442sexies - Ahndung der Anwendung von Konversionspraktiken und des Versuchs sowie erschwerende Faktoren § 1 - Die Anwendung von Konversionspraktiken wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 300 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. § 2 - Im Fall der in § 1 erwähnten Straftat berücksichtigt das Gericht bei der Wahl der Strafe und deren Schwere insbesondere folgende erschwerende Faktoren: - Die Straftat ist von einer Person begangen worden, die sich dem Opfer gegenüber in einer anerkannten Vertrauens-, Autoritäts- oder Einflussposition befindet. - Die Straftat ist an einem Minderjährigen oder einer Person begangen worden, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit oder körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit offenkundig oder dem Täter bekannt war. § 3 - Der Versuch, Konversionspraktiken anzuwenden, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet." Art. 5 - In
442septies - Ahndung des Anbietens von Konversionspraktiken Das direkte oder indirekte Anbieten von Konversionspraktiken wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet." Art. 6 - In
442octies - Ahndung der Anstiftung, sich Konversionspraktiken zu unterwerfen, der Anstiftung von Personen, andere Personen Konversionspraktiken zu unterwerfen, oder der Werbung für Konversionspraktiken Die Anstiftung, sich Konversionspraktiken zu unterwerfen, die Anstiftung von Personen, andere Personen Konversionspraktiken zu unterwerfen, oder das Machen, Herausgeben, Verteilen oder Verbreiten von Werbung für ein Angebot von Konversionspraktiken durch welches Mittel auch immer auf irgendeine Weise, direkt oder indirekt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. Hat dies zur Begehung der in Artikel 442sexies § 1 erwähnten Straftat geführt, so wird die Straftat mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 300 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet." Art. 7 - In
442nonies - Verbot der Ausübung einer beruflichen oder sozialen Tätigkeit Die Gerichte können Personen, die wegen im vorliegenden Kapitel erwähnter Taten verurteilt wurden, für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verbieten, eine berufliche oder soziale Tätigkeit auszuüben, die mit der Begehung der in vorliegendem Kapitel unter Strafe gestellten Straftaten in Zusammenhang steht." Art. 8 - In Artikel 458bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
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