zake belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 1 tot 7 en 9 van de wet van 16 oktober 2022 houdende diverse bepalingen
zake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 24 oktober 2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 16. OKTOBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
den Paragraphen 2, 5, 6, 8, 9, 12, 15, 19 und 20 werden die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches" jeweils durch die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse" ersetzt.2.
Absatz 1 einleitender Satz werden die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches" durch die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse" ersetzt.3.
Absatz 2 einleitender Satz werden die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches" durch die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse" ersetzt.4. [Abänderung des französischen Textes von § 7 Absatz 2] 5.Paragraph 10 wird wie folgt ersetzt: " § 10 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse ist eine Praxis missbräuchlich, wenn die bewirkten Umsätze zum Erhalt eines Steuervorteils führen, dessen Bewilligung im Widerspruch zu dem im vorliegenden Gesetzbuch und
seinen Ausführungserlassen verfolgten Ziel steht, und diese Umsätze im Grunde die Erzielung dieses Vorteils zum Ziel haben."
gleich welchem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird." 7.
den Paragraphen 16 und 17 werden die Wörter "oder ihrer Ausführungserlasse" jeweils durch die Wörter "und ihrer Ausführungserlasse" ersetzt.8.
werden die Wörter "oder ihrer Ausführungserlasse" durch die Wörter "und ihrer Ausführungserlasse" ersetzt.9. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 21 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 21 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse gelten als "wirtschaftliche Tätigkeiten": alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Lieferers von Gütern oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe.Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt
sbesondere die Nutzung von körperlichen oder unkörperlichen Gütern zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen."
formationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder andere elektromagnetische Medien, einschließlich der Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang.Zu den Telekommunikationsleistungen im Sinne der vorliegenden Bestimmung gehört auch die Bereitstellung des Zugangs zu globalen
formationsnetzen." Art. 4 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Nr.1 wird der Satz "Unter Werkvertragsarbeit versteht man die Herstellung oder Zusammenstellung eines beweglichen Gutes durch einen Auftragnehmer anhand von Stoffen und Gegenständen, die der Vertragspartner ihm zu diesem Zweck ausgehändigt hat, wobei unerheblich ist, ob der Auftragnehmer hierfür einen Teil des verwandten Materials selbst beschafft hat" aufgehoben. b)
Nr.14 werden die Sätze "Als Telekommunikationsdienstleistungen gelten Dienstleistungen zum Zweck der Übertragung, Ausstrahlung oder des Empfangs von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder
formationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder andere elektromagnetische Medien, einschließlich der Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang. Zu den Telekommunikationsleistungen im Sinne der vorliegenden Bestimmung gehört auch die Bereitstellung des Zugangs zu globalen
formationsnetzen" aufgehoben. KAPITEL 3 - Verweise auf europäische Vorschriften Art. 6 -
Januar 2021, werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG" aufgehoben. Art. 7 -
desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1bis - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse ist zu verstehen unter:
einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige,
Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen,
Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom
Mai 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2021, werden die Wörter "mit dem der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16.März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen
Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen und dem der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer" durch die Wörter "mit dem der Richtlinie 2010/24/EU und dem der Verordnung (EU) Nr. 904/2010" ersetzt. Art. 10 -
3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer" durch die Wörter "der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010" ersetzt. Art. 11 -
November 2018, werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG" aufgehoben. Art. 12 -
2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige" aufgehoben. Art. 13 -
cties Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom
1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
16 - Artikel 14 wird wirksam mit
Bezug auf die Bestätigung von Königlichen Erlassen
Sachen Steuersätze durch Gesetz Art. 17 -
Mai 2019, wird der Satz "Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse bis zu zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt wirksam waren, wenn sie nicht binnen dieser Frist durch Gesetz bestätigt worden sind." durch den Satz "Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nie wirksam geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." ersetzt. Art. 18 -
Juni 2021, wird der Satz "Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse bis zu zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt wirksam waren, wenn sie nicht binnen dieser Frist durch Gesetz bestätigt worden sind." durch den Satz "Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nie wirksam geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." ersetzt. KAPITEL 6 - Steuerbefreiungen im Rahmen diplomatischer und konsularischer Beziehungen und zugunsten
ternationaler Organisationen Art. 19 -
Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2021, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Absatz 4 erwähnten Elemente fest. Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung von Absatz 4. Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlasse nie wirksam geworden sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." KAPITEL 7 - Technische Anpassungen
Bezug auf die auf selbständige Zusammenschlüsse von Personen anwendbare Steuerbefreiung Art. 20 - Artikel 44 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
den Artikeln 15 und 16 des Gesetzes vom
den Paragraphen 1, 2 und 2bis erwähnten steuerfreien Umsätze oder die Umsätze, für die die Mitglieder nicht steuerpflichtig sind, machen den überwiegenden Teil der Tätigkeit eines jeden Mitglieds aus." b)
Nr.2 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Die Tätigkeiten des Zusammenschlusses bestehen darin, dass er seinen Mitgliedern Dienstleistungen für unmittelbare Zwecke ihrer gemäß den Paragraphen 1, 2 und 2bis steuerfreien Tätigkeit oder ihrer Tätigkeit, für die sie nicht steuerpflichtig sind, erbringt." Art. 22 -
Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
Bezug auf die Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes hinsichtlich der Lieferung von Elektrizität, Erdgas und Wärme über Wärmenetze im Rahmen von Verträgen für Privathaushalte,
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.