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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 mei 2019 tot vastlegging van de modellen van oproepingsbrieven voor de verkiezingen

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5Artikel 10

14 APRIL 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 mei 2019 tot vastlegging van de modellen van oproepingsbrieven voor de verkiezingen van het Europees Parlement, van d

Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST

NERES 14. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5.Mai 2019 zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung,

sbesondere des Artikels 108; Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 107 Absatz 8, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. April 1994,
  2. Mai 1994,
  3. Februar 2014 und
  4. März 2023, und des Artikels 107bis, eingefügt durch das Gesetz vom
  5. August 1988; Aufgrund des Gesetzes vom
  6. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, des Artikels 8, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  7. April 2023, und des Artikels 41, abgeändert durch das Gesetz vom
  8. Januar 2014; Aufgrund des Gesetzes vom
  9. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, des Artikels 10 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom
  10. Juli 2012; Aufgrund des Gesetzes vom
  11. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Artikels 10 Absatz 5, abgeändert durch das Gesetz vom
  12. April 2023, und des Artikels 68, abgeändert durch das Gesetz vom
  13. Januar 2014; Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom
  14. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, des Artikels 10 Absatz 4, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  15. April 2023, und des Artikels 41octies, abgeändert durch das Gesetz vom
  16. Januar 2014; Aufgrund des Gesetzes vom
  17. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, der Artikel 3 und 34; Aufgrund des Gesetzes vom
  18. März 2023 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen

Wahlangelegenheiten (I), durch das

sbesondere die Öffnungszeiten der Wahlbüros

den konsularischen Vertretungen im Ausland geändert werden; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom

  1. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  2. März 2024 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  3. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Erwägung der Notwendigkeit,

den Mustern der Wahlaufforderungen eine

klusive Schreibweise zu verwenden;

Erwägung des Gesetzes vom

  1. Dezember 2023 zur Abänderung des Gesetzes vom
  2. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und zur Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches, um Sechzehn- und Siebzehnjährigen zu ermöglichen, ohne vorhergehende Eintragungsformalität an der Wahl des Europäischen Parlaments teilzunehmen;

Erwägung des Entscheids Nr. 35/2024 des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 2024;

der Erwägung, dass ein Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom

  1. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft am
  2. März 2024 unterzeichnet worden ist, durch den Einladungsschreiben für Sechzehn- und Siebzehnjährige eingeführt werden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Stimmabgabe für diese Jugendlichen fakultativ ist;

der Erwägung, dass, bevor dieser Königliche Erlass vom

  1. März 2024 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden konnte und somit Dritten gegenüber wirksam wurde, der Verfassungsgerichtshof seinen Entscheid Nr. 35/2024 vom
  2. März 2024 erlassen hat, mit dem er Artikel 13 des Gesetzes vom
  3. Dezember 2023 zur Abänderung des Gesetzes vom
  4. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und zur Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches, um Sechzehn- und Siebzehnjährigen zu ermöglichen, ohne vorhergehende Eintragungsformalität an der Wahl des Europäischen Parlaments teilzunehmen, aussetzt;

der Erwägung, dass im Hinblick auf die Berücksichtigung dieses Entscheids der Königliche Erlass vom 17. März 2024 aufgehoben und ein neuer Königlicher Erlass erlassen werden muss, damit auf den Wahlaufforderungen vermerkt wird, dass die Stimmabgabe für Sechzehn- und Siebzehnjährige obligatorisch ist; Auf Vorschlag Unserer Ministerin des

nern, der

stitutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Königliche Erlass vom

  1. März 2024 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  2. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft - der nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde - wird aufgehoben. Art. 2 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom
  3. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.2.

§ 2

werden zwischen den Wörtern "Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Parlaments" und den Wörtern "für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind" die Wörter "für belgische minderjährige Wähler, die mindestens sechzehn Jahre alt und

den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, und" eingefügt.3.

§ 3

Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.4.

§ 4

Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.5.

§ 5

Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.6. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die Wahlaufforderungen für belgische minderjährige Wähler, die im Ausland ansässig sind und gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments

einer Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind,

den nachstehend erwähnten Farben gedruckt: - auf blauem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da diese Wähler ausschließlich an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen, - auf blauem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da diese Wähler ausschließlich an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen." Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.2.

§ 1

Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "Für die" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährigen" eingefügt.3.

§ 2

wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.2.

§ 1

Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "Für die" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährigen" eingefügt.3.

§ 2

wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. Art. 5 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

wird zwischen den Wörtern "Wahl des Europäischen Parlaments für" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt. 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Wahlaufforderungen für volljährige Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und

der Wählerliste der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton eingetragen sind, werden jedoch gemäß dem beiliegenden Muster 2 erstellt." 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Parlaments für belgische minderjährige Wähler, die mindestens sechzehn Jahre alt und

den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, und für minderjährige Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments

der Wählerliste einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, werden gemäß dem beiliegenden Muster 9/1 erstellt. Die Wahlaufforderungen für belgische minderjährige Wähler, die mindestens sechzehn Jahre alt sind, und für minderjährige Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, die

der Wählerliste der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton eingetragen sind, werden jedoch gemäß dem beiliegenden Muster 2/1 erstellt." Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.2.

§ 1

Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.3.

§ 2

Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "für belgische" und dem Wort "Wähler" das Wort "volljährige" eingefügt.4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden die Wahlaufforderungen für belgische minderjährige Wähler, die im Ausland ansässig sind und

der Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 9/2 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe

Belgien entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Muster 9/3 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe

der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei der sie eingetragen sind. Für die

vorhergehendem Absatz erwähnten Wähler, die den Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich

Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen auf blauem Papier gemäß dem beiliegenden Muster 11/1 erstellt." Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - § 1 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden die Wahlaufforderungen für belgische volljährige Wähler, die im Ausland

einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ansässig sind und

der Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 14 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe

Belgien entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Muster 14/1 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe

der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei der sie eingetragen sind. Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen für belgische volljährige Wähler, die im Ausland

einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind und für die Wahl des Europäischen Parlaments

der Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind. Für die

den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Wähler, die den Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich

Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen auf blauem Papier gemäß dem beiliegenden Muster 11 erstellt. § 2 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden die Wahlaufforderungen für belgische minderjährige Wähler, die im Ausland ansässig sind und für die Wahl des Europäischen Parlaments

der Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 9/2 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe

Belgien entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Muster 9/3 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe

der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei der sie eingetragen sind. Für die

den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Wähler, die den Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich

Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen auf blauem Papier gemäß dem beiliegenden Muster 11/1 erstellt." Art. 8 -

Artikel 10

§ 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3" und den Wörtern ", Artikel 143" die Wörter "und 3bis" eingefügt. Art. 9 - Anlagen 1 bis 21 zu demselben Erlass werden durch Anlagen 1 bis 26 zu vorliegendem Erlass ersetzt. Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt

Kraft. Art. 11 - Der für

neres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 14. April 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des

nern, der

stitutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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