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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 januari 2014 betreffende de rechtstreekse levering, door een primaire producent, van

FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 20 JULI 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 januari 2014 betreffende de rechtstreekse levering, door ee

Artikel 71der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.

Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmt, wird der Umkreis von 80 km auf 200 km erweitert,". Art. 2 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für Erzeuger in einem geografischen Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen, wie von der

Artikel 71der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.

Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmt, wird der Umkreis von 80 km auf 200 km erweitert." Art. 3 - Artikel 7 § 1 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für Erzeuger in einem geografischen Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen, wie von der

Artikel 71der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.

Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmt, wird der Umkreis von 80 km auf 200 km erweitert." Art. 4 - In Artikel 9 § 1 desselben Erlasses wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für Geflügelzüchter in einem geografischen Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen, wie von der

Artikel 71der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.

Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmt, wird der Umkreis von 80 km auf 200 km erweitert." Art. 5 - Artikel 17 § 2 Nr. 3 desselben Erlasses wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für Aquakulturerzeuger in einem geografischen Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen, wie von der

Artikel 71der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.

Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmt, wird der Umkreis von 80 km auf 200 km erweitert,". KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom

  1. Juli 2014 über die Lebensmittelhygiene Art. 6 - Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom
  2. Juli 2014 über die Lebensmittelhygiene wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Darüber hinaus kann die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs durch einen Betrieb des Einzelhandels, der seine Tätigkeit in einem geografischen Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen, wie von den Regionalbehörden in Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmt, ausübt, an andere Betriebe des Einzelhandels, als eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 angesehen werden, wenn die belieferten Betriebe des Einzelhandels in einem Umkreis von 80 km bis 200 km liegen." KAPITEL 3 - Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom
  4. März 2013 über die Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben in der Nahrungsmittelkette Art. 7 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom
  5. März 2013 über die Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben in der Nahrungsmittelkette wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für Betriebe, die Lebensmittel zubereiten oder verarbeiten in einem geografischen Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen, wie von der

Artikel 71der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.

Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmt, wird der Umkreis von 80 km auf 200 km erweitert. Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister kann vorliegenden Artikel abändern, ergänzen oder aufheben." Art. 8 - Artikel 8 § 1 einziger Absatz desselben Erlasses wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für Betriebe, die Lebensmittel in Verkehr bringen in einem geografischen Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen, wie von der

Artikel 71der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.

Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmt, wird der Umkreis von 80 km auf 200 km erweitert. Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister kann vorliegenden Artikel abändern, ergänzen oder aufheben." KAPITEL 4 - Schlussbestimmung Art. 9 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft D. CLARINVAL

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