Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 21. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
TITEL 2 - Abänderungen
Bezug auf die Einkommensteuern KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 2 -
2 Buchstabe bbis) des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom
Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "den eine
ländische Gesellschaft, eine belgische Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft oder eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit erwähnt
:6 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen direkt im Ausland anwirbt, damit er
ihr" durch die Wörter "den ein Unternehmen oder eine Niederlassung eines Unternehmens, das/die
der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist, direkt im Ausland anwirbt, damit er
diesem Unternehmen beziehungsweise dieser Niederlassung" ersetzt. 2.
Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "einer oder mehreren
ländischen Gesellschaften, einer oder mehreren belgischen Niederlassungen einer ausländischen Gesellschaft, die derselben multinationalen Gruppe angehören, oder einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit erwähnt
:6 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" durch die Wörter "einem oder mehreren Unternehmen oder einer oder mehreren Niederlassungen eines Unternehmens, die
der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind," ersetzt.
1 oder 2 eine
Belgien steuerpflichtige Entlohnung von mehr als 75.000 EUR pro Kalenderjahr für Leistungen, die der Steuerpflichtige-Impatriate für den Arbeitgeber oder die Gesellschaft erwähnt
1 oder 2 erbringt und die auf die Ergebnisse dieses Arbeitgebers oder dieser Gesellschaft angerechnet werden, mit Ausnahme der Einkünfte, die für die
den Artikeln 155 und 156 erwähnte Ermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft
Betracht kommen." Art. 4 - Artikel 32/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "den eine
ländische Gesellschaft, eine belgische Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft oder eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit erwähnt
:6 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen direkt im Ausland anwirbt, damit er
ihr" durch die Wörter "den ein Unternehmen oder eine Niederlassung eines Unternehmens, das/die
der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist, direkt im Ausland anwirbt, damit er
diesem Unternehmen beziehungsweise dieser Niederlassung" ersetzt. 2.
Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "einer oder mehreren
ländischen Gesellschaften, einer oder mehreren belgischen Niederlassungen einer ausländischen Gesellschaft, die derselben multinationalen Gruppe angehören, oder einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit erwähnt
:6 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" durch die Wörter "einem oder mehreren Unternehmen oder einer oder mehreren Niederlassungen eines Unternehmens, die
der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind," ersetzt. 3.
Absatz 3 Nr.1 werden die Wörter "
einem Labor oder Unternehmen ausübt, das" durch die Wörter "ausübt
einem Labor oder einem Teilbetrieb wie
:11 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt eines Unternehmens wie
Absatz 1 Nr. 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnt, das hauptsächlich" ersetzt. 4.
Absatz 2 werden die Wörter "für die
Belgien erbrachten Leistungen" durch die Wörter "für Leistungen, die der Forscher-Impatriate für den Arbeitgeber oder die Gesellschaft erwähnt
Absatz 1 Nr.1 oder 2 erbringt und die auf die Ergebnisse dieses Arbeitgebers oder dieser Gesellschaft angerechnet werden, mit Ausnahme der Einkünfte, die für die
den Artikeln 155 und 156 erwähnte Ermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft
Betracht kommen," ersetzt. Art. 5 -
13 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
nerhalb von drei Monaten nach dem Ablaufdatum des elektronischen Mahlzeitschecks beim Aussteller einen einmaligen Antrag auf Reaktivierung des Schecks einreichen. Der reaktivierte elektronische Mahlzeitscheck hat eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten." 2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet von Absatz 1 Nr.4 kann der Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter, der einen Öko-Scheck erhalten hat,
nerhalb von drei Monaten nach dem Ablaufdatum des Öko-Schecks beim Aussteller einen einmaligen Antrag auf Reaktivierung des Schecks einreichen. Der reaktivierte Öko-Scheck hat eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten." Art. 7 -
Januar 2022, werden die Wörter "oder ein europäischer langfristiger
vestmentfonds ist, die/der von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist" durch die Wörter "oder ein europäischer langfristiger
vestmentfonds, die/der von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist, oder eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft ist" ersetzt. Art. 8 -
Januar 2022, werden die Wörter "oder ein europäischer langfristiger
vestmentfonds beteiligt ist" durch die Wörter "oder ein europäischer langfristiger
vestmentfonds, die/der von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist, oder eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft beteiligt ist" ersetzt. Art. 9 - Artikel 57 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "und eine zusammenfassende Aufstellung" aufgehoben.2.
Absatz 2 werden die Wörter "und eine zusammenfassende Aufstellung" aufgehoben.3.
Absatz 4 werden die Wörter "und einer zusammenfassenden Aufstellung" aufgehoben. Art. 10 -
uater Absatz 2 vierter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. November 2021, werden die Wörter "erster Gedankenstrich" aufgehoben. Art. 11 -
April 2022, werden
Nr. 1ter zwischen den Wörtern "desselben Artikels 17" und den Wörtern "keine Sozialbeiträge geschuldet sind" die Wörter ", so wie er durch den Königlichen Erlass vom
Absatz 1 wird der Satz "Diese Steuergutschrift kann nicht mehr als 250 EUR pro Kind zu Lasten betragen." aufgehoben. 2.
werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 4 wird, zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die
Absatz 1 erwähnte Steuergutschrift kann nicht mehr betragen als: - 250 EUR pro Kind zu Lasten, für das Artikel 132bis nicht angewandt wird, - die Hälfte des im ersten Gedankenstrich erwähnten Betrags pro Kind, für das Artikel 132bis angewandt wird. Für die Anwendung von Absatz 2 werden Kinder, die als behindert gelten, doppelt gezählt." 3.
Absatz 1 Nr.6 werden die Wörter "nicht mehr als 250 EUR pro Kind zu Lasten betragen" durch die Wörter "nicht mehr betragen als der gemäß § 3 Absatz 2 und 3 bestimmte Höchstbetrag" ersetzt. 4. [Abänderung des französischen Textes von § 4 Absatz 1 Nr.6] 5.
Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter "
den Artikeln 132 Absatz 1 Nr. 7 und 8 und 133" durch die Wörter "
7 und 8" ersetzt. 6.
Art. 13 -
Dezember 2017 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. November 2020, werden zwischen den Wörtern "beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" und den Wörtern "und Organismen für die Finanzierung von Pensionen, die
Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind" die Wörter ", europäische langfristige
vestmentfonds" eingefügt. Art. 17 -
1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind" die Wörter ", europäische langfristige
vestmentfonds" eingefügt. Art. 18 -
§ 2 Absatz 6 einleitender Satz desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
vestmentfonds gewährten oder zuerkannten Einkünfte betrifft" durch die Wörter "was die Einkünfte betrifft, die von einer beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragenen Gesellschaft oder von einem von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassenen europäischen langfristigen
vestmentfonds gewährt oder zuerkannt werden" ersetzt. Art. 19 -
Dezember 2017, werden die Wörter "Artikel 207 Absatz 4 und 5" durch die Wörter "Artikel 207 Absatz 9 und 10" ersetzt. Art. 20 -
3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter "
vestmentgesellschaften mit fixem Kapital (IGFK), die
den Artikeln 195 und 288 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnt sind" durch die Wörter "
vestmentgesellschaften mit fixem Kapital (IGFK), die
den Artikeln 195, 288 und 298 des vorerwähnten Gesetzes vom
Buchstabe
6 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter "auf
vestmentgesellschaften, die
den Artikeln 6 und 271/5 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen
Forderungen erwähnt sind, auf
vestmentgesellschaften, die
den Artikeln 181 und 282 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt sind" durch die Wörter "auf
vestmentgesellschaften, die
den Artikeln 6, 271/5 und 281/10 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen
Forderungen erwähnt sind, auf
vestmentgesellschaften, die
den Artikeln 181, 282, 288 und 298 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt sind" ersetzt. Art. 23 -
2 Buchstabe b) erster Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden zwischen den Wörtern ""Vlaamse Landmaatschappij"" und den Wörtern "und von ihnen oder" die Wörter "oder andere regionale Wohnungsbaugesellschaften" eingefügt. Art. 24 -
1 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, werden die Wörter "oder
eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" durch die Wörter ", eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder einen europäischen langfristigen
vestmentfonds, die/der von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist, oder
eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft" ersetzt. Art. 25 -
Januar 2022, werden die Wörter "und eine zusammenfassende Aufstellung" aufgehoben. Art. 26 -
1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter "und eine zusammenfassende Aufstellung" aufgehoben. Art. 27 -
4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
erwähnte Ausgaben sind auch vom Gesamtbetrag der
erwähnten Nettoeinkünfte abzugsfähig, sofern und
dem Maße, wie ein Steuerpflichtiger anhand einer Einkommenserklärung der Steuerbehörde seines Wohnsitzstaates nachweist, dass er und gegebenenfalls sein Ehepartner diesen Abzug im Wohnsitzstaat aufgrund des geringen Umfangs seiner beziehungsweise ihrer
diesem Staat steuerpflichtigen Einkünfte nicht erhalten kann/können und dass dieser Abzug nicht auf einen folgenden Besteuerungszeitraum übertragen werden kann. Der
Absatz 1 erwähnte Abzug wird nur angewandt, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Steuerpflichtige ist
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig.2. Die
Der Steuerpflichtige erzielt nicht die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit seiner Berufseinkünfte
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums. Der König legt
halt und Form der
Absatz 1 erwähnten Einkommenserklärung fest." 2.
einziger Absatz werden die Wörter "
" durch die Wörter "
den Paragraphen 1 und 1/1" ersetzt. Art. 29 -
Absatz 2 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 2016, werden die Wörter "oder
eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" durch die Wörter ", eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder einen europäischen langfristigen
vestmentfonds, die/der von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist, oder
eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft" ersetzt. Art. 30 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2022, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 8 werden die Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens" durch die Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen auf die vom König bestimmte Weise die Zustimmung des Unternehmens" ersetzt.2.
Absatz 7 werden die Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens" durch die Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen auf die vom König bestimmte Weise die Zustimmung des Unternehmens" ersetzt.3.
Absatz 6 werden die Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens" durch die Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen auf die vom König bestimmte Weise die Zustimmung des Unternehmens" ersetzt.4.
Absatz 6 werden die Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens" durch die Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen auf die vom König bestimmte Weise die Zustimmung des Unternehmens" ersetzt. Art. 31 -
Juni 2011 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
Juni 2013, wie folgt ersetzt: "
Abweichung von vorhergehendem Absatz kann der Steuerpflichtige jedoch, durch ausdrückliche Erklärung
diesem Sinne, für eine ausschließliche Entgegennahme der Steuerbescheide und der Vorschläge der vereinfachten Erklärung anhand eines Verfahrens, bei dem
formatiktechniken verwendet werden, optieren.
diesem Fall gilt die Zurverfügungstellung anhand eines solchen Verfahrens als rechtsgültige Notifizierung des Steuerbescheids und des Vorschlags der vereinfachten Erklärung. Betreffen der Steuerbescheid und der Vorschlag der vereinfachten Erklärung eine
§ 1 erwähnte gemeinsame Veranlagung, müssen beide Steuerpflichtigen sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben."" Art. 33 - Artikel 521 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
Absatz 2 werden die Wörter "bis 205/4" durch die Wörter "bis 205/5" ersetzt.2.
Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 207 Absatz 4 und 5" durch die Wörter "Artikel 207 Absatz 9 und 10" ersetzt. (...) KAPITEL 9 -
krafttreten Art. 46 - Die Artikel 2 bis 4, 23 und 41 werden wirksam mit
Kraft. Artikel 11 wird wirksam mit
Bezug auf die Mehrwertsteuer KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 62 - Kapitel 2 des vorliegenden Titels dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. KAPITEL 2 - Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze bei Veranstaltungen zur finanziellen Unterstützung bestimmter Einrichtungen, denen eine Steuerbefreiung gewährt wird Art. 63 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 44 § 2 Nr. 12 des Mehrwertsteuergesetzbuches] (...) KAPITEL 5 -
krafttreten Art. 70 - Vorliegender Titel wird wirksam mit 1. Januar 2022.
Abweichung von Absatz 1 tritt Kapitel 3 am 1. Januar 2023
Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.