Wet houdende instemming met het wetgevend samenwerkingsakkoord van 8 februari 2024 tussen de Federale Staat, de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, de Gemeenschappe
Artikel 3
Absatz 1 der Verordnung" eingefügt;2° In Paragraf 2 werden die Worte "und nach Außerkrafttreten der genannten Verordnung" zwischen den Worten "Verordnung digitales EU-COVID Zertifikat" und "
Artikel 3
, Absatz 2 dieser Verordnung" eingefügt;3° In Paragraf 3 werden die Worte "und nach Außerkrafttreten der genannten Verordnung" zwischen den Worten "Verordnung digitales EU-COVID Zertifikat" und "
Artikel 3
, Absatz 4 dieser Verordnung" eingefügt;4° In Paragraf 4 werden die Worte "und nach Außerkrafttreten der genannten Verordnung" zwischen den Worten "Verordnung digitales EU-COVID Zertifikat" und "
Artikel 3
, Absatz 5 dieser Verordnung" eingefügt;5° In Paragraf 5 werden die Worte "und nach Außerkrafttreten der genannten Verordnung" zwischen den Worten "Verordnung EU-COVID digitales Zertifikat" und "
Artikel 3
, Absatz 6 dieser Verordnung" eingefügt;6° In Paragraf 5 des niederländischen Textes wird das Wort "is" zwischen den Punkten "bedoelde certificaten" und "geen voorwaarden" gestrichen.7° In Paragraf 6 werden die Worte "und nach Außerkrafttreten der genannten Verordnung" zwischen den Worten "Verordnung digitales EU-COVID digitales Zertifikat" und "
Artikel 3, Absatz 7 dieser Verordnung" eingefügt.
Art. 3 - In Artikel 7 § 1 desselben Zusammenarbeitsabkommens werden die Worte "und nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung" zwischen den Worten "Verordnung digitales EU-COVID Zertifikat" und "und für den Zeitraum vom
- Juni" einegefügt Art. 4 - In Artikel 14 desselben Zusammenarbeitsabkommens wird § 1 wie folgt ersetzt: "Die in Artikel 9, §§ 1, 2 und 3 genannten personenbezogenen Daten, die zum Zweck der Ausstellung des digitalen EU-COVID-Zertifikats, einschließlich der Ausstellung eines neuen digitalen EU-COVID-Zertifikats, verarbeitet werden, werden vom Austeller nicht länger aufbewahrt, als es für den Zweck unbedingt erforderlich ist, und in jedem Fall nicht länger als 15 Tage nach der Veröffentlichung des königlichen Erlasses, der das Ende der Epidemie des Coronavirus COVID-19 erklärt." Art. 5 - An Artikel 33 des Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Änderungen vorgenommen: 1° In Paragraf 1 Nummer 1 werden die Worte zwischen den Worten "und ab 1.Juli 2023" zwischen den Worten "
- Juni 2021" und "in Bezug auf" eingefügt; 2° Paragraf 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3.Artikel 2bis (Titel I), sowie die Bestimmungen des Titels IV und der Paragraphen 2, 3 und 5 des Artikels 14 (Titel V) und 16, § 2 (Titel VI) treten am
- Juni 2022 außer Kraft. Die anderen Bestimmungen der Titel I bis III sowie des Paragraf 4 des Artikels 14 (Titel V) und die anderen Bestimmungen des Titels VI treten an dem Tag außer Kraft, der von den Vertragsparteien des vorligenden Zusammenarbeitsabkommens auf dem Wege eines ausführenden Zusammenarbeitsabkommens festgelegt wird." TITEL 2: - Allgemeine Bestimmung Art. 6 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen tritt am
- Juli 2023 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Zusammenarbeitsabkommens wird das ausführende Zusammen-arbeitsabkommen vom
- Juni 2023 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemein-samen Gemeinschafts-kommission, der Wallo-nischen Region und der Französischen Gemein-schaftskommission zur Änderung des Zusammenarbeitsabkom-mens vom
- Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemein-schaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemein-schaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemein-schaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben, abgeändert durch die Zusammenarbeitsabkom-men vom
- September 2021 und
- Oktober 2021 zurückgenommen. Brüssel, den
- Februar 2024 in einer Originalausfertigung. Der Premierminister A. DE CROO Der Vizepremierminister und Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Der Ministerpräsident der Flämischen Regierung und Flämischer Minister für Auswärtige Angelegen-heiten, Kultur, Digitali-sierung und Allgemeine Dienste J. JAMBON Die Vize-Ministerpräsidentin der Flämischen Regierung und Flämische Ministerin für Wohlstand, Volksgesundheit und Familie H. CREVITS Der Ministerpräsident der Französische Gemeinschaftund Minister für Sport und für Weiter-bildungsunterricht P.Y. JEHOLET Die Vizepräsidentin und Ministerin für Kinderwohlfahrt, Gesundheit, Kultur, Medien und Frauenrechte der Französischen Gemeinschaft B. LINARD Die Ministerin für Hochschulwesen, Weiterbildungsunterricht, Universitätskrankenhäuser, Jugendhilfe, Justizhäuser, Jugend, und die Promotion von Brüssel der Französischen Gemeinschaft F. BERTIEAUX Der Ministerpräsident der Wallonischen Regierung E. DI RUPO Die Vizepräsidentin und Ministerin für Beschäftigung, Ausbildung, Gesundheit, Soziale Maßnahmen, Chancengleichheit und Frauenrechte der Wallonischen Regierung C. MORREALE Der Ministerpräsident und Minister für Lokale Behörden und Finanzen der Deutschsprachigen Gemeinschaft O. PAASCH Der Vize-Ministerpräsident und Minister für Familie, Gesundheit und Soziales der Deutschsprachigen Gemeinschaft A. ANTONIADIS Der Präsident des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemein-schaftskommission R. VERVOORT Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemein-schaftskommission, zustän-dig für die Gesundheit und Soziale Maßnahmen A. MARON Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemein-schaftskommission, zustän-dig für die Gesundheit und Soziale Maßnahmen E. VAN DEN BRANDT Die Ministerpräsidentin der Französischen Gemein-schaftskommission, beauf-tragt mit Gesundheits-förderung, Familie, Haus-halt und Öffentlichem Dienst B. TRACHTE Das Mitglied des Kollegiums der Franzö-sischen Gemeinschafts-kommission, beauftragt mit Sozialen Maßnahmen und Gesundheit A. MARON