NERES 14. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5.Mai 2019 zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung,
sbesondere des Artikels 108; Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 107 Absatz 8, abgeändert durch die Gesetze vom
Wahlangelegenheiten (I), durch das
sbesondere die Öffnungszeiten der Wahlbüros
den konsularischen Vertretungen im Ausland geändert werden; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
Erwägung der Notwendigkeit,
den Mustern der Wahlaufforderungen eine
klusive Schreibweise zu verwenden;
Erwägung des Gesetzes vom
Erwägung des Entscheids Nr. 35/2024 des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 2024;
der Erwägung, dass ein Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
der Erwägung, dass, bevor dieser Königliche Erlass vom
der Erwägung, dass im Hinblick auf die Berücksichtigung dieses Entscheids der Königliche Erlass vom 17. März 2024 aufgehoben und ein neuer Königlicher Erlass erlassen werden muss, damit auf den Wahlaufforderungen vermerkt wird, dass die Stimmabgabe für Sechzehn- und Siebzehnjährige obligatorisch ist; Auf Vorschlag Unserer Ministerin des
nern, der
stitutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Königliche Erlass vom
Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.2.
werden zwischen den Wörtern "Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Parlaments" und den Wörtern "für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind" die Wörter "für belgische minderjährige Wähler, die mindestens sechzehn Jahre alt und
den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, und" eingefügt.3.
Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.4.
Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.5.
Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.6. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die Wahlaufforderungen für belgische minderjährige Wähler, die im Ausland ansässig sind und gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments
einer Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind,
den nachstehend erwähnten Farben gedruckt: - auf blauem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da diese Wähler ausschließlich an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen, - auf blauem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da diese Wähler ausschließlich an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen." Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.2.
Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "Für die" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährigen" eingefügt.3.
wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.2.
Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "Für die" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährigen" eingefügt.3.
wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
wird zwischen den Wörtern "Wahl des Europäischen Parlaments für" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Wahlaufforderungen für volljährige Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und
der Wählerliste der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton eingetragen sind, werden jedoch gemäß dem beiliegenden Muster 2 erstellt." 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Parlaments für belgische minderjährige Wähler, die mindestens sechzehn Jahre alt und
den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, und für minderjährige Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments
der Wählerliste einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, werden gemäß dem beiliegenden Muster 9/1 erstellt. Die Wahlaufforderungen für belgische minderjährige Wähler, die mindestens sechzehn Jahre alt sind, und für minderjährige Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, die
der Wählerliste der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton eingetragen sind, werden jedoch gemäß dem beiliegenden Muster 2/1 erstellt." Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.2.
Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.3.
Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden die Wahlaufforderungen für belgische minderjährige Wähler, die im Ausland ansässig sind und
der Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 9/2 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe
Belgien entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Muster 9/3 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe
der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei der sie eingetragen sind. Für die
vorhergehendem Absatz erwähnten Wähler, die den Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich
Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen auf blauem Papier gemäß dem beiliegenden Muster 11/1 erstellt." Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - § 1 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden die Wahlaufforderungen für belgische volljährige Wähler, die im Ausland
einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ansässig sind und
der Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 14 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe
Belgien entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Muster 14/1 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe
der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei der sie eingetragen sind. Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen für belgische volljährige Wähler, die im Ausland
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind und für die Wahl des Europäischen Parlaments
der Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind. Für die
den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Wähler, die den Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich
Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen auf blauem Papier gemäß dem beiliegenden Muster 11 erstellt. § 2 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden die Wahlaufforderungen für belgische minderjährige Wähler, die im Ausland ansässig sind und für die Wahl des Europäischen Parlaments
der Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 9/2 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe
Belgien entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Muster 9/3 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe
der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei der sie eingetragen sind. Für die
den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Wähler, die den Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich
Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen auf blauem Papier gemäß dem beiliegenden Muster 11/1 erstellt." Art. 8 -
§ 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3" und den Wörtern ", Artikel 143" die Wörter "und 3bis" eingefügt. Art. 9 - Anlagen 1 bis 21 zu demselben Erlass werden durch Anlagen 1 bis 26 zu vorliegendem Erlass ersetzt. Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Art. 11 - Der für
neres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 14. April 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des
nern, der
stitutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN Pour la consultation du tableau, voir image
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.