TERIEUR 2 FEVRIER
Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2015/2366/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG teilweise um. KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderungen von Buch IV des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 2 -
Artikel IV.24 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Artikel IV.66 § 3 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Artikel IV.79 § 1 Absatz 1 erwähnte Geldbußen und Zwangsgelder auferlegen bei Verstößen gegen Artikel IV.10 § 4 und bei Nichtbeachtung der
Artikel IV.52 § 1 Nr. 8 erwähnten Entscheidungen. § 2 - Bei Nichtbeachtung einer Entscheidung
Bezug auf die missbräuchliche Ausnutzung einer Position der wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne von Artikel IV.2/1 darf
Abweichung von § 1 die Geldbuße 2 Prozent des Umsatzes des beteiligten Unternehmens oder der beteiligten Unternehmensvereinigung nicht übersteigen und beträgt das Zwangsgeld bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag Verzug ab dem vom Wettbewerbskollegium festgesetzten Zeitpunkt." Art. 5 -
Artikel IV.84 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
13" durch die Wörter "Artikel IV.26 § 3 Nr. 13" ersetzt. 2.
Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die sich auf die Zulässigkeit von Zusammenschlüssen" und dem Wort "beziehen" die Wörter "oder die vom Wettbewerbskollegium
Bezug auf Zusammenschlüsse auferlegten Bedingungen oder Auflagen" eingefügt. Art. 7 - Artikel IV.92 § 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Papierform
den Zweigniederlassungen und bei den Agenten der Zahlungsdienstleister und bei den Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben. Auf Menschen mit Behinderungen werden die Bestimmungen des vorliegenden Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer Mittel angewandt, die es ermöglichen, ihnen die
formationen
einem zugänglichen Format zugänglich zu machen." Art. 10 -
denselben Titel III Kapitel 2 Abschnitt 1 wird ein Artikel VII.11/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.11/2 - Zahlungsinstitute gewährleisten, dass Agenten oder Zweigniederlassungen, die
ihrem Namen tätig sind, das den Zahlungsdienstnutzern mitteilen." Art. 11 - Artikel VII.55/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn sich ein
März 2018 erwähnter Vorfall auf die finanziellen
teressen seiner Zahlungsdienstnutzer auswirkt oder auswirken könnte, benachrichtigt der Zahlungsdienstleister unverzüglich seine Zahlungsdienstnutzer über den Vorfall und über alle Maßnahmen, die sie ergreifen können, um die möglichen negativen Auswirkungen des Vorfalls zu begrenzen." Art. 12 - [Ersetzung von Artikel VII.145/2 (zeitweilige Maßnahme, anwendbar von
formation über die europäische Dokumentation,". b) Eine Nr.4/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "4/2. des Artikels VII.11/2 über die
formationspflicht, die Agenten oder Zweigniederlassungen, die im Namen von Zahlungsinstituten tätig sind, obliegt,". c) Eine Nr.22/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "22/1. des Artikels VII.55/10 Absatz 2 über die
formationspflicht, die Zahlungsdienstleistern
Bezug auf die Auswirkungen von Vorfällen obliegt,". Abschnitt 4 - Abänderungen von Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 14 -
Artikel XVII.43 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die Kanzlei übermittelt unverzüglich, gegebenenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist, die Zulässigkeitsentscheidung
elektronischer Form dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, der sie unverzüglich vollständig auf seiner Website veröffentlicht und eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veranlasst,
der das Bezugszeichen der Entscheidung und der Link zu der Seite der Website mit der Veröffentlichung des vollständigen Textes der Entscheidung angegeben sind. Das Belgische Staatsblatt sorgt für die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung
nerhalb einer Frist von zehn Tagen." Art. 15 -
Artikel XVII.50 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die Kanzlei übermittelt unverzüglich, gegebenenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist, den Beschluss zur Homologierung der kollektiven Schadenersatzvereinbarung zusammen mit dem Text dieser Vereinbarung
elektronischer Form dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, der sie unverzüglich vollständig auf seiner Website veröffentlicht und eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veranlasst,
der das Bezugszeichen des Beschlusses und der Link zu der Seite der Website mit der Veröffentlichung des vollständigen Textes des Beschlusses und der Vereinbarung angegeben sind. Das Belgische Staatsblatt sorgt für die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung
nerhalb einer Frist von zehn Tagen." Art. 16 -
Artikel XVII.55 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die Kanzlei übermittelt unverzüglich, gegebenenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist, die Entscheidung des Richters zur Sache
elektronischer Form dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, der sie unverzüglich vollständig auf seiner Website veröffentlicht und eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veranlasst,
der das Bezugszeichen der Entscheidung und der Link zu der Seite der Website mit der Veröffentlichung des vollständigen Textes der Entscheidung angegeben sind. Das Belgische Staatsblatt sorgt für die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung
nerhalb einer Frist von zehn Tagen." Art. 17 -
Artikel XVII.62 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die Kanzlei übermittelt unverzüglich, gegebenenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist, die
Artikel XVII.61 § 2 erwähnte Entscheidung
elektronischer Form dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, der sie unverzüglich vollständig auf seiner Website veröffentlicht und eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veranlasst,
der das Bezugszeichen der Entscheidung und der Link zu der Seite der Website mit der Veröffentlichung des vollständigen Textes der Entscheidung angegeben sind. Das Belgische Staatsblatt sorgt für die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung
nerhalb einer Frist von zehn Tagen." KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung
Bezug auf Kraftfahrzeuge Art. 18 - Artikel 2bis Absatz 2 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung
Bezug auf Kraftfahrzeuge, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: "Der
§ 1 erwähnten Versicherungspflicht unterliegen weiterhin Kraftfahrzeuge mit anderer Zweckbestimmung als die einfache Fortbewegung und Kleinkrafträder der Klasse A wie
1 des Königlichen Erlasses vom
ternationale Versicherungsbescheinigung auszustellen." Art. 20 - Artikel 19bis-6 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "2. Nummern der Versicherungspolicen, die die Nutzung der
Nr. 1 erwähnten Fahrzeuge
Bezug auf die unter Zweig 10 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Risiken mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers decken, Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes und Zeitpunkt der Aussetzung der Garantie,". Art. 21 - Artikel 19bis-8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "können vom Fonds folgende Auskünfte
Bezug auf die an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge erhalten" durch die Wörter "können Zugang zu dem
is-6 erwähnten Register haben, um folgende Auskünfte
Bezug auf jedes an dem Unfall beteiligte Kraftfahrzeug zu erhalten" ersetzt.
ternationalen System beigetreten ist,
dem das
tegrierten Polizeidienstes elektronisch Zugang zu dem
Die Befragung ist auf die Überprüfung des Versicherungsstatus eines bestimmten Fahrzeugs beschränkt. Für die Ausübung von Präventions-, Kontroll- und Untersuchungsaufträgen haben folgende Personen beziehungsweise Stellen im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge Zugang zu dem
is-6 erwähnten Register: 1.
des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Mitglieder der Polizeidienste, die gemäß den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt mit der Ausführung verwaltungs- und gerichtspolizeilicher Aufträge beauftragt sind, 2.
des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Personalmitglieder des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste und seines Enquetendienstes, 3.
des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Personalmitglieder des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste und seines Enquetendienstes, 4.
des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Mitglieder und Personalmitglieder des Organs für die Kontrolle der polizeilichen
formationen und seines Enquetendienstes, 5.
des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Personalmitglieder der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, 6. Magistrate der Richterschaft aller Strafgerichte und Magistrate der Polizeigerichte, Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht und Kanzleien, die Staatsanwaltschaft und Sekretariate der Staatsanwaltschaft, die Bewährungskommission und ihr Sekretariat, die
formationsbedarf haben und vorher namentlich von der zuständigen vorgesetzten Behörde bestimmt werden, 7.
Für die Bedürfnisse im Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufträgen der
Absatz 2 erwähnten Personen legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die relevanten Daten fest, zu denen Zugang gewährt wird." Art. 22 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die vom König
Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind." KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom
Bezug auf den Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit Art. 32 - Der Königliche Erlass vom 31. Juli 2020 zur Abänderung der Bücher I und IV des Wirtschaftsgesetzbuches
Bezug auf den Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit wird mit Wirkung ab dem Datum seines
krafttretens bestätigt. KAPITEL 8 - Übergangsbestimmung Art. 33 - Artikel IV.90 § 2 Absatz 3 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, bleibt
der am 12. Mai 2019 geltenden Fassung anwendbar auf Anträge auf Aufhebung oder Änderung von Bedingungen und Auflagen
Zusammenhang mit Zusammenschlüssen, die vor
krafttreten des vorliegenden Gesetzes gestellt wurden. KAPITEL 9 -
krafttreten Art. 34 - Die Wirksamkeit der Artikel 8 und 12 beginnt am
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.