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Loi visant à modifier le code pénal en vue d'incriminer les pratiques de conversion. - Traduction allemande

Loi visant à modifier le code pénal en vue d'incriminer les pratiques de conversion. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 juillet 2023 v

Artikel 442sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

442sexies - Ahndung der Anwendung von Konversionspraktiken und des Versuchs sowie erschwerende Faktoren § 1 - Die Anwendung von Konversionspraktiken wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 300 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. § 2 - Im Fall der in § 1 erwähnten Straftat berücksichtigt das Gericht bei der Wahl der Strafe und deren Schwere insbesondere folgende erschwerende Faktoren: - Die Straftat ist von einer Person begangen worden, die sich dem Opfer gegenüber in einer anerkannten Vertrauens-, Autoritäts- oder Einflussposition befindet. - Die Straftat ist an einem Minderjährigen oder einer Person begangen worden, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit oder körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit offenkundig oder dem Täter bekannt war. § 3 - Der Versuch, Konversionspraktiken anzuwenden, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet." Art. 5 - In

Artikel 442septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

442septies - Ahndung des Anbietens von Konversionspraktiken Das direkte oder indirekte Anbieten von Konversionspraktiken wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet." Art. 6 - In

Artikel 442octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

442octies - Ahndung der Anstiftung, sich Konversionspraktiken zu unterwerfen, der Anstiftung von Personen, andere Personen Konversionspraktiken zu unterwerfen, oder der Werbung für Konversionspraktiken Die Anstiftung, sich Konversionspraktiken zu unterwerfen, die Anstiftung von Personen, andere Personen Konversionspraktiken zu unterwerfen, oder das Machen, Herausgeben, Verteilen oder Verbreiten von Werbung für ein Angebot von Konversionspraktiken durch welches Mittel auch immer auf irgendeine Weise, direkt oder indirekt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. Hat dies zur Begehung der in Artikel 442sexies § 1 erwähnten Straftat geführt, so wird die Straftat mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 300 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet." Art. 7 - In

Artikel 442nonies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

442nonies - Verbot der Ausübung einer beruflichen oder sozialen Tätigkeit Die Gerichte können Personen, die wegen im vorliegenden Kapitel erwähnter Taten verurteilt wurden, für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verbieten, eine berufliche oder soziale Tätigkeit auszuüben, die mit der Begehung der in vorliegendem Kapitel unter Strafe gestellten Straftaten in Zusammenhang steht." Art. 8 - In Artikel 458bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. November 2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. März 2022, werden die Wörter "und 433quinquies" durch die Wörter ", 433quinquies und 442quinquies bis 442nonies" ersetzt. KAPITEL 3 - Schlussbestimmung Art. 9 - Gemeinnützige Einrichtungen und juristische Personen, deren Satzungsziel die Bekämpfung von Konversionspraktiken ist und die die in Artikel 17 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Bedingungen erfüllen, können mit Zustimmung des Opfers in Rechtsstreiten, zu denen die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen Anlass geben kann, vor Gericht treten. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Motril, den
  3. Juli 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Staatssekretärin für Gendergleichstellung, Chancengleichheit und Diversität M. LEROY Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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