SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JUILLET 2022. - Loi relative à la collecte et à la conservation des données d'identification et des métadonnées dans le secteur des communications électroniques et à la fourniture de ces données aux autorités. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 18, 28 à 39, 42 et 43 de la loi du 20 juillet 2022 relative à la collecte et à la conservation des données d'identification et des métadonnées dans le secteur des communications électroniques et à la fourniture de ces données aux autorités (Moniteur belge du 8 août 2022). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 20. JULI 2022 - Gesetz über die Sammlung und Speicherung von Identifizierungsdaten und Metadaten im Bereich der elektronischen Kommunikation und die Übermittlung dieser Daten an Behörden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen Art. 18 - Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die GDKZ übermittelt im Rahmen der Anwendung von Artikel 126/3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation nach der Ausweisung einer kritischen Infrastruktur und mindestens jährlich dem vom König bestimmten Dienst die Gemeinde, in der sich die kritische Infrastruktur befindet, oder gegebenenfalls eine Liste der Gemeinden, in denen sich die kritischen Infrastrukturen befinden." (...) KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Art. 28 - Artikel 42 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, abgeändert durch das Gesetz vom 12. November 2017, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Ein Gerichtspolizeioffizier der Vermisstenzelle der Föderalen Polizei kann im Rahmen seines Auftrags zur Hilfeleistung für Personen in Gefahr und zur Suche nach vermissten Personen, deren Verschwinden als Besorgnis erregend angesehen wird, und wenn es schwerwiegende Vermutungen oder Indizien dafür gibt, dass die körperliche Unversehrtheit der vermissten Person unmittelbar in Gefahr ist, Daten über die elektronische Kommunikation in Bezug auf die vermisste Person anfordern. Nur die Daten zur Identifizierung des Nutzers oder Teilnehmers und der Kommunikationsmittel und die Daten in Bezug auf Zugang und Verbindung der Endeinrichtung zum Netz und Dienst und in Bezug auf den Standort dieser Ausrüstung, einschließlich des Netzabschlusspunkts, in Bezug auf die vermisste Person, die während achtundvierzig Stunden vor Anforderung der Daten gespeichert wurden, werden übermittelt. Die Anforderung wird von dem in Absatz 1 erwähnten Gerichtspolizeioffizier gerichtet an: - den Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes, oder - jegliche Person, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine Weise einen Dienst bereitstellt oder anbietet, der in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu verbreiten. Hierzu zählen auch Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste. § 3 - Die Vermisstenzelle setzt das Kontrollorgan spätestens binnen achtundvierzig Stunden nach der Anforderung von der Anforderung und ihrer Begründung in Kenntnis. Wenn das Kontrollorgan der Meinung ist, dass die Voraussetzungen zur Ausführung dieser Anforderung nicht erfüllt sind, ordnet es mit entsprechender Begründung an, dass die auf diese Weise erhaltenen Daten nicht genutzt werden dürfen und die Daten gelöscht werden müssen. Das Kontrollorgan notifiziert der Vermisstenzelle diese mit Gründen versehene Entscheidung so schnell wie möglich." KAPITEL 7 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste Art. 29 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2017, wird Nr. 10 durch die Wörter ", unabhängig von der Art des Absenders oder Empfängers" ergänzt. Art. 30 - Im einleitenden Satz von Artikel 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, werden zwischen den Wörtern "Die Staatssicherheit" und den Wörtern "ist beauftragt" die Wörter ", die für die nationale Sicherheit zuständig ist," eingefügt. Art. 31 - In Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2017, werden zwischen den Wörtern "Der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst" und den Wörtern "ist beauftragt" die Wörter ", der für die nationale Sicherheit zuständig ist," eingefügt. Art. 32 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3/1 mit der Überschrift "Anforderungen zur Aufbewahrung" eingefügt. Art. 33 - In Abschnitt 3/1, eingefügt durch Artikel 32, wird ein Artikel 13/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13/6 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge für folgende Verrichtungen die Mitwirkung eines Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes anfordern: 1. Aufbewahrung der Verkehrs- und Standortdaten der elektronischen Kommunikationsmittel, über die er zum Zeitpunkt der Anforderung verfügt, 2.Aufbewahrung der Verkehrs- und Standortdaten, die er aufgrund der Anforderung generiert und verarbeitet. Die in Absatz 1 erwähnte Anforderung basiert auf einem mit Gründen versehenen schriftlichen Beschluss des Dienstleiters oder seines Beauftragten. § 2 - In der in § 1 Absatz 1 erwähnten Anforderung ist Folgendes vermerkt: 1. Art der aufzubewahrenden Verkehrs- und Standortdaten, 2.Personen, Gruppierungen, geografische Gebiete, Kommunikationsmittel und/oder Einsatzbedingungen, deren Verkehrs- und Standortdaten aufbewahrt werden müssen, 3. für die in § 1 Absatz 1 Nr.1 erwähnte Maßnahme: die Frist für die Aufbewahrung der Daten, die sechs Monate ab dem Datum der Anforderung nicht überschreiten darf, unbeschadet der Möglichkeit zur Verlängerung nach demselben Verfahren, 4. für die in § 1 Absatz 1 Nr.2 erwähnte Maßnahme: - die Dauer der Maßnahme, die sechs Monate ab dem Datum der Anforderung nicht überschreiten darf, unbeschadet der Möglichkeit zur Verlängerung nach demselben Verfahren, - die Frist für die Aufbewahrung der Daten, die sechs Monate ab dem Datum der Mitteilung nicht überschreiten darf, unbeschadet der Möglichkeit zur Verlängerung nach demselben Verfahren, 5. Datum der Anforderung, 6.Unterschrift des Dienstleiters oder seines Beauftragten. § 3 - Bei äußerster Dringlichkeit kann der Dienstleiter beziehungsweise sein Beauftragter die Aufbewahrung mündlich anfordern. Diese mündliche Anforderung wird spätestens am ersten darauffolgenden Werktag schriftlich bestätigt. § 4 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste führen ein Register über alle Anforderungen zur Aufbewahrung. Jeder Beschluss zur Anforderung wird dem Ständigen Ausschuss N zusammen mit seiner Begründung notifiziert. Wenn der Ständige Ausschuss N eine Rechtswidrigkeit feststellt, setzt er der Anforderung ein Ende. Wenn die Anforderung vorzeitig beendet wird, wird der Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder der Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, dessen Mitwirkung angefordert wird, so schnell wie möglich davon in Kenntnis gesetzt. § 5 - Für die Ausführung der Anforderung kann der Dienstleiter oder sein Beauftragter die Mitwirkung des in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnten Instituts sowie der Personen anfordern, für die er davon ausgeht, dass sie über eine zweckdienliche technische Fachkompetenz verfügen. Diese Anforderung erfolgt schriftlich und enthält die Rechtsgrundlage. § 6 - Wer die Mitwirkung bei den in den Paragraphen 1 und 5 erwähnten Anforderungen verweigert, wird mit einer Geldbuße von 26 bis zu 20.000 EUR belegt. § 7 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation zuständigen Ministers die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Betreibern eines elektronischen Kommunikationsnetzes beziehungsweise den Anbietern eines elektronischen Kommunikationsdienstes bestimmen." Art. 34 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 13/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13/7 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge und im Falle einer tatsächlichen und gegenwärtigen oder vorhersehbaren ernsthaften Bedrohung für die nationale Sicherheit im Hinblick auf die allgemeine und unterschiedslose Aufbewahrung der von ihnen generierten und verarbeiteten Verkehrs- und Standortdaten elektronischer Kommunikationsmittel die Mitwirkung der Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und der Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes anfordern. § 2 - Die in § 1 erwähnte Anforderung kann nur mit vorherigem schriftlichem Einverständnis des Ausschusses gestellt werden. Der Ausschuss erteilt sein Einverständnis innerhalb von vier Tagen nach Eingang des schriftlichen und mit Gründen versehenen Antrags des Dienstleiters. § 3 - In dem Antrag des Dienstleiters zur Anforderung der Aufbewahrung muss zur Vermeidung der Rechtswidrigkeit Folgendes vermerkt sein: 1. tatsächliche und gegenwärtige oder vorhersehbare ernsthafte Bedrohung für die nationale Sicherheit, 2.tatsächliche Umstände, die die allgemeine und unterschiedslose Aufbewahrung der Verkehrs- und Standortdaten rechtfertigen, 3. Art der aufzubewahrenden Verkehrs- und Standortdaten, 4.Dauer der Aufbewahrungsmaßnahme, die sechs Monate ab dem Datum der Anforderung nicht überschreiten darf. Sie kann nach demselben Verfahren verlängert werden. 5. Frist für die Aufbewahrung der Daten, die sechs Monate ab dem Datum der Mitteilung nicht überschreiten darf.Sie kann nach demselben Verfahren verlängert werden. 6. gegebenenfalls Gründe für die in § 5 erwähnte äußerste Dringlichkeit, 7.Datum des Antrags, 8. Unterschrift des Dienstleiters. § 4 - In der in § 1 erwähnten Anforderung ist Folgendes vermerkt: 1. Datum des Einverständnisses des Ausschusses, 2.Art der aufzubewahrenden Verkehrs- und Standortdaten, 3. Dauer der Maßnahme und Frist für die Aufbewahrung der Daten, 4.Datum der Anforderung, 5. Unterschrift des Dienstleiters oder seines Beauftragten. § 5 - Bei äußerster Dringlichkeit holt der Dienstleiter vorab das vorherige mündliche Einverständnis des Vorsitzenden des Ausschusses oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, eines anderen Mitglieds des Ausschusses ein. Die Person, die das Einverständnis erteilt, setzt die anderen Mitglieder des Ausschusses unverzüglich davon in Kenntnis. Der Dienstleiter bestätigt seinen Antrag schriftlich innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Einverständnis. Der Vorsitzende beziehungsweise das kontaktierte Mitglied bestätigen ihr Einverständnis ebenfalls schnellstmöglich schriftlich. Dieses Einverständnis gilt für fünf Tage. § 6 - Die Anforderung einer allgemeinen und unterschiedslosen Aufbewahrung wird durch Königlichen Erlass bestätigt. Im Königlichen Erlass wird nur Folgendes vermerkt: 1. Datum des Einverständnisses des Ausschusses, 2.Datum der Anforderung, 3. Art der aufzubewahrenden Verkehrs- und Standortdaten, 4.Dauer der Maßnahme und Frist für die Aufbewahrung der Daten. In Ermangelung einer Bestätigung durch Königlichen Erlass innerhalb eines Monats nach der Anforderung endet diese Anforderung. Die Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und die Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, deren Mitwirkung angefordert wird, werden so schnell wie möglich davon in Kenntnis gesetzt. § 7 - Für die Ausführung der Anforderung kann der Dienstleiter die Mitwirkung des in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnten Instituts sowie der Personen anfordern, für die er davon ausgeht, dass sie über eine zweckdienliche technische Fachkompetenz verfügen. Diese Anforderung erfolgt schriftlich und enthält die Rechtsgrundlage und das Einverständnis des Ausschusses. § 8 - Wer die Mitwirkung bei den in den Paragraphen 1 und 7 erwähnten Anforderungen verweigert, wird mit einer Geldbuße von 26 bis zu 20.000 EUR belegt. § 9 - Der Ausschuss übermittelt dem Ständigen Ausschuss N unverzüglich den Antrag des Dienstleiters und sein Einverständnis. § 10 - Der Nachrichten- und Sicherheitsdienst erstattet dem Ausschuss alle zwei Wochen Bericht über die Entwicklung der Bedrohung. In diesem Bericht werden die Elemente hervorgehoben, die entweder die Aufrechterhaltung oder die Beendigung der allgemeinen und unterschiedslosen Aufbewahrung rechtfertigen. § 11 - Der Dienstleiter beendet die Anforderung ungeachtet der Bestätigung durch Königlichen Erlass, wenn die Aufbewahrung zur Bekämpfung der tatsächlichen und gegenwärtigen oder vorhersehbaren ernsthaften Bedrohung nicht mehr zweckdienlich ist, wenn diese Bedrohung verschwunden ist oder wenn er eine Rechtswidrigkeit feststellt. Wenn der Ausschuss oder der Ständige Ausschuss N eine Rechtswidrigkeit feststellt, wird der Anforderung ungeachtet der Bestätigung durch Königlichen Erlass ein Ende gesetzt. Wenn die Anforderung vorzeitig beendet wird, werden die Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder die Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, deren Mitwirkung angefordert wird, so schnell wie möglich davon in Kenntnis gesetzt. § 12 - Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation zuständigen Ministers die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Betreibern eines elektronischen Kommunikationsnetzes beziehungsweise den Anbietern eines elektronischen Kommunikationsdienstes." Art. 35 - Artikel 16/2 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. September 2016, wird wie folgt abgeändert:
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