Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 5. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch das Gesetz vom 21.Januar 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen ist das Einkommensteuergesetzbuch 1992 (EStGB 92) abgeändert worden, um einen steuerlichen Rahmen für europäische langfristige
vestmentfonds (ELTIF) vorzusehen. Ziel des Ihnen vorgelegten Erlasses ist, den Königlichen Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) anzupassen, um die im EStGB 92 ergriffenen Maßnahmen zu ergänzen. Das Besteuerungssystem für ELTIF bezweckt Folgendes: - Gesellschaftssteuerneutralität für
vestmentvehikel, - Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung für Anleger-Gesellschaften und - Verzicht auf den Mobiliensteuervorabzug für gebietsfremde Anleger. Die Einheitlichkeit des Besteuerungssystems für ELTIF erfordert daher, dass die bereits für beaufsichtigte
vestmentgesellschaften geltenden Befreiungen vom Mobiliensteuervorabzug auch auf die ELTIF angewendet werden.
folge des Gutachtens Nr. 71.540/3 des Staatsrates wird betont, dass die Bestimmungen
Bezug auf ELTIF darauf abzielen, die Steuerneutralität von
vestitionen
ELTIF zu gewährleisten, was auch für andere beaufsichtigte
vestmentgesellschaften gilt. Daher sollte der aktuelle Erlass nicht als selektiv angesehen werden, da er darauf abzielt, ELTIF mit einer ähnlichen Regelung auszustatten, wie sie für andere beaufsichtigte
vestmentgesellschaften gilt. Diese Systeme zielen nämlich darauf ab, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung gemäß den allgemeinen Grundsätzen, die dem Steuerrecht
newohnen, zu verringern oder zu vermeiden, und stellen daher keine staatlichen Beihilfen dar. Artikel 1 Im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem europäischen Recht sehen diese Bestimmungen die Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug auf Dividenden vor, die von einer belgischen Gesellschaft (Beteiligung von mindestens 10 %) an einen im Ausland zugelassenen ELTIF mit Rechtspersönlichkeit ausgeschüttet werden, und zwar
demselben Umfang,
dem die Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug bereits für einen von der FSMA zugelassenen ELTIF gilt. Der bestehende Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Dividenden (keine Dividenden aus Einkünften aus belgischen unbeweglichen Gütern oder Dividenden belgischer Herkunft), die von beaufsichtigten
vestmentgesellschaften an gebietsfremde Anleger ausgeschüttet werden, wie
GB 92 erwähnt, wird auch für Dividenden gelten, die von ELTIF ausgeschüttet werden. Im Prinzip verfolgt dieser bestehende Verzicht allgemeiner Art ein doppeltes Ziel: Zum einen soll er alle Einkünfte ausländischer Herkunft, die gegebenenfalls vom ELTIF bezogen und von diesem an Gebietsfremde wieder ausgeschüttet werden, vom Mobiliensteuervorabzug befreien, zum anderen soll er grundsätzlich alle Einkünfte aus beweglichen Gütern belgischer Herkunft vom Mobiliensteuervorabzug befreien, die für einen Verzicht auf den belgischen Mobiliensteuervorabzug
Betracht gekommen wären, wenn sie direkt von gebietsfremden Anlegern bezogen worden wären. Art. 2 Ziel ist es, den Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf alle Einkünfte aus beweglichen Gütern mit Ausnahme von Dividenden belgischer Herkunft, der bereits für bestimmte andere beaufsichtigte
vestmentgesellschaften gilt, auf die einem ELTIF zuerkannten Einkünfte auszuweiten (Artikel 116 des KE/EStGB 92). Durch diese Maßnahme werden Vorfinanzierungskosten (
Form eines anrechenbaren Mobiliensteuervorabzugs) auf die steuerfreien Einkünfte bei ELTIF vermieden. Art. 3 Artikel 3 ergänzt Artikel 117 des KE/EStGB 92, um die Formalitäten zu verdeutlichen, an die die weiter oben beschriebenen Verzichte geknüpft sind. Art. 4 und 5 Diese Bestimmungen zielen darauf ab, die für andere beaufsichtigte
vestmentgesellschaften geltenden Modalitäten für die Erstattung des Mobiliensteuervorabzugs auf ELTIF auszuweiten. Art. 6
folge des Gutachtens Nr. 71.540/3 des Staatsrates wird präzisiert, dass die Bestimmungen dieses Erlasses auf die ab dem 7. Februar 2022 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar sind. Dieses
krafttreten entspricht dem
krafttreten der Bestimmungen über ELTIF im Gesetz vom
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
is werden die Wörter "und § 6 Absatz 2" durch die Wörter ", § 6 Absatz 2 und § 6ter Absatz 2" ersetzt.2. Ein § 6ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 6ter - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Dividenden, deren Schuldner eine
ländische Gesellschaft und deren Empfänger ein alternativer Organismus für gemeinsame Anlagen ist, der
der Form einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit gegründet worden ist und im Ausland als europäischer langfristiger
vestmentfonds gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2015 über europäische langfristige
vestmentfonds zugelassen ist, wird vollständig abgesehen. Dieser Verzicht gilt jedoch nicht, wenn die Beteiligung der Gesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, nicht den
is erwähnten Mindestprozentsatz des Kapitals der
ländischen Gesellschaft erreicht und diese Mindestbeteiligung nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr aufrechterhalten wird oder wurde. Für die Festlegung der Mindestbeteiligung am Kapital der Tochtergesellschaft werden für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen beim Zedenten, Pfandschuldner und Verleiher Aktien oder Anteile nicht berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Einkünfte Gegenstand einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs
Bezug auf diese Aktien oder Anteile sind." 3.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "eine
vestmentgesellschaft, wie
den Artikeln 190, 195, 285, 288 und 298 des Gesetzes vom 19.April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt," und den Wörtern "oder eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" die Wörter "ein europäischer langfristiger
vestmentfonds" eingefügt. Art. 2 - Artikel 116 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
vestmentgesellschaften" und den Wörtern "oder beaufsichtigten Immobiliengesellschaften" die Wörter ", europäischen langfristigen
vestmentfonds" eingefügt.2. Eine Nr.2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "2bis.
5 Buchstabe i) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind oder ein alternativer Organismus für gemeinsame Anlagen sind, der
der Form einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit gegründet worden ist und im Ausland als europäischer langfristiger
vestmentfonds gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige
vestmentfonds zugelassen ist,". Art. 3 - Artikel 117 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. August 2019, wird wie folgt abgeändert: 1.
is werden die Wörter "und § 5 Absatz 1 Buchstabe
§ 6ter vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Schuldner der Einkünfte eine Bescheinigung erhält,
der bestätigt wird, dass der Empfänger: a) ein alternativer Organismus für gemeinsame Anlagen ist, der
der Form einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit gegründet worden ist und im Ausland als europäischer langfristiger
vestmentfonds gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2015 über europäische langfristige
vestmentfonds zugelassen ist, b) zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Einkünfte während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr eine Mindestbeteiligung wie
is erwähnt am Kapital der Gesellschaft, die die Einkünfte schuldet, gehalten hat. Ist zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Dividenden die
Buchstabe
is erwähnt ununterbrochen gehalten wird, b) Verpflichtung, diese Mindestbeteiligung aufrechtzuerhalten, bis die Besitzdauer von mindestens einem Jahr erreicht ist, und die Tochtergesellschaft sofort von der Erfüllung dieser Verpflichtung
Kenntnis zu setzen, c) Verpflichtung, die Tochtergesellschaft sofort
Kenntnis zu setzen, wenn die Beteiligung vor Ende des Zeitraums von einem Jahr den
is erwähnten Mindestprozentsatz unterschreitet." 3.
werden die Wörter "der Bedingung, dass die
vestmentgesellschaft" durch die Wörter "der Bedingung, dass die
vestmentgesellschaft, der europäische langfristige
vestmentfonds oder die beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" und die Wörter "dessen Eigentümer sie ist" durch die Wörter "dessen Eigentümer sie/er ist" ersetzt.4.
werden die Wörter " § 5 Absatz 2 und § 6bis Absatz 2" durch die Wörter " § 5 Absatz 2, § 5ter Absatz 2 und § 6bis Absatz 2" ersetzt. Art. 4 -
Mai 2017, werden zwischen den Wörtern "und ihre Verwalter erwähnt" und den Wörtern "gemäß Artikel 119 eine Erstattung" die Wörter "und europäische langfristige
vestmentfonds" eingefügt. Art. 5 - Artikel 119 § 1 Absatz 1 Nr. 5 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird durch die Wörter "und europäische langfristige
vestmentfonds" ergänzt. Art. 6 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem
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