 2" ersetzt. Abschnitt 5 - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 39 -

Artikel 99Absatz 2 des Strafgesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 10.

Dezember 2012, wird die Zahl "728" durch die Zahl "4.7" ersetzt. Abschnitt 6 - Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 40 -

Artikel XI.49 § 3 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. April 2014, werden die Wörter "Die Bestimmungen von Buch III Titel I Kapitel 6 Abschnitte 1 und 4" durch die Wörter "Die Bestimmungen von Buch IV Titel I Untertitel 8 Kapitel 1 und 4" ersetzt. (...) Abschnitt 8 - Abänderung des Gesetzes vom
  2. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  3. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer Art. 45 -

Artikel 41sexies § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 27.

Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom

  1. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. Juni 2012, wird das Wort "1240bis" durch die Zahl "4.59" ersetzt. (...) Abschnitt 12 - Abänderung des Gesetzes vom
  3. März 1803 zur Organisierung des Notariats Art. 50 -

Artikel 117§ 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16.

März 1803 zur Organisierung des Notariats, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Juli 2017, wird die Zahl "784" durch die Zahl "4.44" ersetzt. (...) Abschnitt 14 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom
  2. März 2012 Art. 52 -

Artikel 157§ 1 des Programmgesetzes (I) vom 29.

März 2012, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, wird das Wort "1240bis" durch die Zahl "4.59" ersetzt. Art. 53 -

Artikel 157/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23.

April 2020, wird das Wort "1240bis" durch die Zahl "4.59" ersetzt. Art. 54 -

Artikel 160desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23.

April 2020, wird das Wort "1240bis" jeweils durch die Zahl "4.59" ersetzt. Art. 55 -

Artikel 163desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13.

Dezember 2012, wird das Wort "1240bis" durch die Zahl "4.59" ersetzt. Abschnitt 15 - Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand Art. 56 -

Artikel 4§ 2 Absatz 2 Nr.

6 des Gesetzes vom

  1. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. Juli 2020, wird die Zahl "784/1" durch die Wörter "4.40 § 3" ersetzt. Abschnitt 16 - Andere Abänderungen Art. 57 - Der König kann

anderen Gesetzen oder Königlichen Erlassen Verweise auf die durch die Artikel 58 bis 63 aufgehobenen Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen

Buch 2

Titel 3 und Buch 4 des Zivilgesetzbuches ersetzen.

KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmungen Art. 58 - Im früheren Zivilgesetzbuch werden aufgehoben:

  1. Artikel 295, 2.die Artikel 353-15 bis 353-17,
  2. Buch III Titel 1, 2 und 2bis mit den Artikeln 718 bis 1100/7, 4.Artikel 1240bis, eingefügt durch das Gesetz vom
  3. Mai 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  4. Februar 2019,
  5. Artikel 1240ter, eingefügt durch das Gesetz vom 28.Juni 2009,
  6. die Artikel 1339 und 1340, 7.Buch III Titel 5 mit den Artikeln 1387 bis 1474/1,
  7. die Artikel 1696 bis
  8. Art. 59 - Die Artikel 1312, 1316 und 1318 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
  9. Juli 1976, werden aufgehoben. Art. 60 - Das Gesetz vom
  10. Mai 1900 über die Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  11. Juli 2018, wird aufgehoben. Art. 61 - Das Gesetz vom
  12. Juli 1931 zur Ausdehnung der vorläufigen Annahme von beurkundeten unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden auf alle juristischen Personen wird aufgehoben. (...) Art. 63 - Das Gesetz vom
  13. August 1988 über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  14. August 2015, wird aufgehoben. Art. 64 - Artikel 72 des Gesetzes vom
  15. Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Erbschaften und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen

diesem Bereich, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Juli 2018, wird aufgehoben. Art. 65 - Artikel 75 des Gesetzes vom
  2. Juli 2018 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und verschiedener anderer Bestimmungen

Sachen eheliche Güterstände und zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Erbschaften und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen

diesem Bereich wird aufgehoben. KAPITEL 6 -

krafttreten Art. 66 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2022

Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V.VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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