e in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. § 2 - Vorliegendes Gesetz regelt die Pflichten der Betreiber digitaler Plattformen und des FÖD Finanzen in Bezug auf die Informationen, die
er zuständigen Behörde
es anderen Steuerhoheitsgebiets - nachfolgend "Staat" genannt - übermittelt werden müssen im Rahmen
es automatischen Austauschs von Informationen in Bezug auf Transaktionen, die über digitale Plattformen durchgeführt werden, gemäß der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom
kommensteuergesetzbuches 1992 Art. 3 - In Titel VII Kapitel 3 des
kommensteuergesetzbuches 1992 wird die Überschrift von Abschnitt 1quater wie folgt ersetzt: "Abschnitt 1quater - Pflichten der meldenden Plattformbetreiber". Art. 4 - Artikel 321quater desselben Gesetzbuches,
gefügt durch das Gesetz vom
schließlich
er Website oder
es Teils davon und Anwendungen,
schließlich mobiler Anwendungen, die Nutzern zugänglich ist und die es Verkäufern ermöglicht, mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um direkt oder indirekt
e relevante Tätigkeit für diese Nutzer auszuüben.Dazu gehören auch alle Vereinbarungen über die Erhebung und Zahlung
er mit
er relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung. Der Begriff "Plattform" schließt keine Software
, die - ohne weiteres
greifen in die Ausübung
er relevanten Tätigkeit - ausschließlich Folgendes erlaubt: a) die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit
er relevanten Tätigkeit, b) das Anbieten
er relevanten Tätigkeit oder Werbung für
e relevante Tätigkeit durch Nutzer, c) die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf
e Plattform, 2."Plattformbetreiber":
en Rechtsträger, der mit Verkäufern vereinbart, diesen Verkäufern
e Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen, 3. "freigestelltem Plattformbetreiber":
en Plattformbetreiber, der vorab und jährlich der zuständigen Behörde, der gegenüber er gemäß den in Artikel 321sexies festgelegten Vorschriften normalerweise meldepflichtig wäre, hinreichend nachweist, dass das gesamte Geschäftsmodell der Plattform so konzipiert ist, dass sie nicht über meldepflichtige Verkäufer verfügt, 4."meldendem Plattformbetreiber":
en Plattformbetreiber, der kein freigestellter Plattformbetreiber ist und sich in
er der folgenden Situationen befindet: a) Er ist steuerlich in Belgien ansässig oder - wenn der Plattformbetreiber nicht steuerlich in Belgien ansässig ist - er erfüllt
e der folgenden Bedingungen: i) Er ist nach belgischem Recht
getragen. ii) Er hat den Ort seiner Geschäftsleitung (
schließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in Belgien. iii) Er hat
e Betriebsstätte in Belgien und ist kein qualifizierter Plattformbetreiber
es Drittlandes. b) Er ist weder in
em Mitgliedstaat steuerlich ansässig noch in
em Mitgliedstaat
getragen, noch wird er in
em Mitgliedstaat verwaltet, noch hat er
e Betriebsstätte in
em Mitgliedstaat, sondern er ermöglicht die Ausübung
er relevanten Tätigkeit durch
en meldepflichtigen Verkäufer oder
er relevanten Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vermietung von in
em Mitgliedstaat belegenen unbeweglichen Gütern und ist kein qualifizierter Plattformbetreiber
es Drittlandes, 5."qualifiziertem Plattformbetreiber
es Drittlandes":
en Plattformbetreiber, bei dem alle relevanten Tätigkeiten, die er ermöglicht, auch qualifizierte relevante Tätigkeiten sind und der steuerlich in
em qualifizierten Drittland ansässig ist oder, wenn
Plattformbetreiber nicht in
em qualifizierten Drittland steuerlich ansässig ist, der
e der folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Er ist nach dem Recht
es qualifizierten Drittlandes
getragen.b) Er hat den Ort seiner Geschäftsleitung (
schließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in
em qualifizierten Drittland, 6."qualifiziertem Drittland":
Drittland, das über
e geltende wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten verfügt, die in
er von dem Drittland veröffentlichten Liste als meldepflichtige Länder genannt sind, 7. "wirksamer qualifizierender Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden":
e Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden
es Mitgliedstaates und
es Drittlandes, die den automatischen Austausch von Informationen vorschreibt, die den in Artikel 321sexies § 5 angegebenen Informationen gleichwertig sind, wie bestätigt in
em Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 8ac Absatz 7 der Richtlinie 2011/16, so wie sie durch die Richtlinie 2021/514 abgeändert worden ist, 8."relevanter Tätigkeit":
e gegen Vergütung ausgeführte Tätigkeit, bei der es sich um
e der folgenden Tätigkeiten handelt: a) die Vermietung von unbeweglichen Gütern,
schließlich von Wohn- und Gewerbeimmobilien, sowie von jeglicher sonstigen Immobilie und von Parkplätzen, b)
e persönliche Dienstleistung,
es Verkäufers, der als Angestellter des meldenden Plattformbetreibers oder
es verbundenen Rechtsträgers des Plattformbetreibers handelt, 9. "qualifizierten relevanten Tätigkeiten": alle relevanten Tätigkeiten, die gemäß
er wirksamen qualifizierenden Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden unter den automatischen Austausch fallen, 10."Vergütung": jegliche Form von Entgelt, abzüglich aller vom meldenden Plattformbetreiber
behaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern, das
em Verkäufer im Zusammenhang mit der relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird und dessen Höhe dem Plattformbetreiber bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte, 11. "persönlicher Dienstleistung":
e Leistung, die zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Arbeiten umfasst, die von
er oder mehreren natürlichen Personen ausgeführt werden, die entweder selbstständig oder im Namen
es Rechtsträgers handeln;diese Dienstleistung wird auf Wunsch
es Nutzers entweder online oder - nach Ermöglichung über
e Plattform - physisch und offline durchgeführt, 12. "Verkäufer":
en Nutzer
er Plattform, der entweder
e natürliche Person oder
Rechtsträger ist und jederzeit während des Meldezeitraums auf der Plattform registriert ist und die relevante Tätigkeit ausübt, 13."aktivem Verkäufer": jeden Verkäufer, der entweder während des Meldezeitraums
e relevante Tätigkeit leistet oder dem im Zusammenhang mit
er relevanten Tätigkeit während des Meldezeitraums
e Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, 14. "meldepflichtigem Verkäufer": jeden aktiven Verkäufer, bei dem es sich nicht um
en freigestellten Verkäufer handelt, der in
em Staat, für den Meldepflicht besteht, ansässig ist oder der
unbewegliches Gut vermietet hat, das in
em Staat, für den Meldepflicht besteht, belegen ist, 15."freigestelltem Verkäufer": jeden Verkäufer: a) bei dem es sich um
en staatlichen Rechtsträger handelt, b) bei dem es sich um
en Rechtsträger handelt, dessen Aktien regelmäßig an
er anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden, oder bei dem es sich um
en verbundenen Rechtsträger
es Rechtsträgers handelt, dessen Aktien regelmäßig an
er anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden, c) bei dem es sich um
en Rechtsträger handelt, für den der Plattformbetreiber mehr als 2.000 relevante Tätigkeiten durch Vermietung von unbeweglichen Gütern im Zusammenhang mit
er inserierten Immobilieneinheit während des Meldezeitraums ermöglicht hat, oder d) für den der Plattformbetreiber weniger als 30 relevante Tätigkeiten durch den Verkauf von Waren ermöglicht hat und für den der Gesamtbetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Vergütung während des Meldezeitraums 2.000 EUR nicht überstieg. Ob
in Buchstabe d) erwähnter Verkäufer freigestellt ist, wird am Ende des Zeitraums beurteilt, für den die Meldung an die belgische zuständige Behörde erfolgen muss, 16. "Rechtsträger":
e juristische Person oder
Rechtsgebilde wie zum Beispiel
e Kapitalgesellschaft,
e Personengesellschaft,
Trust oder
e Stiftung.
Rechtsträger ist
verbundener Rechtsträger
es anderen Rechtsträgers, wenn
er der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes
es Rechtsträgers. Bei
er mittelbaren Beteiligung wird die Erfüllung der Anforderung, dass mehr als 50 Prozent des Eigentumsrechts am Kapital des anderen Rechtsträgers gehalten werden, durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt.
e Person mit
er Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 Prozent gilt als Halter von 100 Prozent der Stimmrechte, 17. "staatlichem Rechtsträger": die Regierung
es Mitgliedstaates oder anderen Staates,
e Gebietskörperschaft
es Mitgliedstaates oder anderen Staates (wobei es sich unter anderem um
en Gliedstaat,
e Gemeinschaft,
e Region,
e Provinz oder
e Gemeinde handeln kann) oder
e Behörde oder
richtung, die sich im Alleineigentum
es solchen staatlichen Rechtsträgers befindet, 18."Steueridentifikationsnummer": die von
em Mitgliedstaat oder Ansässigkeitsstaat des Verkäufers ausgestellte Identifikationsnummer
es Steuerpflichtigen oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, 19. "Mehrwertsteueridentifikationsnummer": die
deutige Nummer zur Identifizierung
es Steuerpflichtigen oder
er nichtsteuerpflichtigen juristischen Person, der/die zu Mehrwertsteuerzwecken registriert ist, 20."Hauptanschrift": die Anschrift des Hauptwohnortes
es Verkäufers, wenn dieser
e natürliche Person ist, sowie die Anschrift des Hauptsitzes
es Verkäufers, wenn dieser
Rechtsträger ist, 21. "Meldezeitraum": das Kalenderjahr, für das die Meldung gemäß Artikel 321sexies vorgenommen wird, 22."inserierter Immobilieneinheit": alle unbeweglichen Güter, die sich an derselben Anschrift befinden, im Eigentum desselben Eigentümers stehen und von demselben Verkäufer auf
er Plattform zur Miete angeboten werden, 23. "Kennung des Finanzkontos": die
deutige, dem Plattformbetreiber zur Verfügung stehende Kennnummer oder Referenz des Bankkontos oder
es ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, 24."Waren": jegliches körperliche Gut, 25. "Staat, für den Meldepflicht besteht": jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, das als solches in
er von Belgien veröffentlichten Liste genannt ist." Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird
uinquies mit folgendem Wortlaut
gefügt: "Art. 321quinquies - § 1 - Der meldende Plattformbetreiber wie in Artikel 321quater Nr. 4 bestimmt erhebt für jeden Verkäufer, der
e natürliche Person ist, alle folgenden Informationen:
Rechtsträger, aber kein freigestellter Verkäufer wie in Artikel 321quater Nr. 15 Buchstabe
er Betriebsstätte in der Union, über die relevante Tätigkeiten ausgeübt werden, falls vorhanden, unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaates, in dem sich diese Betriebsstätte befindet. In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 ist der meldende Plattformbetreiber nicht verpflichtet, die in Absatz 1 Buchstabe b) bis e) und Absatz 2 Buchstabe b) bis f) erwähnten Informationen zu erheben, sofern dieser sich zur Feststellung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit des Verkäufers auf
e direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit des Verkäufers durch
en Identifizierungsdienst stützt, der von
em Staat, für den Meldepflicht besteht, oder der Europäischen Union bereitgestellt wird. In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe
Verkäufer im Sinne von Artikel 321quater Nr. 15 Buchstabe a) und b) als freigestellter Verkäufer
zustufen ist, kann sich
meldender Plattformbetreiber auf öffentlich zugängliche Informationen oder
e Bestätigung des Verkäufers, der
Rechtsträger ist, stützen. Um festzustellen, ob
Verkäufer im Sinne von Artikel 321quater Nr. 15 Buchstabe c) und d) als freigestellter Verkäufer
zustufen ist, kann sich
meldender Plattformbetreiber auf seine verfügbaren Aufzeichnungen stützen. § 3 - Der meldende Plattformbetreiber stellt anhand aller ihm in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen sowie
er von
em Staat, für den Meldepflicht besteht, oder der Europäischen Union zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer und/oder der Mehrwertsteueridentifikationsnummer kostenlos zur Verfügung gestellten elektronischen Schnittstelle fest, ob die gemäß § 1 Absatz 1 und 2 Buchstabe
es Staates, für den Meldepflicht besteht, in
em Ersuchen über
en bestimmten Verkäufer übermittelt hat möglicherweise fehlerhaft sind, den Verkäufer auf, die als fehlerhaft erachteten Informationselemente zu berichtigen und verlässliche, aus
er unabhängigen Quelle stammende Belege, Daten oder Informationen vorzulegen, wie etwa: a)
gültiges, von den nationalen Behörden ausgestelltes Identifikationsdokument, b)
e Bescheinigung neueren Datums der steuerlichen Ansässigkeit. § 4 -
meldender Plattformbetreiber betrachtet
en Verkäufer als in dem Staat ansässig, in dem dieser seine Hauptanschrift hat. Ist der Staat der Hauptanschrift des Verkäufers nicht der Ansässigkeitsstaat, so betrachtet der meldende Plattformbetreiber den Verkäufer als auch in dem Staat ansässig, in dem dessen Steueridentifikationsnummer ausgestellt wurde, wenn dieser Staat auch
Mitgliedstaat ist. Hat der Verkäufer Informationen über
e bestehende Betriebsstätte gemäß § 1 Absatz 2 Buchstabe f) übermittelt, so betrachtet der meldende Plattformbetreiber diesen Verkäufer auch als in dem entsprechenden vom Verkäufer genannten Mitgliedstaat ansässig. Ungeachtet des Absatzes 1 betrachtet
meldender Plattformbetreiber
en Verkäufer als in jedem Staat, für den Meldepflicht besteht, ansässig, der durch
en von
em Staat, für den Meldepflicht besteht, oder der Union bereitgestellten elektronischen Identifizierungsdienst gemäß § 1 Absatz 3 bestätigt wurde. § 5 - Übt
Verkäufer
e relevante Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vermietung von unbeweglichen Gütern aus, so erhebt der meldende Plattformbetreiber die Anschrift jeder inserierten Immobilieneinheit und - sofern vorhanden - die jeweilige Katasternummer oder
e gleichwertige Angabe nach dem nationalen Recht des Staates, in dem sie belegen ist. Hat
meldender Plattformbetreiber mehr als 2.000 relevante Tätigkeiten durch
e inserierte Immobilieneinheit für denselben Verkäufer, bei dem es sich um
en Rechtsträger handelt, ermöglicht, so erhebt der meldende Plattformbetreiber Belege, Daten oder Informationen darüber, dass die inserierte Immobilieneinheit im Eigentum desselben Eigentümers steht. § 6 -
meldender Plattformbetreiber hat die in den Paragraphen 1 bis 5 festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum
Rechtsträger zum meldenden Plattformbetreiber wird, bereits auf der Plattform registriert waren, die in den Paragraphen 1 bis 5 festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums für den meldenden Plattformbetreiber abgeschlossen sein. Ungeachtet des Absatzes 1 kann sich
meldender Plattformbetreiber auf die im Zusammenhang mit früheren Meldezeiträumen durchgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen, sofern:
meldender Plattformbetreiber kann sich dafür entscheiden, die in den Paragraphen 1 bis 6 bestimmten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nur in Bezug auf aktive Verkäufer im Sinne von Artikel 321quater Nr. 13 durchzuführen. § 8 -
meldender Plattformbetreiber kann sich bei der Erfüllung der in vorliegendem Artikel festgelegten Sorgfaltspflichten auf
en dritten Dienstleister stützen; die Pflichten verbleiben jedoch in der Verantwortung des meldenden Plattformbetreibers. Erfüllt
Plattformbetreiber die Sorgfaltspflichten für
en meldenden Plattformbetreiber in Bezug auf dieselbe Plattform gemäß Absatz 1, so führt dieser Plattformbetreiber die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß den in vorliegendem Artikel festgelegten Bestimmungen durch. Die Sorgfaltspflichten verbleiben jedoch in der Verantwortung des meldenden Plattformbetreibers. § 9 - Der Plattformbetreiber führt
Verzeichnis über die Schritte und Informationen, die er unternommen beziehungsweise herangezogen hat, um den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und seinen Meldepflichten gegenüber der belgischen zuständigen Behörde nachzukommen." Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird
exies mit folgendem Wortlaut
gefügt: "Art. 321sexies - § 1 -
meldender Plattformbetreiber im Sinne von Artikel 321quater Nr. 4 Buchstabe a) meldet dem zuständigen Dienst des FÖD Finanzen die in § 5 aufgeführten Informationen in Bezug auf den Meldezeitraum spätestens am 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Verkäufer als meldepflichtiger Verkäufer identifiziert wird. Existiert mehr als
meldender Plattformbetreiber, so ist jeder dieser meldenden Plattformbetreiber von der Meldung der Informationen befreit, wenn er im
klang mit dem nationalen Recht nachweisen kann, dass dieselben Informationen von
em anderen meldenden Plattformbetreiber gemeldet wurden. Erfüllt
meldender Plattformbetreiber im Sinne von Artikel 321quater Nr. 4 Buchstabe a)
e der dort aufgeführten Bedingungen in mehr als
em Mitgliedstaat, so wählt er
en dieser Mitgliedstaaten, in dem er die in vorliegendem Artikel festgelegten Meldepflichten erfüllen wird. Beschließt
meldender Plattformbetreiber, diese Meldepflichten in Belgien zu erfüllen, setzt er alle zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten von seiner Wahl in Kenntnis und meldet er der zuständigen Behörde die in § 5 aufgeführten Informationen in Bezug auf den Meldezeitraum spätestens am 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Verkäufer als meldepflichtiger Verkäufer identifiziert wird. Existiert mehr als
meldender Plattformbetreiber, so ist jeder dieser meldenden Plattformbetreiber von der Meldung der Informationen befreit, wenn er im
klang mit dem nationalen Recht nachweisen kann, dass dieselben Informationen von
em anderen meldenden Plattformbetreiber in
em anderen Mitgliedstaat oder in
em qualifizierten Drittland gemeldet wurden. § 2 -
meldender Plattformbetreiber im Sinne von Artikel 321quater Nr. 4 Buchstabe b), der gemäß Artikel 321septies in Belgien registriert ist, meldet der belgischen zuständigen Behörde die in § 5 aufgeführten Informationen in Bezug auf den Meldezeitraum spätestens am 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Verkäufer als meldepflichtiger Verkäufer identifiziert wird. Ungeachtet des vorhergehenden Absatzes ist
meldender Plattformbetreiber im Sinne von Artikel 321quater Nr. 4 Buchstabe b) nicht verpflichtet, die in § 5 aufgeführten Informationen in Bezug auf qualifizierte relevante Tätigkeiten zu übermitteln, die unter
e wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden fallen, die bereits den automatischen Austausch gleichwertiger Informationen mit
em Mitgliedstaat über in jenem Mitgliedstaat ansässige meldepflichtige Verkäufer vorsieht. § 3 -
meldender Plattformbetreiber übermittelt auch dem betreffenden meldepflichtigen Verkäufer die in § 5 Nr. 2 und 3 aufgeführten Informationen spätestens am 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Verkäufer als meldepflichtiger Verkäufer identifiziert wird. § 4 - Die Informationen über die in
er Fiat-Währung gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung sind in der Währung zu melden, in der diese gezahlt oder gutgeschrieben wurde. Wurde die Vergütung in
er anderen Form als der Fiat-Währung gezahlt oder gutgeschrieben, so ist sie in der Landeswährung zu melden und in
er Weise umzurechnen oder zu bewerten, die vom meldenden Plattformbetreiber
heitlich festgelegt wird. Die Informationen über die Vergütung und andere Beträge sind für das Quartal des Meldezeitraums zu melden, in dem die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde. § 5 - Jeder meldende Plattformbetreiber hat folgende Informationen zu melden: 1. Namen, Anschrift des Hauptsitzes, Steueridentifikationsnummer und gegebenenfalls gemäß Artikel 321septies von der belgischen zuständigen Behörde erteilte individuelle Identifikationsnummer des meldenden Plattformbetreibers sowie Gesellschaftsnamen der Plattform(en), über die der meldende Plattformbetreiber Meldung erstattet, 2.für jeden meldepflichtigen Verkäufer, der
e relevante Tätigkeit ausgeübt hat, ausgenommen die Vermietung von unbeweglichen Gütern:
gezahlt oder auf dem sie gutgeschrieben wird, sofern der meldende Plattformbetreiber über diese Information verfügt, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden finanziellen Informationen, über die der meldende Plattformbetreiber in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt,
behalten oder berechnet werden, 3.für jeden meldepflichtigen Verkäufer, der
e relevante Tätigkeit ausgeübt hat, welche die Vermietung von unbeweglichen Gütern beinhaltet:
gezahlt oder auf dem sie gutgeschrieben wird, sofern der meldende Plattformbetreiber über diese Information verfügt, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden finanziellen Informationen, über die der meldende Plattformbetreiber in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt,
behalten oder berechnet werden, h) falls verfügbar, Zahl der Tage, an denen jede inserierte Immobilieneinheit während des Meldezeitraums vermietet war, sowie Art jeder inserierten Immobilieneinheit. § 6 - Ist der meldende Plattformbetreiber gemäß § 1 Absatz 1 in fine und Absatz 3 von der Meldung der in § 5 erwähnten Informationen befreit, teilt er der Verwaltung die Identität des Plattformbetreibers mit, der bereits die Meldung vorgenommen hat, die diese Befreiung rechtfertigt. § 7 - Hat der Plattformbetreiber für
en bestimmten Zeitraum keine Informationen über aktive Verkäufer oder meldepflichtige Verkäufer zu melden, füllt er das Meldeformular entsprechend aus." Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird
epties mit folgendem Wortlaut
gefügt: "Art. 321septies - § 1 -
meldender Plattformbetreiber im Sinne von Artikel 321quater Nr. 4 Buchstabe b), der nicht beschlossen hat, sich in
em anderen Mitgliedstaat zu registrieren, hat sich bei der Aufnahme seiner Tätigkeit als Plattformbetreiber oder spätestens am 31. März 2023, wenn er diese Tätigkeit bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung ausgeübt hat, bei der belgischen zuständigen Behörde zu registrieren. § 2 - Der Plattformbetreiber teilt der belgischen zuständigen Behörde im Hinblick auf seine
malige Registrierung folgende Informationen mit:
schließlich Websites,
e individuelle Identifikationsnummer zu und teilt diese den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten elektronisch mit. § 5 - Kommt
meldender Plattformbetreiber seinen Meldepflichten wie in Artikel 321sexies vorgesehen nicht nach, widerruft die belgische zuständige Behörde nach zwei Mahnungen und Ablauf
er Frist von mindestens dreißig Tagen und vor Ablauf
er Frist von neunzig Tagen ab dem Datum der zweiten Mahnung die Registrierung des meldenden Plattformbetreibers. § 6 -
em meldenden Plattformbetreiber, dessen Registrierung gemäß § 5 widerrufen wurde, ist die erneute Registrierung nur unter der Bedingung gestattet, dass er der belgischen zuständigen Behörde in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten -
schließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten - nachzukommen, angemessene Garantien bietet." Art. 8 - In dasselbe Gesetzbuch wird
cties mit folgendem Wortlaut
gefügt: "Art. 321octies - Legt
Verkäufer nach zwei auf das ursprüngliche Ersuchen des meldenden Plattformbetreibers folgenden Mahnungen die nach Artikel 321quinquies § 1 erforderlichen Informationen dem meldenden Plattformbetreiber nicht vor, schließt der meldende Plattformbetreiber - jedoch nicht vor Ablauf von sechzig Tagen - das Konto des Verkäufers und hindert er den Verkäufer daran, sich erneut bei der Plattform zu registrieren, oder behält er die Zahlung der Vergütung an den Verkäufer
, solange der Verkäufer die verlangten Informationen nicht vorlegt." Art. 9 - In dasselbe Gesetzbuch wird
onies mit folgendem Wortlaut
gefügt: "Art. 321nonies - Der König bestimmt die Musterformulare, die Modalitäten für den Versand der Meldung der in Artikel 321sexies § 5 erwähnten Informationen an den FÖD Finanzen, die
zuhaltenden Modalitäten, damit der Plattformbetreiber im Sinne von Artikel 321quater Nr. 3 als freigestellt betrachtet werden kann, die
zuhaltenden Modalitäten, damit der Plattformbetreiber Belgien bestimmen kann, um seinen Meldepflichten gemäß Artikel 321sexies § 1 Absatz 2 nachzukommen, sowie die
zuhaltenden Modalitäten, damit der Plattformbetreiber die Meldungen gemäß Artikel 321sexies §§ 6 und 7 vornehmen kann." Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird
ecies mit folgendem Wortlaut
gefügt: "Art. 321decies - Die meldenden Plattformbetreiber bewahren die in Artikel 321quinquies § 9 erwähnten Verzeichnisse und die gemäß den Artikeln 321quinquies und 321sexies erhobenen und gemeldeten personenbezogenen Daten während der in den Artikeln 315 und 315bis festgelegten Aufbewahrungsfrist für Bücher und Unterlagen auf. Gegebenenfalls werden diese Daten über diesen Zeitraum hinaus aufbewahrt, wenn dies für die Behandlung
er Streitsache erforderlich ist. Die Steuerverwaltung bewahrt die ihr gemäß Artikel 321sexies gemeldeten personenbezogenen Daten für den Zeitraum auf, in dem sie aufgrund der Artikel 333 und 354 die Steuer festlegen und Untersuchungen durchführen kann. Gegebenenfalls werden diese Daten über diesen Zeitraum hinaus aufbewahrt, wenn dies für die Behandlung
er Streitsache erforderlich ist. In Abweichung von Absatz 1 bewahrt der Plattformbetreiber, wenn
Verkäufer bei Ablauf des Meldezeitraums als freigestellt betrachtet wird, die Daten, die lediglich für die Meldung an die belgische zuständige Behörde bestimmt waren, nicht länger als sechsunddreißig Monate, wie in Artikel 321quinquies § 6 Absatz 3 Buchstabe
en anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen,
e oder mehrere Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten durchgeführt werden, 23. "Verletzung des Datenschutzes":
e Sicherheitsverletzung, die infolge vorsätzlicher rechtswidriger Handlungen,
er Fahrlässigkeit oder
es Unfalls zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung von Informationen oder zu
em Vorfall des unangemessenen oder unbefugten Zugangs zu beziehungsweise der unangemessenen oder unbefugten Offenlegung oder Nutzung von Informationen, unter anderem von übermittelten, gespeicherten oder auf sonstige Weise verarbeiteten personenbezogenen Daten, führt.
e Verletzung des Datenschutzes kann die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten betreffen." 3.
/1 mit folgendem Wortlaut wird
gefügt: " § 5/1 - Für die Zwecke
es Ersuchens wie in den Paragraphen 4 und 5 erwähnt gelten die erbetenen Informationen voraussichtlich als erheblich, wenn die ersuchende Behörde zum Zeitpunkt des Ersuchens der Ansicht ist, dass ihrem nationalen Recht zufolge die realistische Möglichkeit besteht, dass die erbetenen Informationen für die Steuerangelegenheiten
es oder mehrerer anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierter Steuerpflichtiger erheblich und für die Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sein werden. Zum Nachweis der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mindestens die folgenden Informationen: a) den steuerlichen Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden, b)
e Spezifizierung der für Verwaltungszwecke oder die Durchsetzung des nationalen Rechts erforderlichen Informationen." 4.
/2 mit folgendem Wortlaut wird
gefügt: " § 5/2 -
Ersuchen wie in den Paragraphen 4 und 5 erwähnt kann sich auf
e Gruppe von Steuerpflichtigen beziehen, die nicht
zeln identifiziert werden können, sondern nur aufgrund
er Reihe gemeinsamer Merkmale bestimmt werden können. In solchen Fällen übermittelt die zuständige ersuchende Behörde der ersuchten Behörde die folgenden Informationen: a)
e ausführliche Beschreibung der Gruppe, b)
e Erläuterung des anwendbaren Rechts und des Sachverhalts, der Anlass zu der Vermutung gibt, dass die Steuerpflichtigen dieser Gruppe das anwendbare Recht nicht
gehalten haben, c)
e Erläuterung, wie die erbetenen Informationen dazu beitragen würden, die
haltung des anwendbaren Rechts durch die Steuerpflichtigen der Gruppe festzustellen, d) sofern relevant, Sachverhalt und Umstände in Bezug auf die Beteiligung
es Dritten, der aktiv zur potenziellen Nichteinhaltung des anwendbaren Rechts durch die Steuerpflichtigen der Gruppe beigetragen hat."
gangs des Ersuchens." 7. Paragraph 6 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Die belgische zuständige Behörde übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der ausländischen zuständigen Behörde alle Informationen, die über ansässige Personen des anderen Mitgliedstaates in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von
künften und Vermögen, wie sie im Sinne des belgischen Rechts zu verstehen sind, verfügbar sind: a)
künfte aus
em Beschäftigungsverhältnis,
künfte daraus, f) Lizenzgebühren. Für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Besteuerungszeiträume enthält die Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Informationen die durch den Ansässigkeitsmitgliedstaat für ansässige Personen ausgestellte Steueridentifikationsnummer. Belgien unterrichtet die Kommission jährlich über mindestens zwei der in Absatz 1 aufgeführten Arten von
künften und Vermögen, zu denen es Informationen über in
em anderen Mitgliedstaat ansässige Personen übermittelt." 8. Paragraph 6/1 Nr.5 Buchstabe
e Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung,
schließlich
er Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen oder Reihen von Transaktionen und aller anderen Informationen, die der zuständigen Behörde bei der Bewertung
es potenziellen Steuerrisikos behilflich sein könnten, ohne zur Preisgabe
es Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder
es Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen zu führen, die die öffentliche Ordnung verletzen würde,". 10. Paragraph 6/2 wird wie folgt ersetzt: " § 6/2 - Die belgische zuständige Behörde unterbreitet der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Paragraphen 6 Absatz 1, 6/1 und 6/5 und Angaben zu den administrativen und anderen
schlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für Dritte." 11.
/5 mit folgendem Wortlaut wird
gefügt: " § 6/5 - Der zuständige Dienst des FÖD Finanzen, der die in Artikel 321sexies erwähnte Meldung erhalten hat, tauscht im Wege des automatischen Austauschs und in den Formen und innerhalb der Fristen gemäß Absatz 3 in Bezug auf jeden meldepflichtigen Verkäufer mit der zuständigen Behörde des Staates, für den Meldepflicht besteht und in dem der meldepflichtige Verkäufer im Sinne von Artikel 321quinquies § 4 ansässig ist, und sofern der meldepflichtige Verkäufer Vermietungsdienstleistungen für unbewegliche Güter erbringt, in jedem Fall mit der zuständigen Behörde des Staates, für den Meldepflicht besteht und in dem das unbewegliche Gut belegen ist, die folgenden Informationen aus: 1.Namen, Anschrift des Hauptsitzes, Steueridentifikationsnummer und gegebenenfalls von der belgischen zuständigen Behörde erteilte individuelle Identifikationsnummer des meldenden Plattformbetreibers sowie Gesellschaftsnamen der Plattform(en), über die der meldende Plattformbetreiber Meldung erstattet, 2. Vornamen und Namen des meldepflichtigen Verkäufers, wenn dieser
e natürliche Person ist, und Gesellschaftsnamen des meldepflichtigen Verkäufers, wenn dieser
Rechtsträger ist, 3.Hauptanschrift, 4. jede Steueridentifikationsnummer des meldepflichtigen Verkäufers unter Angabe des jeweiligen Staates, der diese ausgestellt hat, oder, falls keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, Geburtsort des meldepflichtigen Verkäufers, wenn dieser
e natürliche Person ist, 5.Handelsregisternummer des meldepflichtigen Verkäufers, wenn dieser
Rechtsträger ist, 6. Mehrwertsteueridentifikationsnummer des meldepflichtigen Verkäufers, falls vorhanden, 7.Geburtsdatum des Verkäufers, wenn dieser
e natürliche Person ist, 8. Kennung des Finanzkontos, auf dem die
zahlung oder Gutschrift der Vergütung erfolgt, sofern der meldende Plattformbetreiber über diese Information verfügt und die zuständige Behörde des Staates, für den Meldepflicht besteht und in dem der meldepflichtige Verkäufer im Sinne von Artikel 321quinquies § 4 ansässig ist, nicht mitgeteilt hat, dass sie die Kennung des Finanzkontos nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt, 9.falls von der Bezeichnung des meldepflichtigen Verkäufers abweichend - zusätzlich zur Kennung des Finanzkontos Namen des Inhabers des Finanzkontos, auf das die Vergütung
gezahlt oder auf dem sie gutgeschrieben wird, sofern der meldende Plattformbetreiber über diese Information verfügt, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden finanziellen Informationen, über die der meldende Plattformbetreiber in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt,
behalten oder berechnet werden. Erbringt der meldepflichtige Verkäufer Vermietungsdienstleistungen für unbewegliche Güter, werden die folgenden zusätzlichen Informationen übermittelt:
solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll, binnen zwei Monaten nach dem Ende des Meldezeitraums, auf den sich die Meldepflichten des meldenden Plattformbetreibers beziehen. Die Informationen werden erstmals für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2023 übermittelt. Gilt
Plattformbetreiber für die belgische zuständige Behörde als freigestellter Plattformbetreiber, so unterrichtet diese Behörde die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten entsprechend, auch über sämtliche späteren Änderungen." 12. Paragraph 9 wird wie folgt ersetzt: " § 9 - Zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß § 1 kann die belgische zuständige Behörde
e ausländische zuständige Behörde darum ersuchen, dass von ersterer ermächtigte Bedienstete unter den von der ausländischen zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen: 1.im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaates ihre Tätigkeit ausüben, 2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet der ausländischen zuständigen Behörde durchgeführt werden, 3.sofern angezeigt mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen dürfen. Sind von Belgien ermächtigte Bedienstete bei behördlichen Ermittlungen zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teil, so dürfen sie unter
haltung der von der ausländischen zuständigen Behörde festgelegten Verfahrensregelungen
zelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen." 13. Paragraph 10 wird wie folgt ersetzt: " § 10 - Zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß § 1 kann die zuständige Behörde
es Mitgliedstaates die belgische zuständige Behörde darum ersuchen, dass von ersterer ermächtigte Bedienstete unter den von der belgischen zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen: 1.in Belgien in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen der FÖD Finanzen seine Tätigkeit ausübt, 2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im belgischen Hoheitsgebiet durchgeführt werden, 3.sofern angezeigt mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den im belgischen Hoheitsgebiet durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen dürfen. Die belgische zuständige Behörde beantwortet
Ersuchen gemäß Absatz 1 binnen sechzig Tagen nach Erhalt des Ersuchens, um entweder ihr
verständnis zu bestätigen oder der ausländischen zuständigen Behörde ihre begründete Ablehnung mitzuteilen. Sind die erbetenen Informationen in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten der belgischen zuständigen Behörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt. Sind Bedienstete der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teil, so dürfen sie unter
haltung der von der belgischen zuständigen Behörde festgelegten Verfahrensregelungen
zelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen. Jede Weigerung der Person, gegen die ermittelt wird, den Überprüfungsmaßnahmen der Bediensteten der ersuchenden Behörde zu entsprechen, wird von der belgischen zuständigen Behörde wie
e Weigerung gegenüber Bediensteten der eigenen Behörde behandelt. Von dem ersuchenden Mitgliedstaat ermächtigte Bedienstete, die sich gemäß Absatz 1 in Belgien aufhalten, müssen jederzeit
e schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen." 14. In § 11 Absatz 3 letzter Satz werden die Wörter "Sie bestätigt" durch die Wörter "Binnen sechzig Tagen nach Erhalt des Vorschlags bestätigt sie" und die Wörter "teilt ihre begründete Ablehnung mit" durch die Wörter "teilt sie ihr ihre begründete Ablehnung mit" ersetzt.15.
/1 mit folgendem Wortlaut wird
gefügt: " § 11/1 - Die zuständige Behörde
es oder mehrerer Mitgliedstaaten kann die belgische zuständige Behörde ersuchen,
e gemeinsame Prüfung durchzuführen.Die belgische zuständige Behörde nimmt das Ersuchen um
e gemeinsame Prüfung innerhalb von sechzig Tagen nach dessen Erhalt an oder lehnt es innerhalb dieser Frist ab und begründet ihre Entscheidung im Fall
er Ablehnung. Gemeinsame Prüfungen werden von der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates, der belgischen zuständigen Behörde und gegebenenfalls den zuständigen Behörden der anderen ersuchten Mitgliedstaaten in zuvor vereinbarter und koordinierter Weise,
schließlich der Sprachenregelung, und im
klang mit den belgischen Rechts- und Verfahrensvorschriften durchgeführt. Die belgische zuständige Behörde benennt
en Vertreter, der für die Beaufsichtigung und Koordinierung der gemeinsamen Prüfung auf belgischem Hoheitsgebiet zuständig ist. Die Rechte und Pflichten der an der gemeinsamen Prüfung auf belgischem Hoheitsgebiet teilnehmenden Bediensteten der Mitgliedstaaten werden nach belgischem Recht festgelegt. Die Bediensteten
es anderen Mitgliedstaates befolgen diese Rechtsvorschriften, sie üben dabei jedoch keine Befugnisse aus, die über die Befugnisse hinausgehen würden, die ihnen nach dem Recht ihres Mitgliedstaates zustehen. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 und für die Zwecke der in Absatz 1 erwähnten gemeinsamen Prüfungen, die auf belgischem Hoheitsgebiet stattfinden, ist es Bediensteten aus anderen Mitgliedstaaten, die an den gemeinsamen Prüfungstätigkeiten teilnehmen, erlaubt, zusammen mit den Bediensteten der belgischen zuständigen Behörde und unter
haltung der in Belgien festgelegten Verfahrensregelungen
zelpersonen zu befragen und Aufzeichnungen zu prüfen. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 und für die Zwecke der in Absatz 1 erwähnten gemeinsamen Prüfungen, die auf belgischem Hoheitsgebiet stattfinden, werden die bei diesen gemeinsamen Prüfungstätigkeiten gesammelten Beweise, auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, unter den gleichen rechtlichen Bedingungen bewertet wie im Fall
er klassischen Prüfung, die in Belgien von belgischen Bediensteten durchgeführt wird; dies gilt auch während jeglichen Beschwerde-, Revisions- oder
spruchsverfahren. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 und für die Zwecke der in Absatz 1 erwähnten gemeinsamen Prüfungen, die auf belgischem Hoheitsgebiet stattfinden, verfügen Personen, die
er gemeinsamen Prüfung unterzogen werden oder davon betroffen sind, über dieselben Rechte und haben sie dieselben Pflichten wie im Fall
er klassischen Prüfung, an der nur belgische Bedienstete teilnehmen; dies gilt auch während jeglichen Beschwerde-, Revisions- oder
spruchsverfahren. Führen die belgische zuständige Behörde und die zuständige Behörde
es oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten
e gemeinsame Prüfung durch, so bemühen sie sich, sich auf den Sachverhalt und die Umstände, die für die gemeinsame Prüfung relevant sind, zu
igen und auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Prüfung zu
er
igung über den steuerlichen Status der geprüften Person(en) zu gelangen. Die Feststellungen der gemeinsamen Prüfung sind in
em Prüfungsbericht darzulegen. Fragen, in denen sich die zuständigen Behörden
ig sind, sind im Prüfungsbericht wiedergegeben und werden in den
schlägigen Instrumenten berücksichtigt, die von den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Anschluss an diese gemeinsame Prüfung ausgestellt werden. Die geprüfte Person oder geprüften Personen wird/werden über das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung unterrichtet, wozu auch
e Kopie des Prüfungsberichts gehört, die innerhalb von sechzig Tagen nach seiner Erstellung übermittelt wird." 16.
/2 mit folgendem Wortlaut wird
gefügt: " § 11/2 - Die belgische zuständige Behörde kann die zuständige Behörde
es oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ersuchen,
e gemeinsame Prüfung durchzuführen. Gemeinsame Prüfungen werden von den betreffenden zuständigen Behörden in zuvor vereinbarter und koordinierter Weise,
schließlich der Sprachenregelung, und im
klang mit den Rechts- und Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden, durchgeführt. Die Rechte und Pflichten der an der gemeinsamen Prüfung auf dem Hoheitsgebiet
es anderen Mitgliedstaates teilnehmenden belgischen Bediensteten werden nach dem Recht dieses Mitgliedstaates festgelegt. Die belgischen Bediensteten befolgen diese Rechtsvorschriften, sie üben dabei jedoch keine Befugnisse aus, die über die Befugnisse hinausgehen würden, die ihnen nach belgischem Recht zustehen. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 und für die Zwecke der in Absatz 1 erwähnten gemeinsamen Prüfungen, die auf dem Hoheitsgebiet
es anderen Mitgliedstaates stattfinden, werden die bei diesen gemeinsamen Prüfungstätigkeiten gesammelten Beweise, auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, unter den gleichen rechtlichen Bedingungen bewertet wie im Fall
er klassischen Prüfung, die in Belgien von belgischen Bediensteten durchgeführt wird. Führen die belgische zuständige Behörde und die zuständige Behörde
es oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten
e gemeinsame Prüfung durch, so bemühen sie sich, sich auf den Sachverhalt und die Umstände, die für die gemeinsame Prüfung relevant sind, zu
igen und auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Prüfung zu
er
igung über den steuerlichen Status der geprüften Person(en) zu gelangen. Die Feststellungen der gemeinsamen Prüfung sind in
em Prüfungsbericht darzulegen. Fragen, in denen sich die zuständigen Behörden
ig sind, sind im Prüfungsbericht wiedergegeben und werden in den
schlägigen Instrumenten berücksichtigt, die von den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Anschluss an diese gemeinsame Prüfung ausgestellt werden. Die geprüfte Person oder geprüften Personen wird/werden über das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung unterrichtet, wozu auch
e Kopie des Prüfungsberichts gehört, die innerhalb von sechzig Tagen nach seiner Erstellung übermittelt wird."
er ausländischen zuständigen Behörde weitergegebenen Informationen für die in Absatz 3 genannten Zwecke verwendet werden können und dass diese Zwecke nicht in
er Mitteilung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, von dem die Informationen stammen, angegeben worden sind, in der automatisch die Verwendung dieser Informationen für die von der belgischen zuständigen Behörde beabsichtigten Zwecke erlaubt wird, holt sie für diese Verwendung die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates
, von dem die Informationen stammen." 19. Paragraph 18 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die belgische zuständige Behörde übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten gegebenenfalls
e Liste der anderen als in § 1 genannten Zwecke, für die Informationen und Schriftstücke gemäß ihrem nationalen Recht verwendet werden dürfen.Die zuständige Behörde, die Informationen und Schriftstücke erhält, darf die erhaltenen Informationen und Schriftstücke für die von der belgischen zuständigen Behörde aufgelisteten Zwecke ohne die in Absatz 1 genannte Zustimmung verwenden." 20. Paragraph 23 wird wie folgt ersetzt: " § 23 - Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß § 4 sowie Antworten gemäß § 5, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß § 5 werden soweit möglich mit Hilfe
es von der Kommission angenommenen Standardformblatts übermittelt.Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden. Das Standardformblatt nach Absatz 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind: a) die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, und im Falle von Gruppenersuchen gemäß § 5/2
e ausführliche Beschreibung der Gruppe, b) den steuerlichen Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden. Die belgische zuständige Behörde kann - soweit bekannt und im
klang mit den Entwicklungen auf internationaler Ebene - Namen und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt, wie auch jede Angabe übermitteln, die die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnte. Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Paragraphen 7 und 8, Zustellungsersuchen gemäß den Paragraphen 12 und 13, Rückmeldungen gemäß den Paragraphen 14 und 15 und Übermittlungen gemäß den Paragraphen 17 Absatz 2, 18 und 25 Absatz 2 erfolgen mit Hilfe des von der Kommission angenommenen Standardformblatts. Der automatische Informationsaustausch gemäß den Paragraphen 6 und 6/1 erfolgt über
von der Kommission angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem
solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll."
Paragraph 6 mit folgendem Wortlaut
gefügt: " § 6 - In Abweichung von § 1 erlegt der zuständige Generalberater oder der von ihm beauftragte Beamte dem Plattformbetreiber bei Nichteinhaltung seiner Registrierungspflichten gemäß Artikel 321septies § 1
e administrative Geldbuße von 25.000 EUR auf. In Abweichung von § 1 erlegt der zuständige Generalberater oder der von ihm beauftragte Beamte dem Plattformbetreiber im Falle der Fortsetzung seiner Tätigkeit auf belgischem Staatsgebiet nach dem Widerruf seiner Registrierung durch die belgische zuständige Behörde gemäß Artikel 321septies § 5
e administrative Geldbuße von 50.000 EUR auf. Bei aufeinander folgender Anwendung werden die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Geldbußen um jeweils 50 Prozent erhöht. In Abweichung von § 1 Absatz 1 erlegt der vom zuständigen Generalberater beauftragte Beamte für Verstöße gegen die Bestimmungen von Artikel 321sexies und ihre Ausführungserlasse, die in der unvollständigen Vorlage der in diesem Artikel erwähnten Informationen bestehen,
e Geldbuße von 1.250 bis zu 12.500 EUR auf. Für solche Verstöße, die in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen wurden, wird
e Geldbuße von 2.500 bis zu 25.000 EUR auferlegt. Der vom zuständigen Generalberater beauftragte Beamte erlegt für Verstöße gegen die Bestimmungen von Artikel 321sexies und ihre Ausführungserlasse, die in der Nichtvorlage oder der verspäteten Vorlage der in diesem Artikel erwähnten Informationen bestehen,
e Geldbuße von 2.500 bis zu 25.000 EUR auf. Für solche Verstöße, die in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen wurden, wird
e Geldbuße von 5.000 bis zu 50.000 EUR auferlegt. Liegt keine Bösgläubigkeit vor, kann von der Anwendung
er Geldbuße abgesehen werden. Der König legt die Skala der in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen administrativen Geldbußen fest und regelt deren Anwendungsmodalitäten." Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird
/1 mit folgendem Wortlaut
gefügt: "Art. 448/1 - § 1 - Der Minister der Finanzen kann durch
en mit Gründen versehenen Erlass, wenn
meldender Plattformbetreiber im Sinne von Artikel 321quater Buchstabe b) seine Tätigkeit ausübt, ohne zuvor seine
malige Registrierung vorgenommen zu haben, oder nach Widerruf seiner Registrierung gemäß Artikel 321septies § 5, diesem Plattformbetreiber verbieten, seine Dienste auf dem belgischen Staatsgebiet anzubieten, wenn gegen diesen Betreiber in zwei aufeinander folgenden Jahren
e Sanktion gemäß Artikel 445 § 6 Absatz 1 oder 2 verhängt worden ist. § 2 - Der in § 1 erwähnte Erlass darf erst ergehen, nachdem der Plattformbetreiber aufgefordert wurde zu erscheinen, um von
em Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen mit
em höheren Titel als dem des Beamten, der die Taten festgestellt hat, aber mindestens mit dem Titel
es Beraters angehört zu werden. Der Plattformbetreiber darf sich von
em Beistand beistehen lassen. Von dieser Anhörung wird
Protokoll aufgenommen. Das Protokoll wird nach Verlesung von dem Beamten und dem Vertreter des Plattformbetreibers unterzeichnet. Ihrer Unterschrift gehen die handgeschriebenen Wörter "Gelesen und genehmigt" voran. Weigert der Betreffende sich zu unterzeichnen, wird dies im Protokoll vermerkt, wobei die Gründe der Weigerung angegeben werden.
e beglaubigte Abschrift des Protokolls wird dem Plattformbetreiber innerhalb acht Tagen nach dessen Datum notifiziert. § 3 - Erscheint der Plattformbetreiber nicht innerhalb
e Frist von dreißig Tagen ab der Aufforderung zum Erscheinen, kann der Erlass des Ministers der Finanzen in Abweichung von § 2 ohne Anhörung des Plattformbetreibers ergehen. § 4 - Der in § 1 erwähnte Erlass, von dem
e beglaubigte Abschrift per
schreibebrief an den Plattformbetreiber gesandt wird, wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, außer wenn der Betreffende beim Staatsrat Beschwerde
gereicht hat. In diesem Fall erfolgt die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt nur, wenn der Erlass vom Staatsrat nicht für nichtig erklärt wird. § 5 -
e vom Plattformbetreiber beim Staatsrat
gereichte Beschwerde gegen den Erlass des Ministers der Finanzen hat aufschiebende Wirkung auf den Erlass." (...) KAPITEL 5 - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches Art. 16 - Artikel 289bis des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches,
gefügt durch das Gesetz vom
e oder mehrere Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten durchgeführt werden, 20. "Verletzung des Datenschutzes":
e Sicherheitsverletzung, die infolge vorsätzlicher rechtswidriger Handlungen,
er Fahrlässigkeit oder
es Unfalls zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung von Informationen oder zu
em Vorfall des unangemessenen oder unbefugten Zugangs zu beziehungsweise der unangemessenen oder unbefugten Offenlegung oder Nutzung von Informationen, unter anderem von übermittelten, gespeicherten oder auf sonstige Weise verarbeiteten personenbezogenen Daten, führt.
e Verletzung des Datenschutzes kann die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten betreffen."
gangs des Ersuchens." 4.
/1 mit folgendem Wortlaut wird
gefügt: " § 5/1 - Für die Zwecke
es Ersuchens wie in den Paragraphen 4 und 5 erwähnt gelten die erbetenen Informationen voraussichtlich als erheblich, wenn die ersuchende Behörde zum Zeitpunkt des Ersuchens der Ansicht ist, dass ihrem nationalen Recht zufolge die realistische Möglichkeit besteht, dass die erbetenen Informationen für die Steuerangelegenheiten
es oder mehrerer anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierter Steuerpflichtiger erheblich und für die Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sein werden. Zum Nachweis der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mindestens die folgenden Informationen: a) den steuerlichen Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden, b)
e Spezifizierung der für Verwaltungszwecke oder die Durchsetzung des nationalen Rechts erforderlichen Informationen." 5.
/2 mit folgendem Wortlaut wird
gefügt: " § 5/2 -
Ersuchen wie in den Paragraphen 4 und 5 erwähnt kann sich auf
e Gruppe von Steuerpflichtigen beziehen, die nicht
zeln identifiziert werden können, sondern nur aufgrund
er Reihe gemeinsamer Merkmale bestimmt werden können. In solchen Fällen übermittelt die zuständige ersuchende Behörde der ersuchten Behörde die folgenden Informationen: a)
e ausführliche Beschreibung der Gruppe, b)
e Erläuterung des anwendbaren Rechts und des Sachverhalts, der Anlass zu der Vermutung gibt, dass die Steuerpflichtigen dieser Gruppe das anwendbare Recht nicht
gehalten haben, c)
e Erläuterung, wie die erbetenen Informationen dazu beitragen würden, die
haltung des anwendbaren Rechts durch die Steuerpflichtigen der Gruppe festzustellen, d) sofern relevant, Sachverhalt und Umstände in Bezug auf die Beteiligung
es Dritten, der aktiv zur potenziellen Nichteinhaltung des anwendbaren Rechts durch die Steuerpflichtigen der Gruppe beigetragen hat." 6. Paragraph 6 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Die belgische zuständige Behörde übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der ausländischen zuständigen Behörde alle Informationen, die über ansässige Personen des anderen Mitgliedstaates in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von
künften und Vermögen, wie sie im Sinne des belgischen Rechts zu verstehen sind, verfügbar sind: a)
künfte aus
em Beschäftigungsverhältnis,
künfte daraus, f) Lizenzgebühren. Für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Besteuerungszeiträume enthält die Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Informationen die durch den Ansässigkeitsmitgliedstaat für ansässige Personen ausgestellte Steueridentifikationsnummer. Belgien unterrichtet die Kommission jährlich über mindestens zwei der in Absatz 1 aufgeführten Arten von
künften und Vermögen, zu denen es Informationen über in
em anderen Mitgliedstaat ansässige Personen übermittelt." 7. Paragraph 6/1 Nr.4 Buchstabe
e Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung,
schließlich
er Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen oder Reihen von Transaktionen und aller anderen Informationen, die der zuständigen Behörde bei der Bewertung
es potenziellen Steuerrisikos behilflich sein könnten, ohne zur Preisgabe
es Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder
es Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen zu führen, die die öffentliche Ordnung verletzen würde,". 9. Paragraph 9 wird wie folgt ersetzt: " § 9 - Zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß § 1 kann die belgische zuständige Behörde
e ausländische zuständige Behörde darum ersuchen, dass von ersterer ermächtigte Bedienstete unter den von der ausländischen zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen: 1.im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaates ihre Tätigkeit ausüben, 2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet der ausländischen zuständigen Behörde durchgeführt werden, 3.sofern angezeigt mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen dürfen. Sind von Belgien ermächtigte Bedienstete bei behördlichen Ermittlungen zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teil, so dürfen sie unter
haltung der von der ausländischen zuständigen Behörde festgelegten Verfahrensregelungen
zelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen." 10. Paragraph 10 wird wie folgt ersetzt: " § 10 - Zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß § 1 kann die zuständige Behörde
es Mitgliedstaates die belgische zuständige Behörde darum ersuchen, dass von ersterer ermächtigte Bedienstete unter den von der belgischen zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen: 1.in Belgien in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen der FÖD Finanzen seine Tätigkeit ausübt, 2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im belgischen Hoheitsgebiet durchgeführt werden, 3.sofern angezeigt mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den im belgischen Hoheitsgebiet durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen dürfen. Die belgische zuständige Behörde beantwortet
Ersuchen gemäß Absatz 1 binnen sechzig Tagen nach Erhalt des Ersuchens, um entweder ihr
verständnis zu bestätigen oder der ausländischen zuständigen Behörde ihre begründete Ablehnung mitzuteilen. Sind die erbetenen Informationen in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten der belgischen zuständigen Behörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt. Sind Bedienstete der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teil, so dürfen sie unter
haltung der von der belgischen zuständigen Behörde festgelegten Verfahrensregelungen
zelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen. Jede Weigerung der Person, gegen die ermittelt wird, den Überprüfungsmaßnahmen der Bediensteten der ersuchenden Behörde zu entsprechen, wird von der belgischen zuständigen Behörde wie
e Weigerung gegenüber Bediensteten der eigenen Behörde behandelt. Von dem ersuchenden Mitgliedstaat ermächtigte Bedienstete, die sich gemäß Absatz 1 in Belgien aufhalten, müssen jederzeit
e schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen." 11. In § 11 Absatz 3 letzter Satz werden die Wörter "Sie bestätigt" durch die Wörter "Binnen sechzig Tagen nach Erhalt des Vorschlags bestätigt sie" und die Wörter "teilt ihre begründete Ablehnung mit" durch die Wörter "teilt sie ihr ihre begründete Ablehnung mit" ersetzt.12.
/1 mit folgendem Wortlaut wird
gefügt: " § 11/1 - Die zuständige Behörde
es oder mehrerer Mitgliedstaaten kann die belgische zuständige Behörde ersuchen,
e gemeinsame Prüfung durchzuführen.Die belgische zuständige Behörde nimmt das Ersuchen um
e gemeinsame Prüfung innerhalb von sechzig Tagen nach dessen Erhalt an oder lehnt es innerhalb dieser Frist ab und begründet ihre Entscheidung im Fall
er Ablehnung. Gemeinsame Prüfungen werden von der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates, der belgischen zuständigen Behörde und gegebenenfalls den zuständigen Behörden der anderen ersuchten Mitgliedstaaten in zuvor vereinbarter und koordinierter Weise,
schließlich der Sprachenregelung, und im
klang mit den belgischen Rechts- und Verfahrensvorschriften durchgeführt. Die belgische zuständige Behörde benennt
en Vertreter, der für die Beaufsichtigung und Koordinierung der gemeinsamen Prüfung auf belgischem Hoheitsgebiet zuständig ist. Die Rechte und Pflichten der an der gemeinsamen Prüfung auf belgischem Hoheitsgebiet teilnehmenden Bediensteten der Mitgliedstaaten werden nach belgischem Recht festgelegt. Die Bediensteten
es anderen Mitgliedstaates befolgen diese Rechtsvorschriften, sie üben dabei jedoch keine Befugnisse aus, die über die Befugnisse hinausgehen würden, die ihnen nach dem Recht ihres Mitgliedstaates zustehen. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 und für die Zwecke der in Absatz 1 erwähnten gemeinsamen Prüfungen, die auf belgischem Hoheitsgebiet stattfinden, ist es Bediensteten aus anderen Mitgliedstaaten, die an den gemeinsamen Prüfungstätigkeiten teilnehmen, erlaubt, zusammen mit den Bediensteten der belgischen zuständigen Behörde und unter
haltung der in Belgien festgelegten Verfahrensregelungen
zelpersonen zu befragen und Aufzeichnungen zu prüfen. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 und für die Zwecke der in Absatz 1 erwähnten gemeinsamen Prüfungen, die auf belgischem Hoheitsgebiet stattfinden, werden die bei diesen gemeinsamen Prüfungstätigkeiten gesammelten Beweise, auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, unter den gleichen rechtlichen Bedingungen bewertet wie im Fall
er klassischen Prüfung, die in Belgien von belgischen Bediensteten durchgeführt wird; dies gilt auch während jeglichen Beschwerde-, Revisions- oder
spruchsverfahren. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 und für die Zwecke der in Absatz 1 erwähnten gemeinsamen Prüfungen, die auf belgischem Hoheitsgebiet stattfinden, verfügen Personen, die
er gemeinsamen Prüfung unterzogen werden oder davon betroffen sind, über dieselben Rechte und haben sie dieselben Pflichten wie im Fall
er klassischen Prüfung, an der nur belgische Bedienstete teilnehmen; dies gilt auch während jeglichen Beschwerde-, Revisions- oder
spruchsverfahren. Führen die belgische zuständige Behörde und die zuständige Behörde
es oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten
e gemeinsame Prüfung durch, so bemühen sie sich, sich auf den Sachverhalt und die Umstände, die für die gemeinsame Prüfung relevant sind, zu
igen und auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Prüfung zu
er
igung über den steuerlichen Status der geprüften Person(en) zu gelangen. Die Feststellungen der gemeinsamen Prüfung sind in
em Prüfungsbericht darzulegen. Fragen, in denen sich die zuständigen Behörden
ig sind, sind im Prüfungsbericht wiedergegeben und werden in den
schlägigen Instrumenten berücksichtigt, die von den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Anschluss an diese gemeinsame Prüfung ausgestellt werden. Die geprüfte Person oder geprüften Personen wird/werden über das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung unterrichtet, wozu auch
e Kopie des Prüfungsberichts gehört, die innerhalb von sechzig Tagen nach seiner Erstellung übermittelt wird." 13.
/2 mit folgendem Wortlaut wird
gefügt: " § 11/2 - Die belgische zuständige Behörde kann die zuständige Behörde
es oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ersuchen,
e gemeinsame Prüfung durchzuführen. Gemeinsame Prüfungen werden von den betreffenden zuständigen Behörden in zuvor vereinbarter und koordinierter Weise,
schließlich der Sprachenregelung, und im
klang mit den Rechts- und Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden, durchgeführt. Die Rechte und Pflichten der an der gemeinsamen Prüfung auf dem Hoheitsgebiet
es anderen Mitgliedstaates teilnehmenden belgischen Bediensteten werden nach dem Recht dieses Mitgliedstaates festgelegt. Die belgischen Bediensteten befolgen diese Rechtsvorschriften, sie üben dabei jedoch keine Befugnisse aus, die über die Befugnisse hinausgehen würden, die ihnen nach belgischem Recht zustehen. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 und für die Zwecke der in Absatz 1 erwähnten gemeinsamen Prüfungen, die auf dem Hoheitsgebiet
es anderen Mitgliedstaates stattfinden, werden die bei diesen gemeinsamen Prüfungstätigkeiten gesammelten Beweise, auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, unter den gleichen rechtlichen Bedingungen bewertet wie im Fall
er klassischen Prüfung, die in Belgien von belgischen Bediensteten durchgeführt wird. Führen die belgische zuständige Behörde und die zuständige Behörde
es oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten
e gemeinsame Prüfung durch, so bemühen sie sich, sich auf den Sachverhalt und die Umstände, die für die gemeinsame Prüfung relevant sind, zu
igen und auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Prüfung zu
er
igung über den steuerlichen Status der geprüften Person(en) zu gelangen. Die Feststellungen der gemeinsamen Prüfung sind in
em Prüfungsbericht darzulegen. Fragen, in denen sich die zuständigen Behörden
ig sind, sind im Prüfungsbericht wiedergegeben und werden in den
schlägigen Instrumenten berücksichtigt, die von den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Anschluss an diese gemeinsame Prüfung ausgestellt werden. Die geprüfte Person oder geprüften Personen wird/werden über das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung unterrichtet, wozu auch
e Kopie des Prüfungsberichts gehört, die innerhalb von sechzig Tagen nach seiner Erstellung übermittelt wird."
er ausländischen zuständigen Behörde weitergegebenen Informationen für die in Absatz 3 genannten Zwecke verwendet werden können und dass diese Zwecke nicht in
er Mitteilung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, von dem die Informationen stammen, angegeben worden sind, in der automatisch die Verwendung dieser Informationen für die von der belgischen zuständigen Behörde beabsichtigten Zwecke erlaubt wird, holt sie für diese Verwendung die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates
, von dem die Informationen stammen." 16. Paragraph 18 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die belgische zuständige Behörde übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten
e Liste der anderen als in § 1 genannten Zwecke, für die Informationen und Schriftstücke gemäß ihrem nationalen Recht verwendet werden dürfen.Die zuständige Behörde, die Informationen und Schriftstücke erhält, darf die erhaltenen Informationen und Schriftstücke für die von der belgischen zuständigen Behörde aufgelisteten Zwecke ohne die in Absatz 1 genannte Zustimmung verwenden." 17. Paragraph 23 wird wie folgt ersetzt: " § 23 - Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß § 4 sowie Antworten gemäß § 5, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß § 5 werden soweit möglich mit Hilfe
es von der Kommission angenommenen Standardformblatts übermittelt.Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden. Das Standardformblatt nach Absatz 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind: a) die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, und im Falle von Gruppenersuchen gemäß § 5/2
e ausführliche Beschreibung der Gruppe, b) den steuerlichen Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden. Die belgische zuständige Behörde kann - soweit bekannt und im
klang mit den Entwicklungen auf internationaler Ebene - Namen und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt, wie auch jede Angabe übermitteln, die die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnte. Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Paragraphen 7 und 8, Zustellungsersuchen gemäß den Paragraphen 12 und 13, Rückmeldungen gemäß den Paragraphen 14 und 15 und Übermittlungen gemäß den Paragraphen 17 Absatz 2, 18 und 25 Absatz 2 erfolgen mit Hilfe des von der Kommission angenommenen Standardformblatts. Der automatische Informationsaustausch gemäß den Paragraphen 6 und 6/1 erfolgt über
von der Kommission angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem
solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll." KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten Art. 17 - Artikel 321quater des
kommensteuergesetzbuches 1992, so wie er durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung
gefügt worden ist und vor seiner Ersetzung durch Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes bestand, bleibt bis zum
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.