Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmt, wird der Umkreis von 80 km auf 200 km erweitert,". Art. 2 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für Erzeuger in einem geografischen Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen, wie von der
Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmt, wird der Umkreis von 80 km auf 200 km erweitert." Art. 3 - Artikel 7 § 1 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für Erzeuger in einem geografischen Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen, wie von der
Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmt, wird der Umkreis von 80 km auf 200 km erweitert." Art. 4 - In Artikel 9 § 1 desselben Erlasses wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für Geflügelzüchter in einem geografischen Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen, wie von der
Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmt, wird der Umkreis von 80 km auf 200 km erweitert." Art. 5 - Artikel 17 § 2 Nr. 3 desselben Erlasses wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für Aquakulturerzeuger in einem geografischen Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen, wie von der
Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmt, wird der Umkreis von 80 km auf 200 km erweitert,". KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom
Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmt, wird der Umkreis von 80 km auf 200 km erweitert. Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister kann vorliegenden Artikel abändern, ergänzen oder aufheben." Art. 8 - Artikel 8 § 1 einziger Absatz desselben Erlasses wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für Betriebe, die Lebensmittel in Verkehr bringen in einem geografischen Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen, wie von der
Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmt, wird der Umkreis von 80 km auf 200 km erweitert. Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister kann vorliegenden Artikel abändern, ergänzen oder aufheben." KAPITEL 4 - Schlussbestimmung Art. 9 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft D. CLARINVAL
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.